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Islamische Ehe – Wikipedia

Islamische Ehe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Quellenangaben
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Die islamische Ehe (Nikah) ist eine nach Maßgabe der Scharia geschlossene Ehe. Sie gilt nach muslimischer Systematik als zivilrechtlicher Vertrag aus der Gruppe der Kaufverträge und hat keine religiöse Bedeutung.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Eheschließung

Der islamische Ehevertrag ist nach malikitischer und schafiitischer Rechtsschule für die Frau bei ihrer ersten Eheschließung durch die Einwilligung der Wali (Heiratsvormund) gültig, bei der Hanefitischen Rechtsschule ist der Ehevertrag auch ohne Einwilligung eines Wali gültig.[1] Die Anwesenheit eines „Geistlichen“ ist nicht erforderlich, jedoch die von zwei Zeugen.

Daneben ist nach schiitischer Auffassung eine Ehe auf Zeit, die so genannte Mut'a-Ehe möglich, beispielsweise im Iran. Der zeitgebundenen Ehevertrag gehört nach muslimischer Systematik zur Gruppe der Miet- und Pachtverträge. Hierbei kann eine Ehe für einen bestimmten Zeitraum, zum Beispiel für einige Stunden geschlossen werden und endet dann automatisch. Auch die Vereinbarung einer bestimmten Anzahl sexueller Begegnungen, mindestens jedoch einer, ist möglich. Viele sunnitische Korangelehrte verurteilen diese Form der Ehe als Legitimation der Prostitution.

[Bearbeiten] Praxis in der Ehe

Der Mann ist der Frau zum Unterhalt verpflichtet – es ist nötigenfalls von der Frau einklagbar. Das verdiente Geld der Frau dagegen gehört alleine ihr, ihr Mann sowie ihre Kinder haben keinen Anspruch darauf. Es ist alleine ihre Entscheidung, was sie mit dem Geld macht. Der Mann hat die Verpflichtung, seine Frau gut zu behandeln und sie zu unterstützen.

[Bearbeiten] Scheidung

Die Scheidung ist im Islam grundsätzlich Männern und Frauen erlaubt.

Die typischste Form geschieht auf Initiative des Ehemannes, wonach die Scheidung endgültig vollzogen ist, wenn er gegenüber seiner Ehefrau zum dritten Mal eine Aussage getätigt hat, deren Form eindeutig auf die Absicht zur Beendigung des ehelichen Verhältnisses schließen lässt. Dass man es in der Vergangenheit oft bei stark zusammenfassenden Wiedergaben wie der eben genannten beließ, hat zu stark verzerrten klischeehaften Vorstellungen von der islamischen Scheidung geführt. Jedoch ist weder der Begriff der „Verstoßung“ (arab. Tard) die korrekte Übersetzung des islamrechtlichen Fachbegriffs Talâq (arab. von Tallaqa für „schrittweises Loslassen“, und Talq für „lose, locker“), noch ist dem Ehemann die Initiierung des Scheidungsprozesses jederzeit erlaubt. So darf der Scheidungsausspruch beispielsweise nicht während der Menstruationszeit der Frau erfolgen: „Der Sohn Umars schied sich von seiner Frau während ihrer Menstruationszeit. Als Umar dies dem Gesandten Gottes gegenüber erwähnt hatte, wies er ihn an, sie zurückzunehmen.“ (Authentifiziert von Bukhâry, Hadith Nr. 7160 ebd.)

Der Koran schreibt in der Sure „Die Scheidung“ vor, vor dem endgültigen Scheidungsausspruch eine Wartezeit bis zum Ablauf der nächsten Menstruationsphase, die eine Schwangerschaft ausschließt, einzuhalten. Während dieser Wartezeit darf die Ehefrau nicht wie in der vorislamischen Zeit dazu gebracht werden, auszuziehen. Auch sie selbst ist dazu angehalten, nicht auszuziehen. Dem endgültigen Scheidungsausspruch müssen der ebengenannten Sure zufolge zwei vertrauenswürdige Zeugen beiwohnen.

