Sterbehilfe
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Sterbehilfe (griech. εὐθανασία, von εὔ, „gut” und θάνατος, „Tod” = Euthanasie) ist die von einem Menschen bewusst gewollte Unterstützung durch eine andere Person bei der Herbeiführung des eigenen Todes.
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Begriffserklärung
Sterbehilfe in diesem Sinne kann sich aber nicht nur auf unheilbar Kranke im Endstadium des Lebens beziehen, beispielsweise Patienten mit Krebs-Erkrankungen, sondern auch auf Menschen mit schweren Behinderungen, beispielsweise Menschen im Wachkoma, Patienten mit Alzheimer-Krankheit im fortgeschrittenen Stadium oder Patienten im Locked-in-Syndrom, die sich nicht selbst zu einem Sterbewunsch geäußert haben. Diese Ausweitung des Begriffs ist umstritten. Manche Positionen sehen darin die Abgrenzung zu den Mord-Delikten. Dieser Artikel beschäftigt sich auch mit diesem weiten Begriff der Sterbehilfe. Für Palliation (Schmerzbekämpfung bei Sterbenden, insbesondere in Hospizen) und Sterbebegleitung im Sinne von Pflege und Betreuung Sterbender siehe dort.
Ein Unterlassen medizinischer Eingriffe auf Wunsch des Patienten durch Beachtung einer Patientenverfügung ist nach verbreiteter juristischer Auffassung keine passive Sterbehilfe.[1] Ein Behandeln entgegen dem mutmaßlichen Willen des Patienten, also das einfache Missachten einer Patientenverfügung, erfüllt den Straftatbestand der Körperverletzung. Das Sterbenlassen einer Person durch Unterlassen von medizinischer Hilfeleistung bzw. technischen Möglichkeiten entgegen den Therapiewünschen der betroffenen Person erfüllt den Straftatbestand eines Tötungsdeliktes oder der unterlassenen Hilfeleistung (BVerfG 2 BvR 1451/01).[2] Als verbotene passive Sterbehilfe kann dies aber nicht definiert werden, da ein Handeln gegen den Willen des Patienten nicht als Hilfe erachtet werden kann (siehe Absatz "Abgrenzung zur Euthanasie"). Die Beihilfe zum Suizid kann straffrei sein und könnte dann als passive Sterbehilfe bezeichnet werden, sie kann aber auch den Umständen nach als aktive Sterbehilfe den Straftatbestand der Tötung auf Verlangen erfüllen.
Abgrenzung zur Euthanasie
Sterbehilfe bedeutet im heutigen Sprachgebrauch, den Tod eines Menschen durch fachkundige Behandlungen herbeizuführen, zu erleichtern oder nicht hinauszuzögern. In der Regel wird dabei vom Einverständnis bzw. Wunsch der betroffenen Person ausgegangen (Abweichung siehe vorstehenden Absatz). Der früher gebräuchliche Begriff Euthanasie wird aufgrund seines Bedeutungswandels durch die so genannte Rassenhygiene und die Patientenmorde im nationalsozialistischen Deutschland heute im deutschen Sprachgebrauch im Unterschied zu anderen Ländern nicht mehr im gleichen Wortsinn (synonym) gebraucht.
Gesetzliche Regelungen
In Europa haben die Niederlande, Belgien und die Schweiz Sterbehilfe in unterschiedlichem Ausmaß legal zugelassen; in anderen europäischen Ländern, wie Spanien, Frankreich, Italien und Deutschland, wird dies kontrovers diskutiert.
Im angelsächsischen Rechtskreis wurde ärztliche Hilfe beim Suizid erstmals 1995 im Nordterritorium von Australien ausdrücklich – jedoch nur für kurze Zeit – durch den Rights of the Terminally Ill Act zugelassen. Auch der im US-Bundesstaat Oregon seit 1997 existierende Death with Dignity Act erlaubt ärztliche Unterstützung bei der Selbsttötung.
