Wehrpass
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Der Wehrpass, vor 1919 Militärpaß, war ein Ausweisdokument für Wehrpflichtige. Er wurde von den Wehrersatzbehörden, in der Bundesrepublik Deutschland von den Kreiswehrersatzämtern, ausgegeben und enthielt Daten des Wehrpflichtigen und den Verlauf der Dienstzeit.
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[Bearbeiten] Ähnliche Dokumente
Wurde ein Soldat eingezogen, ersetzte bis 1945 das Soldbuch seinen Wehrpass und diente gleichzeitig als Personalausweis.
Bei der Bundeswehr erhält der Soldat einen Truppenausweis, mit dem er sich als Soldat (und berechtigt, in Ausübung des Dienstes Waffen zu führen) ausweisen kann.
[Bearbeiten] Wehrpass im Nationalsozialismus
Der Wehrpass wurde bereits während der Zeit des Nationalsozialismus nach Einführung der Wehrpflicht an alle wehrpflichtigen männlichen Bürger ausgegeben. Darin wurde die Tauglichkeit zusammen mit weiteren persönlichen Angaben vermerkt. Das Dokument verblieb beim Besitzer und musste benutzt werden, um sich gegenüber den Militärbehörden auszuweisen. Wurde der Wehrpflichtige dann tatsächlich eingezogen, wurde der Pass der jeweils zuständigen Einheit übergeben. Im Todesfall wurde der Wehrpass den Angehörigen zugestellt.
Inzwischen sind Wehrpässe aus der Zeit des 2. Weltkrieges beliebte Sammlerstücke.
[Bearbeiten] Wehrdienstausweis der NVA
Das entsprechende Dokument in der DDR war der Wehrdienstausweis.
[Bearbeiten] aktuelle Situation in der Bundesrepublik Deutschland
Heute werden keine Wehrpässe mehr ausgegeben. Die Daten des Wehrpflichtigen werden beim Kreiswehrersatzamt elektronisch in einem Personalstammblatt geführt. Wird der Wehrpflichtige zum Grundwehrdienst einberufen, erhält er einen Truppenausweis, den er nach Ende der Dienstzeit wieder abgeben muss. Dieser wird dann, zusammen mit Erkennungsmarke, Bundeswehr-Führerschein, Schießbuch etc., beim Kreiswehrersatzamt bzw. Mobilmachungstruppenteil in den Akten aufbewahrt und wird ggf. zu einer Wehrübung wieder ausgegeben. Zugleich erhält der Grundwehrdienstleistende (Wehrübende, ausscheidende Soldat auf Zeit) einen aktuellen Ausdruck seines Personalstammblattes.
Für die Schweiz siehe Dienstbüchlein
[Bearbeiten] Rechtshinweise
In Deutschland ist die Verbreitung und Darstellung von Symbolen des „Dritten Reichs“ strafbar unter den §§ 86, 86a StGB.
Verboten ist sowohl das Verbreiten der genannten Kennzeichen als auch das öffentliche Verwenden sowie das Verwenden in einer Versammlung (Abs. 1 Nr. 1). Ebenso sind entsprechende Vorbereitungshandlungen, namentlich das Herstellen, das Vorrätighalten sowie das Ein- und Ausführen strafbar (Abs. 1 Nr. 2).
Ausgenommen hiervon sind Handlungen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlicher Zwecke (Abs. 3 i. V. m. § 86 Abs. 3 StGB).