Zivilprozessordnung

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Dieser Artikel bezieht sich auf das Gesetz Zivilprozessordnung. Weitere Bedeutungen für die Abkürzung unter ZPO (Begriffsklärung).

Zivilprozessordnung (abgekürzt ZPO) ist in Deutschland und Österreich sowie in einigen Kantonen der Schweiz der Name des Gesetzes, welches das gerichtliche Verfahren in Zivilprozessen regelt.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutschland

Basisdaten
Titel: Zivilprozessordnung
Abkürzung: ZPO
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Zivilrecht, Verfahrensrecht
FNA: 310-4
Ursprüngliche Fassung vom: 30. Januar 1877
(RGBl. S. 83)
Inkrafttreten am: 1. Oktober 1879
Neubekanntmachung vom: 5. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3202,
ber. 2006 I S. 431,
2007 I S. 1781)
Letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 26. März 2008
(BGBl. I S. 441, 442)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 2008
(Art. 6 G vom 26. März 2008)
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die deutsche Zivilprozessordnung (ZPO) trat als Gesetz am 1. Oktober 1879 als Teil der Reichsjustizgesetze in Kraft. Sie umfasst grundsätzlich alle für die Fragen des Zivilprozesses relevanten Vorschriften. Nur wenige sind in anderen Gesetzen geregelt. Daneben sind für die Zuständigkeit und den inneren Aufbau der Gerichte das Gerichtsverfassungsgesetz und für die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen das Zwangsversteigerungsgesetz zu nennen. Für die freiwillige Gerichtsbarkeit gelten die Vorschriften der ZPO nur, wenn die Vorschriften des FGG dies vorschreiben oder nichts weiter vorsehen. Die ZPO kommt daher vor allem bei den bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten zum Zuge. Als „Mutter aller Prozessordnungen“ wird jedoch in Vorschriften zu den Verfahren in anderen Zweigen der Gerichtsbarkeit häufig auf Teile der ZPO verwiesen, so beispielsweise im Arbeitsgerichtsgesetz, im Sozialgerichtsgesetz und in der Verwaltungsgerichtsordnung.

Über die wesentlichen Prozessmaximen erscheint in der ZPO nur wenig. Wichtigste Verfahrensarten sind das Erkenntnisverfahren, das Mahnverfahren und das schiedsrichterliche Verfahren. Das Zivilprozessrecht sieht in der ZPO die Leistungsklage, die Feststellungsklage, die Zwischenfeststellungsklage und die Gestaltungsklage vor.

Das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung (EGZPO) enthält neben einigen Randvorschriften vor allem Übergangsvorschriften, die insbesondere durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 und die Euro-Umstellung bedingt waren.

[Bearbeiten] Inhalt

Aus der Inhaltsübersicht der ZPO ergibt sich folgende Aufstellung:
Buch 1 – Allgemeine Vorschriften

  1. Gerichte
  2. Parteien
  3. Verfahren

Buch 2 – Verfahren im ersten Rechtszug

  1. Verfahren vor den Landgerichten
  2. Verfahren vor den Amtsgerichten

Buch 3 – Rechtsmittel

  1. Berufung
  2. Revision
  3. Beschwerde

Buch 4 – Wiederaufnahme des Verfahrens
Buch 5 – Urkunden- und Wechselprozess
Buch 6 – Verfahren in Familiensachen

  1. Allgemeine Vorschriften für Verfahren in Ehesachen
  2. Allgemeine Vorschriften für Verfahren in anderen Familiensachen
  3. Verfahren in Scheidungs- und Folgesachen
  4. Verfahren auf Aufhebung und auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe
  5. Verfahren in Kindschaftssachen
  6. Verfahren über den Unterhalt
  7. Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen

Buch 7 – Mahnverfahren
Buch 8 – Zwangsvollstreckung

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
  3. Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Handlungen oder Unterlassungen
  4. Eidesstattliche Versicherung und Haft
  5. Arrest und einstweilige Verfügung

Buch 9 – Aufgebotsverfahren
Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Schiedsvereinbarung
  3. Bildung des Schiedsgerichts
  4. Zuständigkeit des Schiedsgerichts
  5. Durchführung des schiedsrichterlichen Verfahrens
  6. Schiedsspruch und Beendigung des Verfahrens
  7. Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch
  8. Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
  9. Gerichtliches Verfahren
  10. Außervertragliche Schiedsgerichte

Buch 11 – Justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union

  1. Zustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000
  2. Beweisaufnahme nach der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001
  3. Prozesskostenhilfe nach der Richtlinie 2003/8/EG
  4. Europäische Vollstreckungstitel nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004

