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Waffenpass (Österreich) – Wikipedia

Waffenpass (Österreich)

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Waffenpass (Österreich) - Außenseite
Waffenpass (Österreich) - Außenseite
Waffenpass (Österreich) - Innenseite
Waffenpass (Österreich) - Innenseite

Der Waffenpass (WP) ist eine waffenrechtliche Bescheinigung, welche von der für Waffenangelegenheiten zuständigen Behörde ausgestellt wird und vor allem den Besitz und besonders das Führen einer Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen (Kat. B), manchmal auch von verbotenen (Kat. A), meldepflichtigen (Kat. C) und sonstigen Schusswaffen (Kat. D) regelt. Landläufig ist der WP dafür bekannt, eine Person zu berechtigen, Faustfeuerwaffen zu führen. Dies muss aufgrund verschiedenster Funktionen des Dokumentes nicht in jedem Fall zutreffen.

Ein WP wird generell sehr restriktiv und nur bei entsprechendem Bedarf ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt in der Regel nur an Personen, die einer entsprechenden Bedrohung ausgesetzt sind und dies auch glaubhaft machen können.

Jeder unbescholtene EWR-Bürger kann unter gewissen Voraussetzungen einen WP für maximal 2 genehmigungspflichtige Schusswaffen beantragen. Die zuständigen Genehmigungsbehörden sind Bezirkshauptmannschaften oder Bundespolizeidirektionen.

Der Waffenpass ist nicht mit

  • der Waffenbesitzkarte, die nur zum Besitz, aber nicht zum allgemeinen Führen einer Waffe berechtigt, oder
  • dem Europäischen Feuerwaffenpass, der lediglich Grundlage einer Transporterlaubnis für das Ausland darstellt, aber keinesfalls das Führen regelt,

zu verwechseln.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Voraussetzungen für einen WP

Grundsätzlich kann jeder, der die folgenden Punkte erfüllt, in Österreich einen WP für bis zu zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen bei seiner zuständigen Behörde beantragen:

[Bearbeiten] Verlässlichkeit

Die Verlässlichkeit (§ 8 Verläßlichkeit im Waffengesetz 1996) wird unter anderem durch einen vom Antragsteller ausgewählten zertifizierten Psychologen festgestellt. Dieser führt standardisierte Tests sowie ein exploratives Gespräch durch, und versucht Risikofaktoren der Person zu erheben. Im entsprechenden Gutachten (Kosten ca. € 180,-) über den Antragsteller steht dann sinngemäß in sehr kurzer Form, dass der Antragsteller "unter psychischem Druck nicht dazu neigt, mit (Schuss-)Waffen unachtsam umzugehen". Weitergehende Informationen sind für die Behörde nicht relevant.

[Bearbeiten] Unbescholtenheit

Die Unbescholtenheit (ebenfalls § 8 Verlässlichkeit im Waffengesetz 1996) des Antragstellers wird durch die Bundespolizei (früher Gendarmerie) geprüft und im Normalfall direkt von der WBK-Ausstellerbehörde angefordert und an diese übermittelt.

[Bearbeiten] Rechtfertigung und Bedarf

Bei der Rechtfertigung (§ 22 Rechtfertigung und Bedarf im Waffengesetz 1996) handelt es sich um einen im Antragsformular anzugebenden Verwendungszweck der Waffe, der auch plausibel erscheint und rechtlich erlaubt ist. Hierzu gehören z. B.

  • Jagd (nur in Verbindung mit der Jagderlaubnis und gewissen jagdlichen Pflichten - Jagdaufseher oder dgl.)
  • Beruf (Polizist, Wachdienst mit Bedarfs-Bestätigung des Dienstgebers, Taxifahrer oder sonstige Personen die einer größeren Bedrohung ausgesetzt sind und dies auch nachweisen können)

[Bearbeiten] Ausstellung

Die Ausstellung eines WP kann je nach Behörde von einigen Wochen bis zu einigen Monaten dauern. Die Behörde hat den Antrag binnen sechs Monaten zu behandeln.

[Bearbeiten] Berechtigung

Ein WP kann den Inhaber berechtigen, verschiedene Arten/Kategorien von Waffen zu führen. Die Art der Berechtigung ist auf der Innenseite des WP angeführt.

Gemeinhin wird ein WP dazu benutzt, dem Inhaber zu gestatten, genehmigungspflichtige Waffen (Kategorie B: Faustfeuerwaffen, Halbautomaten) zu führen. Landläufig ist der WP dafür auch bekannt. Die Berechtigung für die Kategorie B geht jedoch nicht automatisch mit der Ausstellung eines WP einher. Mit einem WP kann der Inhaber auch berechtigt werden, etwa nur meldepflichtige Waffen (Kategorie C: Gewehre mit gezogenem Lauf) oder sonstige Schusswaffen (Kategorie D: Flinten: Gewehre mit glattem Lauf) zu führen. Auch verbotene Schusswaffen (Kategorie A, z. B. Kriegsmaterial) könnten theoretisch vom WP umfasst werden.

In Einzelfällen, z. B. bei Erteilung des WP aus Gründen der Jagd, kann die Genehmigung für Kategorie B auch auf halbautomatische Langwaffen beschränkt werden.

