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Elterngeld – Wikipedia

Elterngeld

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Elterngeld ist eine Transferzahlung für Familien mit kleinen Kindern zur Unterstützung bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage, die in erster Linie als Entgeltersatzleistung ausgestaltet ist. Die Elterngeldzahlung geht über die Zeit des Mutterschutzes hinaus und sie wird je nach Land maximal 14 Monate lang gezahlt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutschland

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit, das für ab dem 1. Januar 2007 geborene Kinder gilt, setzt das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes.[1] Es stellt keine dauerhafte Unterstützung dar, sondern wird nur für die max. 12 bis max. 14 Monate unmittelbar nach der Geburt des Kindes. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen des Elternteils, welches den Antrag auf Elterngeld stellt, und dient als vorübergehender Entgeltersatz. Nicht-Erwerbstätige erhalten generell das Elterngeld in Höhe des Mindestbetrages.

Im Gegensatz zu der kindbezogenen Sozialleistung Erziehungsgeld, das bei Nichtüberschreitung festgesetzter Einkommensgrenzen als monatlicher Pauschalbetrag gezahlt wird, ist das Elterngeld zu einem Großteil als eine elternbezogene Entgeltersatzleistung ausgestaltet, die sich am vorangegangenen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils orientiert.

Zirka vier Milliarden Euro sind alljährlich für das Elterngeld eingeplant, das ehemalige Erziehungsgeld kostete nur 2,9 Milliarden. Etwa zwei Drittel des Vier-Milliarden-Ansatzes werden als Lohnersatz ausgezahlt, etwa ein Drittel als Sozialleistung, um die 300-Euro-Mindestleistung zu finanzieren.

Um Paaren die Entscheidung für eine Familiengründung zu erleichtern, plante die SPD bereits in der 15. Legislaturperiode ein einkommensabhängiges Elterngeld nach skandinavischem Modell. Im Wahlkampf zur Bundestagswahl 2005 warb sie mit diesem Konzept um Wählerstimmen.

Vom skandinavischen Modell ist die Regelung übernommen worden, dass sowohl für die Mutter als auch für den Vater jeweils ein festgelegter Anteil der Bezugsdauer des Elterngeldes reserviert ist. Ein Anspruch auf Elternzeit, die früher als Erziehungsurlaub bezeichnet wurde, besteht zwar bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, doch wird höchstens vierzehn Monate lang Elterngeld gewährt. Indirekt soll dadurch die Nutzung der Elternzeit, die für Mütter und Väter beruflich riskant ist, auf eine kürzere Zeit gesenkt werden. Gleichzeitig wird durch das Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG), das bereits 2005 in Kraft getreten ist, ein bedarfsgerechter Aufbau von Betreuungsangeboten für Unter-Dreijährige angestrebt. Das Ziel, den Übergang vom Elterngeld in eine Kinderbetreuung zu garantieren, wird durch die Vereinbarung der Großen Koalition mit den Ländern bekräftigt, den Ausbau der Unter-Dreijährigen-Betreuung mit Milliardenbeträgen zu beschleunigen und ab dem Jahr 2013 den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem zweiten Lebensjahr einzuführen.

Im ersten Halbjahr 2007 wurden zirka 200.000 Elterngeldanträge gestellt [2]; im dritten Quartal kamen weitere 187 000 hinzu [3]. Über das erste halbe Jahr gemittelt wurden 8,5 Prozent der Anträge von Vätern gestellt [2], was gegenüber den Elternzeitbeantragungen der Vorjahre bereits eine Verdopplung ist. Der Väteranteil stieg 2007 kontinuierlich an: im ersten Quartal 2007 wurden 6,9 Prozent der Anträge von Vätern gestellt, und über die ersten drei Quartale gemittelt waren es 9,6 Prozent [3].

[Bearbeiten] Motivation der Einführung

Mit dem Elterngeld will die Bundesregierung verschiedene Ziele erreichen, die sie im Kontext der Nachhaltigen Familienpolitik entwickelte. Es werde damit ein Paradigmenwechsel in der Sozialpolitik vollzogen.

