Elternzeit
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Während der Elternzeit haben die Eltern einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit.
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[Bearbeiten] Deutschland
Die Elternzeit dauert maximal 3 Jahre, anspruchsberechtigt sind Mütter und Väter. Sie können die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander nehmen. Eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden pro Woche ist möglich.
Zeitraum/ -punkt | Vor der Schwanger- schaft | Beginn der Schwanger- schaft | Mitteilung an den Arbeit- geber | restliche Zeit der Schwanger- schaft | 6 Wochen vor dem er- rechneten Geburts- termin | Tag der Geburt | 8 Wochen nach der Geburt | bis 12 Monate nach der Geburt |
bis max. zum 3. Lebensjahr | Wieder- einstieg in die Arbeit | Kinder- erziehung | Nach der Kinder- erziehung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Arbeitsentgelt und andere finanzielle Leistungen: | Nettogehalt x € / Monat BGB §611 |
Mutterschaftsgeld: 13 € / Tag MuSchG §13–§14 |
Nettogehalt x € / Monat BGB §611 |
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Nettogehalt x € / Monat abzg. Mutterschaftsgeld MuSchG §13–§14 |
Elterngeld 67% von x € / Monat (max 1800€) BEEG §1–§6 |
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Kindergeld 154 € / Monat, bzw. Kinderfreibetrag, EStG §31–§32, §62–§78 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Recht auf unbezahlte Freistellung: | Elternzeit, BEEG §15–§16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Recht auf Teilzeitarbeit: | TzBfG §8 | BEEG §15–§16 | TzBfG §8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschäftigungsverbot: | Mutterschutz, MuSchG §3–§8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Kündigungsschutz: | MuSchG §9–§10 | BEEG §18–§19 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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[Bearbeiten] Antrag auf Elternzeit
Wer Elternzeit beanspruchen will, muss sie spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beim Arbeitgeber beantragen. Gleichzeitig muss erklärt werden, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll.[1]
[Bearbeiten] Teilzeitbeschäftigung
Während der Elternzeit ist der Arbeitnehmer zu keinerlei Tätigkeit verpflichtet. Sofern er es wünscht, kann er bis zu 30 Stunden in Teilzeit weiterarbeiten.
Nach § 15 Abs. 7 BEEG besteht in Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden für mindestens zwei Monate oder mehr, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und die Beschäftigung mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung bestand. In Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigen müssen sich die Eltern mit dem Arbeitgeber über die Teilzeit einigen.
Bei der Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit sind Verpflichtungen zu Bereitschaftsdiensten aus der Berechnung der 30 Stunden nicht herauszunehmen, denn diese gelten auch als Arbeitzeit nach dem Gemeinschaftsrecht. [2]
[Bearbeiten] Deutsche Rechtsprechung, (kein) Recht auf früheren Arbeitsplatz
Die deutsche Rechtsprechung geht im öffentlichen Dienst davon aus, dass jede Arbeit innerhalb der Vergütungsgruppe zugewiesen werden kann. BAG 14. Dezember 1961 - 5 AZR 180/81; 12. April 1973 - 2 AZR 291/72 ; 27. April 1988 - 4 AZR 691/87; 30. August 1995 - 1 AZR 47/95. Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Köln geht dies soweit, dass „selbst ein vollständiger Entzug von Vorgesetztenfunktion ist möglich, wenn Führungsverantwortung nicht zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe gehört. (LAG Köln, 5. Februar 99 - 11 Sa 1025/98).
Eine Direktwirkung der Richtlinie EG/96/34 wurde seitens der deutschen Regierung bestritten. [3] Die EU hat die Bundesregierung diesbezüglich zur Stellungnahme aufgefordert. Ob ein Vertragsverletzungsverfahren mit Klage vor dem Europäischen Gerichtshof eingeleitet wird, ist derzeit nicht absehbar.
Es gibt jedoch Urteile des EuGH zur Schadensersatzpflicht bei Nichtumsetzung (EuGH Francovitch) sowie zur oder fehlerhaften Umsetzung von EU-Richtlinien. EuGH 26. März 1996 (EuGHE 1996,1631); EuGH 5. März 1996 (DVBl 1996,427) und EuGH 23. Mai 1996 (EuGHE 1996, 2553). Für den öffentlichen Dienst sind die Richtlinien direkt bindend.