Es ist zu beachten, dass die durch den WP erteilte Berechtigung nicht über diversen Verboten steht (Waffenverbot im Versammlungsgesetz z. B. für bestimmte Veranstaltungen, oder Landes-Jagdgesetze z. B. Verbot zum Führen von Langwaffen in fremden Jagdgebieten) und das Führen eventuell illegal bleiben kann.

[Bearbeiten] Ermessen der Behörde

Faktisch liegt es im Ermessen der Behörde (§ 10 Ermessen im Waffengesetz 1996), ob ein WP aufgrund ausreichender Glaubhaftmachung ausgestellt wird. Das Gesetz definiert jedoch, dass bei Bedarf ein WP auszustellen ist. Die Ausstellung erfolgt sehr restriktiv und ist in der Regel für Personen ohne im Vergleich überdurchschnittlicher Gefährdung nicht zu bewerkstelligen.

[Bearbeiten] Gültigkeit

Der WP wird unbefristet ausgestellt. Eine Ausstellung in Bindung an örtliche (z. B. Dienstadresse) oder zeitliche (z. B. Dienstzeit) Gegebenheiten ist rechtlich nicht zulässig. Sehr wohl ist jedoch die Bindung an allgemeine Voraussetzungen, wie beispielsweise die berufliche Tätigkeit als Angehöriger einer Wach- und Schließgesellschaft oder als Jäger möglich. Nach Wegfallen solch allgemeiner Voraussetzungen erhält der WP die Wirkung einer einfachen Waffenbesitzkarte.

[Bearbeiten] Anzahl der Waffen

In einem Waffenpass wird die maximale Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die man besitzen und - dies ist das besondere - auch führen darf, behördlich registriert und eingetragen. Der Waffenpass wird nicht auf bestimmte Waffen ausgestellt, sondern regelt nur die diesbezügliche Anzahl. Der Besitz der entsprechenden Schusswaffen wird wie bei einer Waffenbesitzkarte behördlich registriert.

[Bearbeiten] Erweiterung auf mehr als zwei Waffen

Eine Erweiterung des WP auf mehr als zwei Waffen ist nicht vorgesehen und gemäß einer Verordnung untersagt. Ein WP-Inhaber, der mehr als zwei Schusswaffen besitzen möchte, muss daher eine Waffenbesitzkarte beantragen. Die Anzahl der Plätze auf der Waffenbesitzkarte ist mit der Anzahl der Plätze im WP zu addieren und ergibt so die Gesamtzahl an Waffen, die man besitzen darf.

[Bearbeiten] Berechtigung zum Führen

Der WP berechtigt dazu, eine Schusswaffe ohne besondere Einschränkung zu führen. In welcher Art, ist nicht geregelt. Es besteht keine Verpflichtung zum eindeutig offenen oder verdeckten Führen. Offenes Führen, ohne dass es für außenstehende nachvollziehbar erscheint (z. B. Uniform, Jagdbekleidung im Revier), kann jedoch schnell zum Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses führen, was Konsequenzen bis zum Entzug des WP nach sich ziehen kann.

[Bearbeiten] Verbote zum Führen von Waffen

In Österreich ist es durch das Versammlungsgesetz weitgehend untersagt, bei den meisten Versammlungen eine Waffe bei sich zu haben bzw. zu führen. Weiters besteht ein Waffenverbot bei Gericht. Landesgesetze (z. B. Jagdgesetz) können z. B. das Führen von Jagdwaffen in fremden Jagdrevieren untersagen. All diese Bestimmungen gelten auch für Inhaber eines WP.

[Bearbeiten] Führen von Schusswaffen ohne Waffenpass

Führen von Schusswaffen ist in manchen Fällen auch ohne einen WP möglich.

[Bearbeiten] In eingefriedeten Liegenschaften

In eingefriedeten Liegenschaften kann es in Österreich zulässig sein, Waffen auch ohne Waffenpass zu führen.

Die Einwilligung des Eigentümers/Mieters/Pächters ist dafür erforderlich (z. B. Inhaber eines Unternehmens, der seinem Geschäftsführer gestattet, eine Waffe am Unternehmensgelände zu führen; Privatperson, die auf dem eigenen, eingefriedeten Grundstück eine Waffe führt).

[Bearbeiten] Mit Jagdkarte

Mit Ausstellung der Jagdkarte erhält ein Jäger das Recht, Langwaffen der Kategorie C (Büchsen) oder D (Flinten) auch ohne WP zu führen. Waffen der Kategorie B (Halbautomaten, Faustfeuerwaffen) setzen weiterhin einen WP voraus, auch wenn diese jagdlichen Erfordernissen entsprechen.


[Bearbeiten] Entzug des WP

[Bearbeiten] Waffenverbot

Die Behörde kann den Besitz von Waffen und Munition verbieten (§ 12 Waffenverbot im Waffengesetz 1996), wenn bestimmte Tatsachen darauf hinweisen, dass gegen das Waffengesetz verstoßen wurde.

[Bearbeiten] Vorläufiges Waffenverbot

Bei akut drohendem Verstoß gegen das Waffengesetz können die Organe der öffentlichen Aufsicht, sprich Polizei, ein vorläufiges Waffenverbot (§ 13 Vorläufiges Waffenverbot im Waffengesetz 1996) gegenüber einer Person aussprechen.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!


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