Arten der Sterbehilfe
Zu unterscheiden ist die Sterbehilfe von
- der in Deutschland je nach Umständen straflosen oder strafbaren Beihilfe zum Suizid (anders in den Niederlanden; dort ist der assistierte Suizid aktive Sterbehilfe),
- dem ärztlichen Behandlungsabbruch auf Verlangen des betroffenen Patienten (evtl. auch durch eine dazu bevollmächtigte Person),
- dem in Deutschland straflosen Ausschalten von Geräten (wie Beatmungsgeräten) oder das Unterlassen von Reanimationsversuchen nachdem der Hirntod bereits eingetreten ist,
- der in Deutschland straflosen Hilfe im Sterbeprozess: Verabreichen von Medikamenten, die schmerzstillend sind und das Leben nicht vorsätzlich verkürzen.
Man unterscheidet bei der Sterbehilfe zumeist grob die drei Formen aktive, indirekte und passive Sterbehilfe. Die Europäische Gesellschaft für Palliativmedizin schlägt allerdings vor, bei Sterbehilfe nur noch in passive und indirekte Sterbehilfe sowie Euthanasie (heute ein Synonym für ärztlich assistierten Suizid) zu unterscheiden und den Begriff der aktiven Sterbehilfe aufzugeben.
Dazu können gehören:
- Aktive Sterbehilfe („Tötung auf Verlangen”, „ärztlich assistierter Suizid”, „erweiterte Selbsttötung"; Schweiz: direkte aktive Sterbehilfe, Niederlande: Euthanasie),
- Passive Sterbehilfe, als Unterlassung oder Beendigung lebensverlängernder Maßnahmen bei Schwerkranken
- Indirekte Sterbehilfe, in der Schweiz: indirekte aktive Sterbehilfe, Niederlande: Double-effect.
Aktive Sterbehilfe
Aktive Sterbehilfe ist die Durchführung von lebensverkürzenden Maßnahmen auf Grund des tatsächlichen oder mutmaßlichen Wunsches einer Person.
Gabe von direkt tödlichen Medikamenten
Aktive Sterbehilfe erfolgt oft durch Verabreichung einer Überdosis eines Schmerz- und Beruhigungsmittels, Narkosemittels, Muskelrelaxans, Insulin, durch Kaliuminjektion oder eine Kombination davon.
Ist der tatsächliche Wille der Person nicht zu ermitteln, kann eine Patientenverfügung oder der früher geäußerte Wille hierfür Anhaltspunkte geben. Eine Tötung ohne Vorliegen einer Willensäußerung des Betroffenen wird allgemein nicht als aktive Sterbehilfe, sondern als Totschlag oder Mord aufgefasst.
Die aktive Sterbehilfe ist verboten:
- in Deutschland: (§ 216 des Strafgesetzbuches),
- in Österreich: (§ 75, § 77, § 78 des Strafgesetzbuches)
- in der Schweiz: (Art. 111, Art. 113, Art. 114 des Strafgesetzbuches).
In den Niederlanden ist aktive Sterbehilfe ebenfalls verboten (Art. 293 des Strafgesetzbuches), allerdings nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt unter Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten begangen wurde und dem Leichenbeschauer Meldung erstattet wurde. Am 20. Februar 2008 hat das Luxemburger Parlament in einer ersten Lesung ein Gesetz zur Legalisierung von aktiver Sterbehilfe zugestimmt.