[Bearbeiten] Österreich

Basisdaten
Titel: Zivilprozessordnung
Langtitel: Gesetz vom 1. August 1895 über
das gerichtliche Verfahren
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
(Zivilprozessordnung)
Abkürzung: ZPO
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Zivilverfahrensrecht
Fundstelle: RGBl. 113/1895
Datum des Gesetzes: 1. August 1895
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Die Zivilprozessordnung trat am 1. Januar 1898 in Kraft und wurde seither über 75-mal novelliert. Übergangsbestimmungen, aber auch Bestimmungen für Börsenschiedsgerichte enthielt das gleichzeitig erlassene und in Kraft getretene Gesetz vom 1. August 1895 betreffend die Einführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), RGBl. 112/1895 (kurz Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung bzw. EGZPO). Auch nach dem Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich blieb in den ehemals österreichischen Gebieten die ZPO in Geltung.

Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind grundsätzlich auch im Verfahren über Arbeits- und Sozialrechtssachen anzuwenden, so weit nicht im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz etwas anderes angeordnet wird.

Da das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene neue Außerstreitgesetz eine umfassende eigene, den Bedürfnissen des Außerstreitverfahrens angepasste Regelung des Verfahrens enthält, sind im Verfahren außer Streitsachen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung nicht schlechthin sinngemäß anzuwenden, sondern nur dort und in dem Umfang, in dem es das Außerstreitgesetz ausdrücklich anordnet, z. B. die Bestimmungen über die Prozessfähigkeit, subsidiär über Bevollmächtigten, über die Anleitungs- und Belehrungspflicht des Richters, die die Aufnahme von Beweisen, die Berichtigung und Ergänzung von Beschlüssen, über Protokolle, Akten, Sitzungspolizei, Beleidigungen in Schriftsätzen, Strafen, über Fristen u.a.m.

[Bearbeiten] Inhalt

Die Zivilprozessordnung regelt die Partei- und Prozessfähigkeit, die Stellung der Prozessparteien sowie Aufgaben und Befugnisse des Richters, die Grundsätze für Schriftsätze, Fristen und Tagsatzungen und Folgen der Säumnis, die allgemeinen Verfahrensgrundsätze, den Gang der Verhandlung vom der Klage bis zum Urteil sowie die Bestimmungen über Urteile und Beschlüsse, das Rechtsmittelverfahren sowie besondere Verfahrensarten.

Nicht in der Zivilprozessordnung, sondern im Gesetz vom 1. August 1895 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm), RGBl. 111/1895, geregelt ist die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte in Zivilrechtssachen einschließlich des Instanzenzugs im Rechtsmittelverfahren sowie die Besetzung der Gerichte je nach Zuständigkeit (Einzelrichter – Senat, siehe Gerichtsorganisation in Österreich).

Auch die Zwangsvollstreckung ist nicht in der Zivilprozessordnung, sondern im Gesetz vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungvserfahren (Exekutionsordnung), RGBl. 79/1896, geregelt.

[Bearbeiten] Gliederung

  • Erster Teil. Allgemeine Bestimmungen
    • Erster Abschnitt. Parteien
      1. Prozessfähigkeit
      2. Streitgenossenschaft und Hauptintervention
      3. Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
      4. Bevollmächtigte
      5. Prozesskosten
      6. Sicherheitsleistung für Prozesskosten
      7. Verfahrenshilfe.
    • Zweiter Abschnitt. Verfahren
      1. Schriftsätze
      2. Zustellungen
      3. Fristen und Tagsatzungen
      4. Folgen der Versäumung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
      5. Unterbrechung und das Ruhen des Verfahrens.
    • Dritter Abschnitt. Mündliche Verhandlung
      1. Öffentlichkeit
      2. Vorträge der Parteien und Prozessleitung
      3. Sitzungspolizei
      4. Vergleiche
      5. Protokolle
      6. Akten
      7. Strafen
      8. Sonntagsruhe und verhandlungsfreie Zeit.
  • Zweiter Teil. Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz
    • Erster Abschnitt. Verfahren bis zum Urteil
      1. Klage, Klagebeantwortung, vorbereitendes Verfahren und Streitverhandlung
      2. Allgemeine Bestimmungen über den Beweis und die Beweisaufnahme
      3. Beweis durch Urkunden
      4. Beweis durch Zeugen
      5. Beweis durch Sachverständige
      6. Beweis durch Augenschein
      7. Beweis durch Vernehmung der Parteien
      8. Sicherung von Beweisen.
    • Zweiter Abschnitt. Urteile und Beschlüsse
      1. Urteile
      2. Beschlüsse
  • Dritter Teil. Verfahren vor den Bezirksgerichten
  • Fünfter Teil. Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage
  • Sechster Teil. Besondere Arten des Verfahrens
    • Erster Abschnitt. Mandatsverfahren
    • Zweiter Abschnitt. Verfahren in Wechselstreitigkeiten
    • Dritter Abschnitt. Verfahren bei Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag
    • Vierter Abschnitt. Schiedsverfahren

