Gebührenordnung für Ärzte
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Die Gebührenordnung für Ärzte (auch GOÄ genannt) regelt die Abrechnung aller medizinischen Leistungen außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Damit ist sie die Abrechnungsgrundlage sowohl bei Privatpatienten, d. h. Patienten, die ihre Behandlung selbst bezahlen und üblicherweise bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind, als auch für alle anderen ärztlichen Leistungen, die von einem in Deutschland approbierten Arzt in Rechnung gestellt werden.
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Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Allgemeines
Ein approbierter Arzt darf in Deutschland keine selbst kalkulierten Preise für seine Leistung verlangen, sondern ist nach Berufsrecht und einer umfangreichen Sozialrechtsprechung gezwungen, nach der GOÄ abzurechnen. Sie ähnelt damit den Gebührenordnungen anderer „freier Berufe“, wie Juristen und Architekten. Im Gegensatz zu diesen Berufsgruppen unterliegt jedoch die Gebührenordnung und damit Honorierung der Ärzte laut vieler Urteile des Bundessozialgerichtes nichtwirtschaftlichen Zwängen (übergeordnete Notwendigkeiten der Volksgesundheit und des Funktionserhalts unseres Gesundheitssystems), sodass eine Anpassung der GOÄ an wirtschaftliche Notwendigkeiten (z. B. Inflationsausgleich) seit Jahrzehnten nicht mehr erfolgt ist (Stand Ende 2007). Auch wurde seit über 10 Jahren keine Ergänzung oder Anpassung an den medizinischen Fortschritt mehr vorgenommen, sodass zu zahlreichen neuen Untersuchungs- und Therapiemethoden keine Abrechnungsziffern existieren. Hilfsweise erlaubt die GOÄ für diese Fälle eine „analoge“ Berechnung älterer, vergleichbarer Gebührenordnungsziffern. Zur Lösung dieses Problems wurde ein gemeinsamer Bewertungsausschuss der privaten Krankenkassen und der Bundesärztekammer geschaffen, der neue medizinische Verfahren analysiert und seine analogen Abrechnungsempfehlungen im deutschen Ärzteblatt veröffentlicht. Da diese analoge Berechnung für private Krankenkassen jedoch keinen bindenden Charakter hat, entstehen auch bei korrekter Abrechnung häufig Erstattungsprobleme bei privaten Krankenkassen. Die Postbeamten-Krankenkasse beispielsweise verweigert seit dem Jahr 2005 generell die Erstattung von analog abgerechneten ärztlichen Leistungen, sodass ihren Versicherten zahlreiche neue Verfahren nicht mehr erstattet werden.
Die Gebührenordnung für Ärzte GOÄ stammt vom 12. November 1982 und wurde im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 1522) veröffentlicht. Sie wurde zuletzt geändert durch das Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen und zur Änderung anderer Gesetze vom 4. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3320ff.).
Zu Beginn der GOÄ regeln einige Paragrafen die Anwendung der GOÄ. (So darf z. B. gemäß § 1 Abs. 2 der Arzt nur für Leistungen abrechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung hinausgehen, darf er nur berechnen, wenn sie auf Verlangen des Zahlungspflichtigen erbracht worden sind.) Danach folgt das Gebührenverzeichnis als Anlage.
[Bearbeiten] Inhaltsübersicht der GOÄ
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Abweichende Vereinbarung
- § 3 Vergütungen
- § 4 Gebühren
- § 5 Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
- § 5a Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen
- § 5b Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung
- § 6 Gebühren für andere Leistungen
- § 6a Gebühren bei stationärer Behandlung
- § 7 Entschädigungen
- § 8 Wegegeld
- § 9 Reiseentschädigung
- § 10 Ersatz von Auslagen
- § 11 Zahlung durch öffentliche Leistungsträger
- § 12 Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung; Rechnung
- § 13 (weggefallen)
- § 14 Inkrafttreten und Übergangsvorschrift
- Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen (Anlage)
[Bearbeiten] Reformbestrebungen
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Seit einigen Jahren gibt es vor allem von Seiten der SPD politische Bestrebungen, einen einheitlichen Gebührenordnungsrahmen für gesetzlich und privat versicherte Patienten zu schaffen. Dies wäre ein entscheidender Schritt hin zu einem im Wesentlichen staatlich regulierten Gesundheitswesen nach englischem oder niederländischem Vorbild. Das damit angestrebte sozialpolitische Ziel läge in einer vereinheitlichten gesundheitlichen Versorgung für sämtliche Einwohner Deutschlands („Abschaffung der Zweiklassen-Medizin“). Kritiker bemängeln, dass eine einheitliche Gebührenordnung den Wettbewerb im Gesundheitswesen behindere, den medizinischen Fortschritt einschränke und jede Wahlfreiheit des Patienten verhindere.