Passive Sterbehilfe
Passive Sterbehilfe ist das Nichtergreifen oder Nichtfortführen lebenserhaltender Maßnahmen aus ethischen, medizinischen und humanitären Gründen bei nichteinwilligungsfähigen Personen, bei denen vorbereitende Gespräche nicht möglich waren oder keine Patientenverfügung vorliegt. Dies geschieht auf der Grundlage des Respekts vor dem Leben und Sterben eines Menschen, um damit ein leidvolles Sterben nicht zu verlängern und das Sterben als natürlichen Prozess zuzulassen. Obwohl es sich dabei um einen international etablierten Begriff handelt, halten ihn viele für missverständlich und unglücklich gewählt und meinen, man solle besser und eindeutiger von "Sterbenlassen" sprechen. [3]
Indirekte Sterbehilfe (Gabe von schmerzstillenden, aber evtl. lebensverkürzenden Medikamenten)
Indirekte Sterbehilfe ist der Einsatz von Medikamenten zur Linderung von Beschwerden, die als Nebenwirkung die Lebensdauer evtl. verkürzen können. Dies erfolgt in Krankenhäusern regelmäßig mit Morphium im Endstadium der Krebserkrankungen. Dieser Fall ist in der Strafrechtswissenschaft in Deutschland höchst kontrovers diskutiert worden. Im Ergebnis sind sich alle Meinungen einig, dass der Arzt hier straffrei bleiben muss. Eine Mindermeinung will die Tötungsrelevanz eines auf Schmerzmilderung zielenden Verhaltens bereits im Tatbestand verneinen. Die überwiegende Ansicht sieht den Arzt gerechtfertigt durch eine Mischung von Notstand und rechtfertigender Pflichtenkollision. Dadurch wird ausgeschlossen, dass der Arzt „Exzesse“ vollführen kann, sich also außerhalb der notwendigen Sorgfalt und damit des erlaubten Risikos bewegt. Nach Ansicht des höchsten deutschen Strafgerichts kann sogar die Nichtverabreichung notwendiger Schmerzmittel mit der Begründung, keinen vorzeitigen Tod herbeiführen zu wollen, als Körperverletzung (§ 223 bis § 233 Strafgesetzbuch) oder unterlassene Hilfeleistung (§ 323c Strafgesetzbuch) bestraft werden (vgl. Palliativmedizin).
Auch die terminale Sedierung kann als indirekte Sterbehilfe angesehen werden.
Aus medizinischer Sicht ist die "indirekte Sterbehilfe" in der Praxis sehr selten, weil korrekt eingesetzte Opiate (z. B. Morphium) oder Benzodiazepine das Sterben entgegen früheren Ansichten in der Regel nicht verkürzen, sondern sogar leicht verlängern. Die juristische Diskussion zu diesem Thema erscheint deshalb manchen Palliativmedizinern als eher akademische Debatte.
Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid)
Selbsttötung mit Hilfe einer Person, welche ein Mittel zur Selbsttötung bereitstellt; dies geschieht oft in der Form, dass ein Arzt eine tödliche Dosis eines Barbiturats verschreibt und sie dem Patienten zur Verfügung stellt. Die Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland nicht strafbar, die dafür geeigneten Wirkstoffe dürfen aber für diesen Zweck nicht verordnet werden, es handelt sich deshalb u. U. um einen Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz.
In der Schweiz ist Hilfe zur Selbsttötung nicht strafbar, sofern kein egoistisches Motiv vorliegt (Art. 115 des Strafgesetzbuches), ist aber gemäß den Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften (SAMW) nicht „Teil der ärztlichen Tätigkeit“. Bekannt sind in der Schweiz die Organisationen Dignitas und EXIT, welche Hilfestellung und Ärzte gegen Entgelt vermitteln, um bei der Selbsttötung zu assistieren.
In den Niederlanden ist die vorsätzliche Hilfe zur Selbsttötung verboten (Art. 294 des Strafgesetzbuches), allerdings nicht strafbar, wenn sie von einem Arzt unter Einhaltung bestimmter Sorgfaltspflichten begangen wurde und dem Leichenbeschauer Meldung erstattet wurde.
Im US-Bundesstaat Oregon ist der ärztlich assistierte Suizid zugelassen und im Death with Dignity Act geregelt.
Bekannte Fälle von Sterbehilfe
- Emily Gilbert: Die 73-jährige US-Amerikanerin aus Fort Lauderdale (Florida) bat ihren Ehemann Roswell Gilbert im März 1985 wegen eines unheilbaren Knochenleidens um Sterbehilfe. Ihr Mann gab ihr zunächst Schmerztabletten und erschoss seine Frau mit einer Pistole. Der 76-jährige Roswell Gilbert wurde von einem Gericht zu 25 Jahren Haft verurteilt.