Das Elterngeld soll vorrangig ermöglichen für ein Jahr aus dem Beruf auszuscheiden ohne einen allzu großen Verlust des Lebensstandards hinnehmen zu müssen. Der Grund bestehe weniger darin, dass auch Väter sich einmal um kleine Kinder kümmern können." (Angela Merkel) Es soll mit dem Elterngeld zudem der geringen Kinderzahl von Akademikern und Akademikerinnen entgegengetreten werden.[4]

[Bearbeiten] Gesetzliche Regelungen

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist am 29. September 2006 vom Bundestag beschlossen worden und gilt für Geburten oder Adoptionen ab dem 1. Januar 2007. Im Einzelnen gilt für die Höhe des Elterngeldes (§§ 2 ff. BEEG):

[Bearbeiten] Höhe

  • Für Normalverdiener beträgt die Höhe des Elterngeldes 67 Prozent des zuvor bezogenen, wegfallenden monatlichen Nettoeinkommens abzüglich eines Zwölftels der Werbungskostenpauschale.
  • Für Besserverdienende gilt eine Bemessungsgrenze von 2700 Euro, das heißt es werden maximal 1800 Euro Elterngeld pro Monat gezahlt.
  • Für Geringverdiener ist eine oberhalb von 67 Prozent liegende Elterngeld-Summe festgelegt: pro zwei Euro unterhalb von 1000 Euro steigt der Prozentsatz jeweils um 0,1 Prozentpunkte auf maximal 100 Prozent.
  • Grundsätzlich ist für die Berechnung des Elterngeldes das durchschnittliche Einkommen des Antragstellers aus Erwerbsarbeit in den zwölf Kalendermonaten vor dem Kalendermonat der Geburt maßgeblich. Grundlage bildet das Einkommen ohne Zuschläge, Bonuszahlungen, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld etc. Für Selbstständige kann auch ein größerer Zeitraum maßgeblich sein. Für Selbständige, welche in ihrem letzten Fiskaljahr tätig waren, gelten eben diese zwölf Monate entsprechend dem Steuerbescheid (BEEG §2, Abs. 9).
  • Das Mutterschaftsgeld, das in den ersten zwei Monaten nach der Geburt für Frauen, die gesetzlich krankenversichert (mit Krankengeldanspruch) sind oder die wegen der Mutterschutzfristen kein Arbeitsentgelt bekommen (also ihren Job wegen der Mutterschutzfrist unterbrechen müssen), wird auf das Elterngeld angerechnet. In diesem Fall ist das Einkommen maßgeblich, welches die Kindesmutter in den 12 Monaten vor dem Bezug des Mutterschaftsgeldes erzielt hat.
  • Für Mütter oder Väter ohne Einkommen, Hausfrauen/Hausmänner, Arbeitslose, Studierende oder Teilzeitbeschäftigte oberhalb der Bemessungsgrenze gibt es ein zwölfmonatiges Mindestelterngeld von 300 Euro, das nicht mit anderen Sozialleistungen, wie etwa dem Arbeitslosengeld II, verrechnet wird.
  • Reduziert ein Vater oder eine Mutter nach der Geburt stundenweise die Arbeit, so darf dieses Teilzeit-Arbeitsverhältnis 30 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Ansonsten entfällt der Anspruch auf Elterngeld.
  • Wer ein unter dreijährige oder zwei oder mehr unter sechsjährige Kinder hat – das Neugeborene nicht mitgezählt – erhält einen Geschwisterbonus als Aufschlag zum Elterngeld. Dieser beträgt zehn Prozent, mindestens jedoch 75 Euro.
  • Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Bonus in Höhe von je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
  • Das Elterngeld ist sozialabgaben- und steuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.
  • Gesetzlich Krankenversicherte sind für die Dauer des Elterngeldbezugs kostenlos versichert (außer studentisch Krankenversicherte). Für unverheiratete freiwillig gesetzlich Versicherte fällt nur der Mindestsatz an, bei Verheirateten werden die Einkünfte des Ehepartners hälftig angerechnet. Privat Versicherte müssen ihre Beiträge weiterhin zahlen, allerdings werden ihre Versicherungsbeiträge bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht vom Bruttoeinkommen abgezogen.

