Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
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Das deutsche Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (amtliche Abkürzung: EGGVG; auch: GVGEG) wurde am 27. Januar 1877 erlassen. Es enthält ergänzend zum Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) einige allgemeine Bestimmungen für die ordentliche Gerichtsbarkeit und regelte das Inkrafttreten des GVG.
Basisdaten | |
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Titel: | Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz |
Abkürzung: | GVGEG, EGGVG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Rechtspflege |
FNA: | 300-1 |
Datum des Gesetzes: | 27. Januar 1877 (RGBl. S. 77) |
Inkrafttreten am: | |
Letzte Änderung durch: | Art. 4 Abs. 5 G vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171, 3173) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2007 (Art. 5 S. 1 G vom 17. Dezember 2006) |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
[Bearbeiten] Regelungsgehalt
In dem inzwischen gegenstandslos gewordenen und daher aufgehobenen[1] § 1 war das Inkrafttreten des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt, in § 2 ist die Anwendung des GVG nur auf Verfahren der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit. Daneben räumt das EGGVG den Bundesländern zahlreiche Möglichkeiten zur Gestaltung der Gerichtsverfassung ein wie z.B. die Schaffung eines Obersten Landesgerichts (§§ 8 ff. EGGVG); hiervon hatte Bayern mit dem Bayerischen Obersten Landesgericht Gebrauch gemacht.
Die §§ 12-22 EGGVG regeln die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Gerichte und Staatsanwaltschaften an andere öffentliche Stellen.
Die §§ 23-30 EGGVG sehen ein besonderes Verfahren für die Anfechtung von Justizverwaltungsakten vor, soweit diese nicht bereits in anderen Verfahren geregelt ist. Zuständig ist das Oberlandesgericht; seine Entscheidung ist unanfechtbar.
Die §§ 31-38a EGGVG regeln die Möglichkeit einer Kontaktsperre für Gefangene, wenn gegenwärtige Gefahr von einer terroristischen Vereinigung ausgeht.
Der zuletzt hinzugefügte § 39 EGGVG regelt die Einführung und Speicherung der Insolvenzstatistik, soll aber zukünftig in ein eigenständiges Gesetz über die Insolvenzstatistik überführt werden.
[Bearbeiten] Weblinks
- Das aktuelle Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz im Volltext
- Site mit Suchmaske zu einzelnen Paragraphen des EGGVG
[Bearbeiten] Fußnoten
- ↑ Art. 14 Nr. 1 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866)
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