[Bearbeiten] Abrechnungstechnisch wichtige Abschnitte der GOÄ
Die GOÄ ist unterteilt in 16 fachgebietsbezogene Abschnitte. In diesen Abschnitten werden mögliche Leistungen des Arztes durch Ziffern definiert:
A. Gebühren in besonderen Fällen B. Grundleistungen und allgemeine Leistungen 1 — 107 C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen 200 — 449 D. Anästhesieleistungen 450 — 498 E. Physikalisch-medizinische Leistungen 500 — 569 F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie 600 — A 796 G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie 800 — A 888 H. Geburtshilfe und Gynäkologie 1001 — 1168 I. Augenheilkunde 1200 — A 7029 J. Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde 1400 — 1639 K. Urologie 1700 — 1860 L. Chirurgie, Orthopädie 2000 — 3321 M. Laboratoriumsuntersuchungen 3500 — 4787 N. Histologie, Zytologie und Zytogenetik 4800 — 4873 O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, 5000 — A 5861 Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie P. Sektionsleistungen 6000 — 6018
[Bearbeiten] Beispiele für GOÄ Nummern
GOÄ Nummer Bedeutung Kosten -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1 Beratung einfacher Gebührensatz 4,66 Euro, * 2,3 10,72 Euro 3 Beratung > 10 min einfach 8,74 € 5 symptombezogene Untersuchung einfacher Gebührensatz 4,66 Euro
Ein Suchmaschine zu den einzelnen GOÄ Nummern findet sich unter folgender Webadresse:
Bei vielen Leistungen werden GOÄ Nummern kombiniert, so wird zb ein Ultraschall der Bauchorgane folgendermaßen abgerechnet:
1 Organ 2D 410 je weiteres Organ 2D 420 Leber,Galle,Nieren,Pankreas 2D 410 + 3*420
[Bearbeiten] Steigerungssätze
Jede GOÄ Nummer kann nach bestimmten Regeln mit einem Steigerungsfaktor multipliziert werden. Folgende Steigerungssätze sind üblich:
Ärztliche Leistung 1 - 2,3 fach Ärztliche Leistung + Begründung 2,3 - 3,5 fach Ultraschall zählt auch hierzu ----------------------------------------------- Technische Leistung 1,0 - 1,8 fach Technische Leistung + Begründ. 1,8 - 2,5 fach zb Röntgen ----------------------------------------------- Sachkosten zB Ampullen 1,0 fach ----------------------------------------------- Laborleistungen 1,15 - 1,3 fach
In der GOÄ ist auch geregelt, welche Ziffer der Arzt nicht zusammen mit anderen Ziffern abrechnen darf, z. B. „Die Leistung nach Nummer 3 (Dauer mindestens 10 Minuten) ist nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit einer Untersuchung nach Nummer 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Eine mehr als einmalige Berechnung im Behandlungsfall bedarf einer besonderen Begründung.“
[Bearbeiten] Experten GOÄ
Im folgenden sind einige Experten in Sachen goä aufgelistet. Man findet sie im Internet.
- Pieritz, Anja
- Veröffentlicht im Deutschen Ärzteblatt regelmäßig einen GOÄ Ratgeber
- Heike Junge
- Dr.Bernhard Kleinken
- Dr. jur. R. Hess,
- Dr. med. R. Klakow-Franck,
- Dr. med. H.-J. Warlo
- http://www.wer-weiss-was.de
- Ernst Diel, Leiter des Referats Grundsatzfragen bei der Privatärztlichen Verrechnungsstelle Büdingen
Fragen zur GOÄ werden auch von den Landesärztekammern oder der Bundesärztekammer beantwortet:
- Herr Ulmer, Zentrale Gutachterstelle der Bezirksärztekammer in Baden-Württemberg für Fragen der Gebührenordnung für Ärzte
- Ärztekammer Niedersachsen
- Frau Berny,
- Anette Jung , Landesärztekammer Hessen , Sekretariat der Rechtsabteilung / Sachbearbeiterin GOÄ
- Im Vogelsgesang 3
- 60488 Frankfurt am Main
- Tel.: 069 97 672-182
- rechtsabteilung@laekh.de
- Landesärztekammer Thüringen: Frau Geiling Tel.: 03641 614212
- Fax: 03641 614209
- E-Mail: beschwerdestelle@laek-thueringen.de
[Bearbeiten] Literatur
- D. Brück (Begr.) Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)
- Fortgeführt von Dr. jur. R. Hess und Dr. med. R. Klakow-Franck
- Stand 1.4.2007 2007, 3. Auflage mit der 17. Ergänzungslieferung Stand 01.04.2007
- Loseblattwerk in 2 Ordnern, 15 x 21 cm 1.760 Seiten ISBN 978-3-7691-3075-1 € 74,95
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- GOÄ beim Bundesministerium für Gesundheit (PDF)
- Erläuterungen der Bundesärztekammer zur GOÄ
- GOÄ Abrechnung von Ultraschalleistungen
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