[Bearbeiten] Bezugsdauer

  • Das Elterngeld wird bis zu zwölf Monate ausbezahlt (unter den Partnern frei aufteilbar) und um zwei so genannte „Partnermonate“ verlängert, sofern der zweite Elternteil mindestens für diese beiden Monate die Elternzeit in Anspruch nimmt und wenn ein Elternteil während des Bezugszeitraums sein Einkommen um zwei Monate mindert. Das trifft auch schon zu, wenn die Kindesmutter das Mutterschaftsgeld erhält. Die Elterngeldmonate können auch gleichzeitig in Anspruch genommen werden (beispielsweise je sieben Monate für beide Elternteile).
  • Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerechtoder dem Aufenthaltsbestimmungsrechts können die beiden „Partnermonate“ zusätzlich für sich beanspruchen. Dies ist aber nur möglich, wenn die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.
  • Der Bezugszeitraum des Elterngeldes kann auf die doppelte Zeit gestreckt werden, wenn es monatlich nur hälftig in Anspruch genommen wird.

[Bearbeiten] Kritik

Der Versuch, durch die beiden Partnermonate die familieninterne Aufgabenverteilung staatlich zu beeinflussen, galt nach Auffassung einiger Kritiker als verfassungsrechtlich problematisch, eine Verfassungsklage wurde diesbezüglich jedoch nicht eingereicht. Kritiker sahen insbesondere den Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes verletzt, der die Pflege und Erziehung der Kinder als das „natürliche Recht der Eltern“ garantiere. Außerdem schütze Art. 6 Abs. 1 GG die Entscheidung von Eheleuten über die Arbeitsteilung während der Ehe, frei von staatlicher Beeinflussung. Beiden Argumenten wurde entgegengehalten, dass Artikel 3 Abs. 2 GG den Staat verpflichtet, Maßnahmen zur tatsächlichen Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern zu treffen; diese Ansicht stimmt mit der EU-Elternzeitrichtlinie EG/96/34 überein, die von Nichtübertragbarkeit ausgeht.

Während das Erziehungsgeld als kindbezogene Sozialleistung konzipiert war, ist das Elterngeld in erster Linie eine elternbezogene Entgeltersatzleistung. Für nicht Berufstätige, Geringverdiener und Studenten hatte das eine teils erhebliche Verschlechterung zur Folge, da sie das monatlich 300 Euro betragende Erziehungsgeld bis zu zwei Jahre erhalten hatten. Das Elterngeld wird hingegen für höchstens 12 bis 14 Monate gezahlt. Wer es zwei Jahre lang in Anspruch nehmen möchte, erhält monatlich den halben Betrag, der für Nicht-Erwerbstätige gerade mal 150 Euro ausmacht. Folglich war das Elterngeld nur für Normal- und insbesondere Gutverdienende, die bisher aufgrund der Höhe des Einkommens kein beziehungsweise maximal sechs Monate Erziehungsgeld bekommen hatten, sowie für diejenigen, die ein Jahr nach der Geburt eine Berufstätigkeit wiederaufnehmen, eine finanzielle Verbesserung.

Das Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliches Institut kritisierte, dass diejenigen Eltern stark benachteiligt würden, die sich in den Monaten nach der Geburt die Familien- und Erwerbsarbeit partnerschaftlich teilen wollten und dafür gleichzeitig ihre Arbeitszeit reduzierten. Wenn Mutter und Vater beide gleichzeitig halbtags arbeiten, hätten sie nicht vierzehn, sondern nur sieben Monate Anspruch auf Elterngeld. Dadurch würden sie, wenn beispielsweise jeder ein gleich hohes Einkommen beziehe, insgesamt nur halb so viel Elterngeld erhalten wie ein Paar, in dem Mutter und Vater abwechselnd in Elternzeit gehen.[5] Auch der Verein Zukunftsforum Familie e.V. kritisierte, dass Eltern in diesem Fall massiv benachteiligt würden.[6] Der deutsche Juristinnenbund hat eine Neuformulierung des § 4 Abs. 2 vorgeschlagen, die eine gleichzeitige teilzeitige Inanspruchnahme durch beide Eltern ohne finanziellen Nachteil ermöglichen soll.[7]