- Ramón Sampedro: Der Spanier war 30 Jahre lang mit einem hohen Querschnitt vom Hals abwärts gelähmt. Seine Geschichte wurde in dem Film Das Meer in mir verfilmt. Dem Spanier wurde auf seinen Wunsch hin von einer Freundin ein Glas Wasser mit Zyankali so in die Nähe seines Mundes gestellt, dass er selbst mit einem Strohhalm daraus trinken konnte und daraufhin starb (1998). Mehrere seiner Freunde zeigten sich selbst der Beihilfe an, woraufhin das Verfahren eingestellt wurde.
- Terri Schiavo: Eine US-Amerikanerin aus Saint Petersburg (Florida), die bei einem Zusammenbruch eine durch Sauerstoffmangel ausgelöste schwere Gehirnschädigung erlitten hatte und sich in der Folge von 1990 bis zu ihrem Tod 15 Jahre lang im Wachkoma befand. Terris Ehemann klagte seit 1998 durch mehrere Instanzen die Einstellung der künstlichen Ernährung ein. Dem wurde letztendlich im Februar 2005 statt gegeben.
- Vincent Humbert: Ein Franzose, der seit September 2000 gelähmt und blind war, bat im Dezember 2002 um Sterbehilfe. Diese wurde ihm von offizieller französischer Seite nicht gewährt. Seine Mutter spritzte ihm daraufhin im September 2003 Natriumpentobarbital. Er fiel in ein Koma und von den Ärzten wurden die lebenserhaltenden Maschinen daraufhin abgeschaltet. Sein Fall führte in Frankreich zu einer Änderung der Gesetzeslage.
- Piergiorgio Welby (* 26. Dezember 1945 in Rom; † 20. Dezember 2006 ebd.) war ein Italiener, seit seinem 18 Lebensjahr an Muskeldystrophie leidend, der im Jahr 2006 um Sterbehilfe bat. Diese Hilfe wurde ihm von dem Anästhesisten Mario Riccio am 20. Dezember 2006 gewährt, nachdem ein Gericht es abgelehnt hatte den Fall zu behandeln. Der später erhobene Mordvorwurf gegen Mario Riccio wurde von einem Gericht in Rom abgewiesen.
- Inmaculada Echevarria war eine Spanierin, die seit ihrem elften Lebensjahr an Muskelschwund litt und die letzten zehn Jahre gelähmt im Krankenhaus verbracht hatte. Die Ärzte des Krankenhauses San Juan de Dios in Granada stellten im März 2007 das Beatmungsgerät der 51-Jährigen ab.
Von diesen Fällen der individuellen Sterbehilfe (bzw. Tötungen) müssen unterschieden werden die einzelnen oder teilweise in Serie durchgeführten Tötungen von Patienten durch professionelle Pflegekräfte, die sich im anschließenden Strafverfahren auf „mutmaßliche Sterbehilfe“ als Entschuldigungsgrund berufen haben. Dabei handelte es sich nicht um eine länger bestehende vertrauensvolle Beziehung zwischen zwei Personen - zum Teil konnten, im juristischen Sinne, niedere Beweggründe als Motiv der Handlungen vermutet oder sogar bewiesen werden.
Probleme der Sterbehilfe
Die Abgrenzung der aktiven zur passiven Sterbehilfe oder auch der indirekten Sterbehilfe ist im Einzelfall äußerst schwierig. Die Sterbehilfe steht im Spannungsfeld zwischen
- Gesetz und Selbstbestimmung,
- staatlichem Anspruch und individuellen Persönlichkeitsrechten,
- staatlichem Strafanspruch und Rechtfertigungsgründe wie Notstand oder Pflichtenkollision,
- medizinischen Möglichkeiten und Menschenwürde und
- Selbstbestimmung und religiösen Aspekten.
Die stärksten Konflikte existieren bei der aktiven Sterbehilfe und hier besonders in der unterschiedlichen Gewichtung des Willens eines schwer leidenden Menschen. Hierbei ist zu beachten, dass nicht jedes diskutierte Beispiel einer aktiven Sterbehilfe auch hierunter fällt. So ist das Vorbereiten einer Suizidsituation, die der Patient eigenständig nutzt, in Deutschland eine straflose Beihilfe zum Suizid. (Beispiel: Ein Patient schluckt selbst ein nicht verschreibungspflichtiges Gift, das ihm jemand auf Verlangen besorgt hat.)