[Bearbeiten] Schweiz

In der Schweiz hat jeder Kanton für die Zivilprozesse vor seinen Gerichten eine eigene Zivilprozessordnung. Die 26 kantonalen Zivilprozessordnungen haben sich historisch individuell entwickelt. Neue Zivilprozessordnungen (z. B. Glarus 2001, Wallis 1998) stehen neben alten (z. B. Basel-Stadt 1875, Bern 1918). In wichtigen Punkten unterscheiden sich die kantonalen Zivilprozessordnungen zum Teil grundlegend. Z.B. kennen nicht alle Kantone den Friedensrichter und in einigen Kantonen gilt eine strenge Eventualmaxime. Gravierende Unterschiede bestehen teilweise auch betreffend Beweismittelsysteme, den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit und die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel. Die Rechtszersplitterung behindert die einheitliche Durchsetzung des materiellen Zivilrechts, die Mobilität der Anwälte und die Weiterentwicklung des Zivilprozessrechts.

Seit 1999 ist eine vereinheitlichte Schweizerische Zivilprozessordnung in Bearbeitung. Im Sommer 2007 begann die parlamentarische Beratung. Mit dem Inkrafttreten einer vereinheitlichten Zivilprozessordnung ist nicht vor 2010 zu rechnen.[1]

Auf Bundesebene besteht bereits seit 1947 ein Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess (SR 273). Dieses kaum je angewendete Gesetz regelt jedoch einzig das Verfahren bei zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen. Das Bundesgericht beurteilt solche Klage als einzige Instanz.

[Bearbeiten] Europa

Das Zivilprozessrecht ist traditionell autonomes (nationales) Recht.

Jedoch spielt das wegen der zunehmenden wirtschaftlichen Vernetzung aufgrund der Rechtsgrundlage der Art. 61 lit. c) iVm Art. 65 EGV ergangene europäische Sekundärrecht der EG (vgl. Europäisches Recht) im Gebiet der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen eine immer erheblichere Rolle.[2] So sind u. a. folgende Verordnungen im Bereich des Zivilprozessrechts ergangen:

  • Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (auch EuGVO, EuGVVO und Brüssel-I-Verordnung genannt)[3]
  • Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (auch EheVO-II und Brüssel-IIa-Verordnung genannt, ersetzt die EG-Verordnung Nr. 1347/2000)[4]
  • Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücken in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (auch EuZVO genannt)[5]
  • Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen
  • Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen
  • Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
  • Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Adolf Baumbach, Wolfgang Lauterbach et al.: Zivilprozessordnung. 65. Auflage. C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55277-9.
  • Jan Kropholler: Europäisches Zivilprozessrecht - Kommentar zu EuGVO, Lugano-Übereinkommen und Europäischem Vollstreckungstitel. 8. Auflage. Verlag Recht und Wirtschaft, Frankfurt am Main 2005, ISBN 3-8005-1423-0.
  • Hans-Joachim Musielak: Zivilprozessordnung. 5. Auflage. Vahlen, München 2007, ISBN 3-8006-3334-5.
  • Thomas Rauscher: Europäisches Zivilprozeßrecht. Sellier European Law Publisher, 2004, ISBN 3-935808-08-9.
  • Heinz Thomas, Hans Putzo: Zivilprozessordnung. 28. Auflage. C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-55723-1.
  • Richard Zöller (Begründer): Zivilprozessordnung. 26. Auflage. Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln 2007, ISBN 978-3-504-47015-9.

[Bearbeiten] Weblinks

[Bearbeiten] Quellen

  1. Bundesamt für Justiz – Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts
  2. Humboldt Forum Recht (HFR), 22–2007: Dr. Peter-Andreas Brand – Aktuelle Probleme bei Zivilrechtsstreiten mit Auslandsbezug – Zuständigkeit, Zustellung und Vollstreckung
  3. Weblink zu dieser Verordnung
  4. Weblink zu dieser Verordnung (PDF)
  5. Weblink zu dieser Verordnung (PDF)
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