Auch eine fehlende zeitliche Flexibilität des Elterngeldes stieß auf Kritik, da eine Regelung fehle, die erlaube, einen Teil des Anspruchs auf einen späteren Zeitpunkt zu übertragen.[8]

Vor Verabschiedung des Elterngeldes appellierte das als konservativ geltende Familiennetzwerk an die Bundestagsabgeordneten, das Elterngeldgesetz nicht wie geplant zu beschließen, und äußerte die Befürchtung, dass das Elterngeld eugenisch sei. Es diene dazu Geburten in ganz bestimmten Bevölkerungsgruppen zu provozieren (bei Besserverdienenden, Höherqualifizierten) indem diese mit hohen finanziellen Belohnungen (absolut und relativ) bevorteilt werden[9]. Ob Akademikerinnen tatsächlich weniger Kinder zur Welt bringen als andere Frauen ist umstritten. Die deutschen Daten sind im internationalen Vergleich außerordentlich unzuverlässig.[10] Das hat vor allem datenschutzrechtliche Gründe. Die Kinderzahlen der Frauen in Deutschland werden meisten aufgrund des Mikrozensus geschätzt. Verschiedene Studien, die auf diesen Daten beruhen, kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen.

Hauptartikel: Kinderlosigkeit

Kritisiert wurde die Konstruktion des Elterngeldes, das keine reine Entgeltersatzleistung ist, sondern zu etwa einem Drittel als Sozialleistung gezahlt wird (Mindestelterngeld). Insbesondere die Kombinationsmöglichkeit von Arbeitslosengeld I und Elterngeld wurde vom Bundesrechnungshof bemängelt und als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz bezeichnet, genauso wie die Möglichkeit für Alleinerziehende, die „Partnermonate“ für sich in Anspruch zu nehmen. Diese Regelungen seien großzügiger, als es zur Erfüllung des Gesetzeszweckes nötig ist.

Weitere Angriffsfläche für Kritik lieferte die am Geburtstag orientierte Stichtagsregelung, mit der das Elterngeld an die Stelle des Erziehungsgeldes getreten ist. Während für Geburten bis zum 31. Dezember 2006 weiterhin Erziehungsgeld gezahlt wird, gilt das Elterngeldgesetz nur für Familien, deren Kind ab dem 1. Januar 2007 geboren wurde. Durch diese Übergangsregelung wird insbesondere für Geringverdiener der Vertrauensschutz gewährleistet, indem das bereits laufende Erziehungsgeld weiterhin bis zu 24 Monate gezahlt wird. Hingegen bedeutet dies für besser verdienende Familien, deren Kind bis Ende 2006 geboren wurde, einen erheblichen finanziellen Nachteil gegenüber der ab 2007 geltenden Gesetzeslage. Eine Klage vor dem Verfassungsgericht scheiterte jedoch.

Es finden sich Pressemeldungen und vereinzelte Beschwerden von Antragstellern in Internetforen, es verzögere sich die Bearbeitung ordnungsgemäßer und vollständiger Anträge in manchen Bundesländern um Monate. Die Bundesregierung geht, nachdem Anlaufschwierigkeiten (vgl. Bundestagsdrucksache 16/5858, Antwort auf eine kleine Anfrage der FDP vom 29. Juni 2007) in den Ländern überwunden worden seien, von einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen aus (Stand: 12/2007).

Die Informationspolitik der Bundesregierung zum Elterngeld wurde von verschiedenen Medien kritisiert, da fertige Berichte mit positiven Elternberichten den Medien angeboten wurden. Dies könnte die journalistische Unabhängigkeit in Frage stellen, da so eine kritische journalistische Betrachtung der Elternzeit unterbleibt.

Laut Rhein Main Presse vom Dienstag dem 5. Februar 2008 liegt beim Mainzer Sozialgericht eine Klage gegen das Elterngeldgesetz vor. Der Kläger sieht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Artikel 3 des Grundgesetzes.