Befürworter der aktiven Sterbehilfe betonen, dass der Wille des Patienten in allen Fällen die Zulässigkeit einer medizinischen Maßnahme definiert, dass aber ausgerechnet in der Frage, wie und wann zu sterben, diese Entscheidungshoheit genommen würde. Mit Blick auf bestimmte Erkrankungen wird auch die als unmenschlich und sinnlos empfundene Sterbephase hervorgehoben, der die Erkrankten dann hilflos ausgeliefert seien. Als Argument wird hier oft angeführt, dass Menschen etwas verwehrt wird, was jedem leidenden Hund selbstverständlich zukomme.
Gegner der aktiven Sterbehilfe betonen dagegen, dass es eine Pflicht zur Leidensminderung nur als Teil der Pflicht zur Lebenserhaltung gibt, jedoch kein Recht auf Tötung, der dann eine Pflicht zur Tötung eines Anderen entsprechen müsste. Außerdem sei die existentielle Bedrohung gerade geeignet, eine rationale Entscheidung unmöglich zu machen. Die Erkenntnisse über die Psychologie Sterbender zeigten eine fast regelmäßig auftretende Depressionsphase, welche den geäußerten Sterbewunsch zum Teil als Ausdruck einer vorübergehenden Störung erscheinen ließen. Gegen die Extrembeispiele hoffnungslos schwer Leidender wird vor allem auf die Erfahrungen der Palliativmedizin und der Hospizbewegung verwiesen, die zeigten, dass zum Teil auch schwerstleidende Menschen ihr Leben nicht vorzeitig beenden wollten, solange ihre Leiden gelindert würden und sie menschliche Zuwendung und Geborgenheit erfahren könnten. Daneben werden auch verschiedene Dammbruchargumente beispielsweise in Bezug auf den Lebensschutz und das ärztliche Selbstverständnis vorgebracht. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass durch eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe ein gesellschaftlicher Druck auf schwerkranke und sterbende Menschen entstehen könnte, um ihren eigenen Tod zu bitten. Ökonomische Zwänge im Gesundheitsbereich und schwindende familiäre und soziale Bindungen könnten diesen Druck zusätzlich verstärken.
Auf der anderen Seite sind lebensverlängernde Maßnahmen sehr kostenintensiv, was in manchen Fällen für die Einrichtung in der der Patient betreut wird zu einem Interesse an deren Fortsetzung führt.
Katholischer Standpunkt zur aktiven Sterbehilfe
Stellvertretend für die katholischen Christen hat die holländische Katholische Bischofskonferenz mit ihrer „Pastoralen Handreichung” gegen aktive Sterbehilfe protestiert, in der sie festschreibt:
- „Das Ersuchen um aktive Sterbehilfe ist der Versuch, den letzten Gang des Lebens vollständig in die eigene Hand zu nehmen. Dies ist nicht vereinbar mit der Übergabe seiner selbst in die liebende Hand Gottes, wie sie sich in den kirchlichen Sakramenten ausdrückt ...
- Euthanasie ist keine Lösung für das Leiden, sondern eine Auslöschung des leidenden Menschen.”
Papst Johannes Paul II., erklärte am 24. März 2002, drei Jahre vor seinem Tod, vor Medizinern und Gesundheitsfachleuten aus aller Welt:
- „Die Komplexität des Menschen fordert bei der Verabreichung der notwendigen Heilmethoden, daß man nicht nur seinen Körper berücksichtigt, sondern auch seinen Geist. Es wäre anmaßend, allein auf die Technik zu setzen. Und in dieser Sicht würde sich eine Intensivmedizin um jeden Preis bis zum Letzten schließlich nicht nur als unnütz erweisen. Sie würde auch nicht völlig den Kranken respektieren, der nun an sein Ende gelangt ist.“
Aktuelles
- Deutschland
- Der 66. Deutsche Juristentag hat sich am 20. September 2006 mit großer Mehrheit für eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe und der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen ausgesprochen. Das bedeutet, dass Behandlungsabbrüche und das Unterlassen lebenserhaltender Maßnahmen auch schon vor der Sterbephase rechtlich erlaubt sein sollen. Im Strafgesetzbuch soll ausdrücklich klar gestellt werden, dass sich Ärzte in solchen Fällen nicht strafbar machen. Hierzu hat sich unverzüglich eine kontroverse Debatte in der Öffentlichkeit ergeben. Ende 2006 wurde aus den Reihen des Bundestags die Vorlage zweier Gesetzesentwürfe zur gesetzlichen Regelung der Sterbehilfe und der Patientenverfügung angekündigt.
