See also ebooksgratis.com: no banners, no cookies, totally FREE.

CLASSICISTRANIERI HOME PAGE - YOUTUBE CHANNEL
Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions
Bestreiten – Wikipedia

Bestreiten

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Bestreiten ist eine argumentative Figur. In alltäglichen Diskussionen wird das Bestreiten in der Regel vom bloßen Bezweifeln unterschieden. Wer eine Tatsache oder ein Argument des Gesprächspartners im Diskurs bestreitet, ist sich sicher, dass die Aussage falsch oder das Argument unrichtig begründet ist, und fühlt sich unmittelbar im Recht. Wer das gegnerische Vorbringen zwar für wenig wahrscheinlich oder schwach begründet hält, aber erst nachforschen oder überlegen muss, um Sicherheit zu gewinnen oder die in den Raum gestellte Behauptung oder Annahme zu widerlegen, zieht die Angaben des anderen dagegen zunächst nur in Zweifel. Eventuell kann er das mit der Aufforderung an den Diskussionspartner verbinden, seine Aussagen doch bitte zu beweisen oder näher zu erklären; dem entspricht in der juristischen Auseinandersetzung das so genannte „Bestreiten mit Nichtwissen“. Ein ähnliches Verhältnis wie zwischen Bestreiten und Bezweifeln besteht zwischen den Argumentationsfiguren des Behauptens und des Vermutens.

In der juristischen Auseinandersetzung bedient man sich des Bestreitens prinzipiell auf analoge Weise wie in Diskussionen, die der lebensweltlichen Alltagslogik folgen. Allerdings ist das Bestreiten im juristischen Verständnis formal und systematisch sehr viel strenger definiert. Grundsätzlich handelt es sich um das unmittelbare Verteidigungsmittel einer Partei gegenüber gegnerischen Tatsachenbehauptungen. Das ist besonders im Zivilprozess von Bedeutung, in dem das Gericht aufgrund der Dispositionsmaxime den tatsächlichen Sachverhalt nicht von Amts wegen ermitteln darf, sondern seiner Urteilsfindung ausschließlich das Vorbringen der Parteien zu Grunde legen muss.

Parteien müssen sich im Zivilprozess grundsätzlich zum gegnerischen Sachvortrag erklären. Sie können ihm (ganz oder teilweise) zustimmen, widersprechen oder auch auf eine Stellungnahme verzichten. Ein Tatsachenvortrag, dem widersprochen wird, ist nach juristischer Definition bestritten. Abhängig davon, ob der Gegner eine vorgetragene Behauptung bestritten hat oder nicht, gelten die betreffenden Tatsachen im weiteren Prozessverlauf als streitig (= vom Gegner bestritten) oder unstreitig (= unbestritten und daher vom Gericht als „wahr“ anzunehmen, soweit nicht das Gegenteil durch andere, sichere und möglichst auch substantiiert vorgetragene Tatsachen bewiesen ist). Tatsachen, denen von gegnerischer Seite ausdrücklichen zugestimmt wurde, müssen in der Entscheidung selbst dann Berücksichtigung finden, wenn das Gericht sie im Übrigen für zweifelhaft hält. Doch auch, wenn Tatsachen nicht ausdrücklich bestritten werden, z. B. indem überhaupt keine Erklärung dazu abgegeben wird, gelten sie, was dem juristischen Laien oft nicht klar ist, ebenfalls als zugestanden („unstreitig“). Nur expliziter Beweis oder offenkundige Unmöglichkeit können dazu führen, dass das Gericht einen im Prozessverlauf nicht bestrittenen Tatsachenvortrag für widerlegt halten darf. Verfahrensrechtliche Grundlage im deutschen Recht ist § 138 ZPO.

Das „Bestreiten mit Nichtwissen“ wird in der deutschen Zivilprozessordnung in § 138 (4) behandelt. Es ist die klassische Einrede auf nicht bewiesene Behauptungen der Gegenseite. Man benutzt sie, wenn die Behauptung der Gegenpartei für die bestreitende Partei nachteilig ist, man aber keinen Gegenbeweis antreten kann. Wenn man eine von der Gegenpartei behauptete Tatsache nicht bestreitet, gilt sie nämlich (im deutschen Recht nach § 138 (3) ZPO) wie gesagt als zugestanden, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei klar hervorgeht. Bestreitet man die unbewiesene Behauptung dagegen „mit Nichtwissen“ (also gewissermaßen „vorsorglich“, obwohl man es „nicht genau weiß“ bzw. das Gegenteil nicht beweisen kann), muss die Gegenpartei ihre Behauptung beweisen. Kann sie das nicht, gilt die behauptete Tatsache als strittig und kann, wenn keine Seite einen Beweis erbringt, nicht gegen den „unwissend“ Bestreitenden verwendet werden.

Der Ausdruck „Bestreiten mit Nichtwissen“ erscheint dem Nichtjuristen auf den ersten Blick oft schwer nachvollziehbar. Das liegt indes daran, dass man eine solche (auch im Alltag absolut übliche) Argumentationsweise standardsprachlich nicht als „Bestreiten“, sondern als „Anzweifeln“ bezeichnen würde.

[Bearbeiten] Literatur

  • Kamlah, W.; Lorenzen, P.: Logische Propädeutik. Vorschule des vernünftigen Redens (Mannheim 1967, später teilweise revidiert und mehrfach wieder herausgegeben.) Mannheim/Wien/Zürich 1990 ISBN 3-411-05227-9

Link über Arten vom Bestreiten: http://www.ipwiki.de/verfahrensrecht:bestreiten?do=export_raw


aa - ab - af - ak - als - am - an - ang - ar - arc - as - ast - av - ay - az - ba - bar - bat_smg - bcl - be - be_x_old - bg - bh - bi - bm - bn - bo - bpy - br - bs - bug - bxr - ca - cbk_zam - cdo - ce - ceb - ch - cho - chr - chy - co - cr - crh - cs - csb - cu - cv - cy - da - de - diq - dsb - dv - dz - ee - el - eml - en - eo - es - et - eu - ext - fa - ff - fi - fiu_vro - fj - fo - fr - frp - fur - fy - ga - gan - gd - gl - glk - gn - got - gu - gv - ha - hak - haw - he - hi - hif - ho - hr - hsb - ht - hu - hy - hz - ia - id - ie - ig - ii - ik - ilo - io - is - it - iu - ja - jbo - jv - ka - kaa - kab - kg - ki - kj - kk - kl - km - kn - ko - kr - ks - ksh - ku - kv - kw - ky - la - lad - lb - lbe - lg - li - lij - lmo - ln - lo - lt - lv - map_bms - mdf - mg - mh - mi - mk - ml - mn - mo - mr - mt - mus - my - myv - mzn - na - nah - nap - nds - nds_nl - ne - new - ng - nl - nn - no - nov - nrm - nv - ny - oc - om - or - os - pa - pag - pam - pap - pdc - pi - pih - pl - pms - ps - pt - qu - quality - rm - rmy - rn - ro - roa_rup - roa_tara - ru - rw - sa - sah - sc - scn - sco - sd - se - sg - sh - si - simple - sk - sl - sm - sn - so - sr - srn - ss - st - stq - su - sv - sw - szl - ta - te - tet - tg - th - ti - tk - tl - tlh - tn - to - tpi - tr - ts - tt - tum - tw - ty - udm - ug - uk - ur - uz - ve - vec - vi - vls - vo - wa - war - wo - wuu - xal - xh - yi - yo - za - zea - zh - zh_classical - zh_min_nan - zh_yue - zu -