Auch die Benutzung des Begriffs Talâq vonseiten des Ehemannes oder irgendeiner auf dessen Wortwurzel zurückgehende Form ist keine zwingende Bedingung. Das oft kolportierte Klischee vom „Talâq-Talâq-Talâq“ rufenden Ehemann hat sogar ein im Widerspruch zu islamischen Prinzipien stehendes Bild zum Inhalt, wie der folgende Hadith zeigt: „Dem Gesandten Gottes wurde berichtet, ein Mann habe sich von seiner Frau mit drei Scheidungsaussprüchen zugleich geschieden. Da erhob er sich zornerfüllt und sagte: ‚Wird denn schon mit dem Buche Gottes gespielt, während ich mich noch unter euch befinde?!‘“ (Authentifiziert von Ibn Kathîr, Ibn Hajar al-Asqalâniy u. a.)

Der Scheidungsausspruch durch einen Brief ist nach der Scharia erlaubt und durchaus üblich. Neuerdings haben islamische Rechtsgelehrte die Auffassung vertreten, dass auch ein Scheidungsausspruch per SMS gültig sei.

Auch wenn für den Mann die Initiierung des Talâq-Prozesses ohne Angaben von Gründen möglich ist, soll Muhammad den Talâq als „unter den erlaubten Dingen Gott am meisten verhasst“ bezeichnet haben (Abû Dawûd, Hadith Nr. 2178). Angesichts der Vorschriften, die bei der islamischen Scheidung eingehalten werden müssen, und der Tatsache, dass der Koran bei diesem Thema die Gläubigen auffällig oft zur Gottesfurcht und Vorsicht ermahnt, ist der Ausspruch plausibel. So sprechen sich sowohl die hanafitische als auch die hanbalitische Rechtsschule für ein moralisches Verbot des Talâq aus, wenn keine Notwendigkeit dazu besteht.

Der Ehefrau wird die Scheidung (hier dann Xal', arab. für „Ablegen, Abstreifen“, genannt) ebenfalls erschwert. Sie muss die Scheidung durch ein islamisches Gerichtsverfahren initiieren. Im Falle einer Unzumutbarkeit der Fortführung wird die Ehe gerichtlich beendet. Als unzumutbar gelten die Verletzung der typischen ehelichen Pflichten einschließlich der Unterhaltspflicht. Anders als oft behauptet sind auch eine Abneigung gegenüber dem Ehemann und andere Dinge mögliche Gründe, jedoch muss die Frau in solchen Fällen die Brautgabe zurückgeben: „Die Frau von Thâbit bin Qays kam zum Gesandten Gottes und sagte: ‚Gesandter Gottes, ich habe an Thâbit hinsichtlich der Religiosität und des Charakters nichts auszusetzen. Aber ich kann ihn nicht ertragen.‘ Da sagte der Gesandte Gottes, Gott segne ihn und spende ihm Heil: ‚Also gibst du ihm seinen Garten zurück?‘ Sie sagte: ‚Ja.‘ Da gab sie ihn ihm zurück, und er wies ihn an, sich von ihr zu trennen, was er dann auch tat.“ (Authentifiziert von Bukhâriy, Hadith Nr. 5276 ebd.)

Auch eine Scheidung auf gegenseitiger Einwilligung ist möglich, d. h. wenn beide Ehepartner entscheiden, dass sie nicht mehr miteinander leben wollen. Nach moderner Rechtsprechung in muslimischen Staaten, jedoch nicht nach der klassischen Scharia, setzt eine Scheidung in den meisten Fällen eine Trennungszeit von mindestens drei Monaten voraus.

Gegen eine Versöhnung bestehen nach Ablauf der jeweiligen Wartefrist keine Bedenken, sondern diese ist sogar erwünscht. Wurde die Scheidungsformel allerdings dreimal ausgesprochen, ist eine Wiederverheiratung erst nach der Ehe der Frau mit einem anderen Mann erlaubt.

[Bearbeiten] Polygamie

Der Koran erlaubt die Ehelichung von bis zu vier Frauen sowie eine unbestimmte Zahl von Konkubinen. Sure 4, Vers 3 lautet nach Paret:

Und wenn ihr fürchtet, in Sachen der (eurer Obhut anvertrauten weiblichen) Waisen nicht recht zu tun, dann heiratet, was euch an Frauen gut ansteht, (ein jeder) zwei, drei oder vier. Und wenn ihr fürchtet, (so viele) nicht gerecht zu behandeln, dann (nur) eine, oder was ihr (an Sklavinnen) besitzt! So könnt ihr am ehesten vermeiden, unrecht zu tun.