[Bearbeiten] Andere europäische Staaten

In Dänemark gibt es einen 12-monatigen (inklusive zwei Väterwochen) Elterngeldanspruch. Er beträgt in den ersten sechs Monaten 100 Prozent, in den Folgemonaten 90 Prozent des vorherigen Lohns. In Norwegen haben Eltern Anspruch auf Elterngeld für ein Jahr (inklusive fünf Väterwochen) in Höhe von 80 Prozent des früheren Lohns oder alternativ für zehn Monate zu 100 Prozent. In Schweden besteht ein 13-monatiger (inklusive zwei Partnermonate) Anspruch auf ein Elterngeld als 80-prozentige Lohnersatzleistung, die als Leistung der Sozialversicherung gezahlt wird. Wahlweise kann das schwedische Elterngeld pro Tag zu einem Achtel (also circa einer Stunde) bis zum 8. Lebensjahr des Kindes bezogen werden, und darüber hinaus gehende bezahlte Arbeitsfreistellungen bis zum 12. Lebensjahr des Kindes sind durch das zeitweilige Elterngeld großzügiger geregelt als dies etwa beim deutschen Kinderkrankengeld der Fall ist.[11] In Finnland wird Elterngeld für neun Monate in einer Höhe von 70 Prozent ausgezahlt. In Estland gibt es ein einjähriges Elterngeld in Höhe von 100 Prozent.

In Frankreich gibt es kein Elterngeld, dessen Höhe sich an dem zuvor erzielten Einkommen orientiert. Stattdessen gibt es einen „Beitrag zur freien Wahl der Erwerbstätigkeit“, wenn ein Elternteil seine Berufstätigkeit vorübergehend einstellt oder nur Teilzeit arbeitet. Höhe und Dauer der Leistung hängt von der Kinderanzahl ab. Auch in Großbritannien wird in Anschluss an eine sechswöchige Frist nur ein niederiger Pauschalbetrag gezahlt.[12]

Siehe auch Elternzeit mit weiteren Nachweisen und dem Bericht des Europarates.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG
  2. a b Elterngeld für 200 000 Mütter und Väter im ersten Halbjahr 2007, Pressemitteilung Nr. 321 vom 13. November 2007, Statistisches Bundesamt Deutschland (abgerufen am 8. Dezember 2007)
  3. a b Elterngeld bei Vätern meistens für 2 Monate bewilligt, Pressemitteilung Nr. 453 vom 15. August 2007, Statistisches Bundesamt Deutschland (abgerufen am 8. Dezember 2007)
  4. Rede von Bundeskanzlerin Angela Merkel beim Arbeitgebertag 2006[1]
  5. Elterngeld: Entwurf mit Macken. (PDF) In: Böckler Impuls 13/2006. 2006 (Stand: 10. Juni 2008).
  6. Großelternzeit für die Vielfalt von Familien. 18. Januar 2008 (Stand: 10. Juni 2008).
  7. Deutscher Juristinnenbund (Hrsg.): Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. 14. März 2008 (Stand: 17. Juni 2008).
  8. Silke Bothfeld: Das Elterngeld – Einige Anmerkungen zum Unbehagen mit der Neuregelung. (PDF) In: femina politica 2/2006, S.&102–107. (Stand: 17. Juni 2008). S. 104.
  9. Elterngeld im Bundestag: Berliner jubeln über ihr Eliteprojekt Download am 16. Januar 2008
  10. Kreyenfeld 2005, zitiert nach: Nicole Aufekorthe-Michaelis, Sigrid Metz-Göckel, Jutta Wergen, Annette Klein (2006): Junge Elternschaft und Wissenschaftskarriere abgerufen am 11.03.2008 Hochschuldidaktisches Zentrum (HDZ) Dortmund
  11. Schweden, ec.europa.eu, 2002 (abgerufen am 30. Juni 2008)
  12. Siebter Familienbericht der Bundesregierung, Seiten 53-54 (abgerufen am 14. Dezember 2007)
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!


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