Richtlinien können nur in Ausnahmefällen unmittelbare Wirkung entfalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann sich ein Mitgliedsstaat, der eine Richtlinie nicht oder nicht ordnungsgemäß innerhalb der vorgesehenen Frist umgesetzt hat, seinen Bürgern gegenüber nicht auf diese Säumigkeit berufen. Im Interesse der praktischen Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts kommt der Richtlinie in diesem Fall unmittelbare Wirkung zugunsten der Bürger zu, wenn die betreffende Vorschrift eine inhaltlich hinreichend bestimmte und unbedingte Regelung enthält (EuGH 5. April 1979 - Rs. 148/ 78 - [Ratti] Slg. 1979 I-1629; 12. Juli 1990 - C-188/ 89 - [Foster] Slg. 1990 I-3313 Nr. 16, 17; 4. Dezember 1997 - C-253 - 258/ 96 - [Kampelmann u. a.] Slg. 1997 I-6907 Nr. 3; Hirsch RdA 1999, 48). In diesem Fall beschränkt sich die unmittelbare Wirkung und der damit verbundene Anwendungsvorrang einer nicht umgesetzten Richtlinie allein auf das Verhältnis zwischen Bürger und säumigem Staat. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 8. April 1987 - 2 BvR 687/ 85 - BVerfGE 75, 223). Demgegenüber würde die Zuerkennung einer unmittelbaren (horizontalen) Wirkung auch im Verhältnis von Privatrechtssubjekten die Kompetenzordnung des EG-Vertrags zu Lasten der Mitgliedsstaaten verschieben, die insoweit auf ihre souveränen Rechte nicht zugunsten der Gemeinschaftsorgane verzichtet haben (EuGH 14. Juli 1994 - C-91/ 92 - [Faccini Dori] Slg. 1994 I-3347 Nr. 24; Krimphove Europäisches Arbeitsrecht 2. Aufl. Rn. 102). (Bundesarbeitsgericht) [4]
Für die Privatwirtschaft gilt dies nicht :
aa) Nach den Gemeinschaftsverträgen haben Richtlinien grundsätzlich keine unmittelbare Geltung in den Mitgliedsstaaten (Schweitzer/ Hummer Europarecht 5. Aufl. Rn. 364). Es handelt sich nicht um generell und unmittelbar wirkende europäische Rechtsetzung (Hobe Europarecht Rn. 140). Nach Art. 249 Abs. 3 EG wenden sich Richtlinien an die Mitgliedstaaten und verpflichten diese, die in ihr geregelten Vorgaben in nationales Recht umzusetzen (BAG 2. April 1996 - 1 ABR 47/ 95 - BAGE 82, 349, 357; Krimphove Europäisches Arbeitsrecht 2. Aufl. Rn. 96). Im Verhältnis zwischen Privatpersonen gelten Richtlinien deshalb nicht unmittelbar (BAG 18. Februar 2003 - 1 ABR 2/ 02 - DB 2003, 1387, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; ErfK/ Wißmann 3. Aufl. EG Vorb. Rn. 7 f.). Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lehnt die Annahme einer unmittelbaren Wirkung der Richtlinien im Verhältnis der Individuen zueinander (sog. horizontale Wirkung) ab (zB EuGH 14. Juli 1994 - C-91/ 92 - [Faccini Dori] -Slg. 1994 I-3325, 3355 ff.). (Bundesarbeitsgericht)[5]
Dies führt nach Ansicht von Fachanwälten dazu, dass durch die Wahrnehmung des Rechts auf Elternzeit häufig das Arbeitsverhältnis infolge von auftretenden Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer letztendlich arbeitsgerichtlich durch eine einvernehmliche Auflösung gegen Abfindung endet. [1]
[Bearbeiten] Europa
[Bearbeiten] Europäisches Sozialrecht, Gleichbehandlung
Mit der Richtlinie EG/96/34 wurde die Rahmenvereinbarung der europäischen Sozialpartner (UNICE, CEEP und EGB) über die Elternzeit verbindlich. Die Richtlinie besteht aus umfangreichen Erwägungen, die als „soft-law“ gelten, sowie verbindlich gewordenen Teilen, insbesondere Teil II der Rahmenvereinbarung. Die Richtlininie geht in einigen Bereichen weit über das derzeit (August 2006) geltende deutsche Recht hinaus, so :
Paragraph 2, Ziffer 2 : 2. Um Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern, sind die Unterzeichnerparteien der Meinung, daß das in Paragraph 2 Nummer 1 vorgesehene Recht auf Elternurlaub prinzipiell nicht übertragbar sein soll.
Dies bedeutet, dass sich beide Elternteile möglichst gleich Elternzeit in Anspruch nehmen sollen; beispielsweise jeder 18 Monate. Hiervon ist Deutschland mit einer Quote von 95 % Frauen (gemäß Bericht der Kommission KOM (2003) 358 endg.) weit entfernt.
Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Aufteilung auf die beiden Partner kann entgegengehalten werden, dass kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf eine Mindestdauer der Elternzeit besteht; somit eine Frau die Übertragung der zwei Monate auf sich nicht fordern kann.
Zudem ist verfassungsrechtlich anerkannt, dass die Förderung der Gleichbehandlung auch positive Maßnahmen wie eine bevorzugte Einstellung von Frauen beinhalten kann.
Brüssel, den 1. März 2006 : Die EU-Kommission hat mit Dokument KOM/2006/0092 an das Europäische Parlament einen Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern; 2006-2010 vorgelegt.
[Bearbeiten] Europäisches Sozialrecht, Recht auf früheren Arbeitsplatz
Paragraph 2, Ziffer 5. Im Anschluss an den Elternurlaub hat der Arbeitnehmer das Recht, an seinen früheren Arbeitsplatz zurückzukehren oder, wenn das nicht möglich ist, entsprechend seinem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis einer gleichwertigen oder ähnlichen Arbeit zugewiesen zu werden.
Gemäß dem Bericht für den Europarat ist in Deutschland lediglich das Recht auf einen vergleichbaren Arbeitsplatz umgesetzt.
Im Vergleich dazu ist die Richtlinie in Österreich / Wien nahezu 1:1 im Vertragsbedienstetengesetz als „Recht auf den früheren, einen gleichwertigen oder ähnlichen Dienstposten“ umgesetzt; wobei zuerst der frühere Dienstposten, dann falls dieses nicht möglich ist, ein gleichwertiger Dienstposten; und wenn dies auch nicht möglich ist; ein ähnlicher Dienstposten gewährt wird.
Die Zeit, wielange ein Anspruch auf den früheren Arbeitsplatz besteht, ist in den Europäischen Staaten teilweise abweichend zeitlich begrenzt. Zur Übersicht siehe den Bericht für den Europarat
[Bearbeiten] Europäische Rechtsprechung
Fall 1 (EuGH C-320/01 - 27. Februar 2003)
Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207 dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass eine Arbeitnehmerin, die mit Zustimmung ihres Arbeitgebers vor dem Ende ihres Erziehungsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, verpflichtet ist, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist, wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote ihre Tätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben kann.
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) ... hat ... für Recht erkannt:
1. Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG .... ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine Arbeitnehmerin, die mit Zustimmung ihres Arbeitgebers vor dem Ende ihres Erziehungsurlaubs an ihren Arbeitsplatz zurückkehren möchte, verpflichtet ist, dem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie schwanger ist, wenn sie wegen bestimmter gesetzlicher Beschäftigungsverbote ihre Tätigkeit nicht in vollem Umfang ausüben kann.
[Bearbeiten] Andere europäische Staaten
Die Eu-Richtlinie rechtfertigt die Förderung der Elternzeit auch mit demografischen Aspekten :
EG/96/34 - Teil I Ziffer 7. Die Familienpolitik muß im Rahmen der demographischen Entwicklungen, der Auswirkungen der Überalterung, der Annäherung zwischen den Generationen und der Förderung einer Beteiligung von Frauen am Erwerbsleben gesehen werde
Zum Grad der Umsetzung der Richtlinie EG/96/34 in den europäischen gibt es einen umfangreichen Bericht der Gleichstellungskommission des Europarates unter Weblinks, zudem regelmäßige Berichte der EU-Kommission.
Siehe auch: Elterngeld in anderen europäischen Staaten
[Bearbeiten] Siehe auch
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit
- Elterngeld
- Mutterschutz
- Mutterschutzgesetz
- Mutterschaftsgeld
- Großelternzeit
- Demografie
[Bearbeiten] Weblinks
Deutsche Quellen:
- Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit bei juris.de
- Broschüre 'Erziehungsgeld, Elternzeit' und Servicetelefon des Familienministeriums
- Erziehungsgeld und Elternzeit Informationen beim Zentrum Bayern Familie und Soziales
Europäisches Recht:
- Richtlinie EG/96/34 (deutsch)
- Bericht für den Europarat (engl.; pdf-datei)
- EuGH
- KOM/2006/0092 Fahrplan Gleichstellung 2006-2010
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ BEEG, § 16 Inanspruchnahme der Elternzeit
- ↑ NJW, 2004, 1559
- ↑ Bundesministerium für Familien; Az 204-2896-4/1
- ↑ (Bundesarbeitsgericht; Absatz 43; Urteil vom 5. 6. 2003 - 6 AZR 114/ 02 Urteil bei Lexetius
- ↑ (Bundesarbeitsgericht; Absatz 42; Urteil vom 5. 6. 2003 - 6 AZR 114/ 02 Urteil bei Lexetius
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