Eine Frau hingegen kann nur mit einem einzigen Mann verheiratet sein.

Nach islamischem Verständnis sind die intimen Lebensbereiche von heiratsfähigen Frauen und Männern grundsätzlich getrennt; die Ehe ist der einzige Ort, in dem diese Trennung legitimerweise aufgehoben ist. Der Koran empfiehlt die Ehe mit diesem Hintergrund in hohem Maße; sie helfe unter anderem zur geistigen Vervollkommnung und ist daher gerne gesehen. Jede Muslimin und jeder Muslim, die zur Ehe in der Lage sind, sollten versuchen, dem nachzukommen. Ein Mann hat das Recht bis zu vier Frauen zu heiraten.

In Tunesien und in der Türkei ist die Polygamie verboten, wobei das Gesetz in der Türkei aber bisweilen durch die Imam-Ehe umgangen wird.[2] Zahlreiche muslimische Länder schränken das Mehrehe-Recht allerdings ein, in dem sie dem Gleichbehandlungsanspruch des Korans folgen. In Marokko zum Beispiel muss gerichtlich nachweisbar sein, dass ein Mann finanziell in der Lage ist, jeder Frau eine eigene Wohnung zur Verfügung zu stellen sowie für mögliche Kinder zu sorgen.

Nach einem Ausspruch des Propheten ist die Ehe der halbe Glauben. Daraus ergibt sich sowohl die Pflicht (falls möglich) als auch das Recht auf Ehe. Ein Zölibat, wie es im Christentum unter katholischen Geistlichen verlangt wird, ist im Islam ausgeschlossen: es wird als unnatürlich und unvorteilhaft für den Glauben angesehen.

Wenn der Knecht (Allahs) sich verheiratet hat, hat er (damit) schon die Hälfte der Religion erfüllt. So fürchte er Allah hinsichtlich der anderen Hälfte. (Hadith: Anas)
Wer nicht heiratet, ist nicht von mir. (Hadith: Sunan Darami (Kitabunika, 2075), Ibn Majah)

Nach Auffassung der meisten Rechtsschulen kann die Frau im Ehevertrag die Zweitehe ausschließen und hat die Wahl, eine Zweitfrau zu akzeptieren oder die Scheidung einzureichen.

[Bearbeiten] Situation in verschiedenen Ländern

[Bearbeiten] Europa und Amerika

Die islamische Ehe, die nach Maßgabe der Scharia in europäischen oder amerikanischen Ländern geschlossen wurde, hat in europäischen und amerikanischen Staaten keine Rechtswirkung. Rechtliche Gültigkeit hat in den jeweiligen Ländern Europas und Amerikas im Eherecht allein die vor dem Staat geschlossene zivilrechtliche Ehe.

[Bearbeiten] Türkei

Dies gilt auch für die Türkei, wo die Scharia im Zuge der Gründung der Türkischen Republik 1923/24 als Gesetzesgrundlage abgeschafft wurde.[3]

[Bearbeiten] Indien

In Indien ist das Eherecht der Religionszugehörigkeit untergeordnet. Dies beinhaltet, dass es für Muslime ein eigenes Familien- und Eherecht gibt.

Im muslimischen Recht wird die Ehe als Zivilvertrag betrachtet und der Qazi hält die Daten der Eheschließung in einem Nikahnama fest, das dem verheirateten Paar ausgehändigt wird. Es gilt der Muslim Personal Law (Shariat) Application Act von 1937.

Für die Scheidung wurde 1986 der Muslim Women (Protection of Rights on Divorce) Act erlassen, der auch das Thema Mahr und die Frage des Unterhalts definiert.