- Webseite des Deutschen Juristentags
- Stellungnahme der Deutschen Hospiz Stiftung zum Gutachten „Patientenautonomie und Strafrecht bei der Sterbebegleitung“ für den 66. Deutschen Juristentag, Stuttgart 2006
Der Bundestag hat sich am 29. März 2007 in Vorbereitung einer gesetzlichen Neuregelung mit der Patientenverfügung befasst. Hierzu werden mehrere Gesetzesentwürfe aus den Reihen des Bundestags vorgelegt, die eine unterschiedliche Reichweite beinhalten:
- Deutscher Bundestag, 16. Wahlperiode, Protokoll der 91. Sitzung am 29.3.2007 (Debatte S. 9120–9158, zu Protokoll gegebene Reden S. 9275–9285, PDF)
- Synopse der 3 vorliegenden Gesetzentwürfe (PDF)
- Volltexte aller Gesetzentwürfe
- Stellungnahme des Vormundschaftsgerichtstages e.V. (PDF)
- Übersicht über die Gesetzentwürfe
- Die derzeitige Rechtslage im Vergleich zum Gruppenantrag Bosbach, Röspel, Winkler, Fricke MdB et al.
Ausgehend von der Beratung am 29. März 2007 haben der Abgeordnete Joachim Stünker zusammen mit 205 weiteren Abgeordneten aller Fraktionen am 6. März 2008 einen gemeinsamen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht:
- Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (Bundestagsdrucksache 16/8442, PDF)
Die Erste Beratung im Bundestag, in deren Ergebnis der Gesetzentwurf an die Ausschüsse Recht, Finanzen, Familie und Gesundheit überwiesen worden ist, gab es am 26. Juni 2008. Der so genannte Fraktionszwang war hier aufgehoben.
- Frankreich
- Über 2000 französische Ärzte, Schwestern und Pfleger erklärten im März 2007 öffentlich, Patienten beim Sterben geholfen zu haben. Dieser Schritt wird als ein Hilferuf an Öffentlichkeit und Gesetzgeber betrachtet.
- Luxemburg
- Das Parlament hat Ende Februar 2008 mit 30 Ja-Stimmen bei 26 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen für einen entsprechenden Entwurf der aktiven Sterbehilfe votiert. Der Staatsrat muss jetzt noch die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes prüfen, bevor es in Kraft treten kann. Voraussetzung für die straffreie Sterbehilfe ist, dass ein "unheilbar kranker und unerträglich leidender Patient freiwillig, überlegt und wiederholt schriftlich" den Willen zur Beendigung seines Lebens bekundet. Auch 16- bis 18-jährige Patienten sollen um Sterbehilfe bitten können, wenn die Eltern oder die gesetzlichen Vertreter ihre Zustimmung erteilen. Bei willensunfähigen Patienten soll eine Patientenverfügung ausreichend sein. Ärzte sind nach dem neuen Gesetz verpflichtet, mit dem Patienten mehrere Gespräche über seine Entscheidung zu führen und einen weiteren Arzt zur Beratung hinzuziehen.