Berühmt wurde der Fall von Shah Bano, die 1985 ihren geschiedenen Mann auf Unterhalt verklagt hatte. Der oberste Gerichtshof hatte ihrer Klage stattgegeben und zwar nicht durch Interpretation des islamischen Rechts, sondern unter Bezugnahme auf ein altes britisch-indisches Gesetz, das den Mann zum Unterhalt verpflichtet, um zu verhüten, dass die Frau ein Sozialfall wird. Die Muslimorthodoxie protestierte gegen dieses Urteil und setzte sich mit der Meinung durch, dass sich hier der Gerichtshof in islamische Rechtsvorschriften eingemischt habe, die die Unterhaltspflicht ganz anders regelten. Die Ulema argumentierte, eine Heirat sei ein Vertrag, mit dessen Aufkündigung auch alle Verpflichtungen des Ehemannes erloschen seien. Unterhalt dürfte nur für drei Monate nach der Scheidung gezahlt werden. Die Regierung unter Rajiv Gandhi schloss sich der Sichtweise der Ulema an.

Während große Teile des indischen Rechts durch den Eingriff der Engländer sowie die Gesetzgebung der indischen Parlamente entscheidende Modifikationen erfuhren, blieb das Muslim-Familienrecht weitgehend unverändert. Dies ist auf den Widerstand der Ulema zurückzuführen, die die Sharia als Richtschnur idealen islamischen Verhaltens sieht und dem säkularen indischen Staat nicht gestattet, islamisches Recht zu reformieren.

[Bearbeiten] Saudi-Arabien

Die Personenstandsgesetzgebung Saudi Arabiens basiert auf dem islamischen Gesetz, der Scharia. Dieser Vertrag soll von Zeugen unterschrieben werden und legt eine gewisse Geldsumme (mahr) fest, die von dem Mann an die Frau zu zahlen ist. In den frühen 1990er Jahren betrug der Wert eines durchschnittlichen mahr zwischen 25.000 und 40.000 Riyal; (10.000–15.000 Euro) gelegentlich kam es jedoch vor, dass Paare den Brauch des mahr gänzlich ablehnten und einen nominalen Betrag nutzten, um die formale Bedingungen der saudischen Ehegesetze zu erfüllen.

Legitimiert wurde dies gesetzlich durch folgenden Koranvers: Sure: 4 an-Nisa' (Die Frauen) Vers 4: Und gebt den Frauen ihre Brautgabe als Schenkung. Und wenn sie euch gern etwas davon erlassen, so könnt ihr dies unbedenklich zum Wohlsein verbrauchen.

Der Ehevertrag kann auch eine bestimmte Summe festlegen, die im Falle einer Scheidung an die Frau zu zahlen ist, oder bestimmte andere Bedingungen festlegen, beispielsweise der Frau das Recht zusichern, sich scheiden zu lassen in dem Fall, dass der Mann eine zweite Frau heiratet, oder dass in diesem Fall der Frau das Sorgerecht für die Kinder zusteht. Im Scheidungsfall geht das Sorgerecht zwingend auf den Vater über. Lediglich bis zu einem bestimmten Alter verbleiben die Kinder in der Obhut der Mutter.

Nach islamischem Verständnis sind die intimen Lebensbereiche von heiratsfähigen Frauen und Männern grundsätzlich getrennt; die Ehe ist der einzige Ort, in dem diese Trennung legitimerweise aufgehoben ist. Der Koran empfiehlt die Ehe mit diesem Hintergrund in hohem Maße; sie helfe unter anderem zur geistigen Vervollkommnung und ist daher gerne gesehen. Jede Muslimin und jeder Muslim, die zur Ehe in der Lage sind, sollten versuchen, dem nachzukommen. Ein Mann hat das Recht bis zu vier Frauen zu heiraten. Dabei gilt die Monogamie (eine Frau) als bevorzugt, Polygamie (zwei bis vier Frauen) seitens des Mannes ist zwar ungerne gesehen und verpönt, aber erlaubt.

[Bearbeiten] Marokko

Marokko hat 2004 sein Familienrecht reformiert. Gewalt ist in der Ehe in Marokko strafbar. Das Heiratsalter der Frauen wurde auf 18 Jahre angehoben. Frauen haben ein Recht auf Scheidung, auf das Sorgerecht für die Kinder und auf Unterhalt.[4]

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Bidayet al Mudschtehid wa Nihayat al Muqtasit von Ibn Rüscht, Band 2
  2. Polygamie im Islam
  3. Igfm
  4. Zeit:Majestät wünschen Emanzipation

[Bearbeiten] Literatur


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