- Gesetzesvorlage hinsichtlich des Rechts, in Würde zu sterben vom 19.2.2008 (in französischer Sprache, PDF)
- G. Klinkhammer, S. Rabatta: „Luxemburg – Straffreiheit für aktive Sterbehilfe.“ Deutsches Ärzteblatt 105 (2008) 10, S. A-493 (PDF)
Siehe auch
- Eugenik
- Palliation, Sterbebegleitung
- Pflegeskandale, der Begriff Pflegefall, PEG-Sonde
- Patientenrechte, Patientenverfügung, Heilbehandlung
- Exit (Schweiz), Dignitas (Verein)
- Jörg Lühdorff: 2030 – Aufstand der Alten
Literatur
- Betty Rollin: Last Wish, ISBN 1-891620-01-0 Public Affairs, deutsche Ausgabe (1986): "Der letzte Wunsch", ISBN 3-502-18635-9, Verlag Scherz, München 1985, Neuauflage Okt. 1998
- Karl Beine: Sehen, Hören, Schweigen ... Lambertus-Verlag, Freiburg 1998, 348 S., ISBN 3-7841-1049-5 (Die erste Untersuchung der Einstellung zur aktiven Sterbehilfe bei ärztlichem und Pflegepersonal in Deutschland im Jahr 1993).
- Helga Kuhse, Peter Singer: Muß dieses Kind am Leben bleiben?, 1993, ISBN 3-89131-110-9
- Peter Singer: Praktische Ethik, Ditzingen 1994, ISBN 3-15-008033-9
- Wilhelm Uhlenbruck: Selbstbestimmtes Sterben, Berlin 1997, ISBN 3-926445-15-7
- Norbert Hoerster: Sterbehilfe im säkularen Staat. Frankfurt am Main 1998, ISBN 3-518-28977-2
- Udo Benzenhöfer: Der gute Tod. Euthanasie und Sterbehilfe in Geschichte und Gegenwart. Beck, München 1999, ISBN 3-406-42128-8
- Björn Kern: Die Erlöser AG. C. H. Beck, 2007, 256 Seiten, ISBN 978-3-406-56374-4 (Roman, literarische Auseinandersetzung mit dem Thema)
- Thomas Klie, Johann-Christoph Student: Die Patientenverfügung – was Sie tun können, um richtig vorzusorgen. 7. Auflage. Herder, Freiburg 2001, ISBN 3-451-05044-7
- Eva Schumann: Dignitas - Voluntas - Vita. Überlegungen zur Sterbehilfe aus rechtshistorischer, interdisziplinärer und rechtsvergleichender Sicht. Göttinger Antrittsvorlesung im Januar 2006. Universitätsverlag, Göttingen 2006, ISBN 3-938616-49-0 (Volltext, PDF)
- Edgar Dahl (Juli 2006): Dem Tod zur Hand gehen. Der ärztlich-assistierte Suizid in Oregon. In: Spektrum der Wissenschaft, S. 116–120
- Oliver Tolmein: Keiner stirbt für sich allein - Sterbehilfe, Pflegenotstand und das Recht auf Selbstbestimmung. C. Bertelsmann, München 2006; 255 S., ISBN 3-570-00897-5. Dazu Rezension von Elisabeth Wehrmann in Die Zeit, Nr. 03 vom 11.01.2007
- Weitere Literatur, insbes. Zeitschriftenbeiträge
Weblinks
- Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung (2004)
- Rechtsprechung zur Sterbehilfe im Online-Lexikon Betreuungsrecht (aus wiki.btprax.de)
- Informationen zum niederländischen Sterbehilfegesetz (Offizielle Botschaftsseite)
- Hospizbewegung – „Unsere Gesetzeslage respektiert den Selbstmord.“ (die ehemalige Justizministerin Däubler-Gmelin u. a. über Todkranke, Dignitas in Tagesspiegel vom 7. Apr. 2008)
- Robert Young: „Voluntary Euthanasia“ in der Stanford Encyclopedia of Philosophy (englisch, inkl. Literaturangaben)
Quellen
- ↑ Ernst-Wolfgang Böckenförde: Aktive Sterbehilfe wäre Dammbruch für Lebensschutz (aerzteblatt.de vom 29.11.2007)
- ↑ BVerfG 2 BvR 1451/01
- ↑ Husebø/Klaschik: Palliativmedizin, Springer, Springer Medizin Verlag Heidelberg, 2006, 4. Auflage, ISBN 978-3-540-29888-5
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