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Passive Sterbehilfe – Wikipedia

Passive Sterbehilfe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Passive Sterbehilfe ist das Nichtergreifen oder Nichtfortführen lebenserhaltender Maßnahmen aus ethischen, medizinischen und humanitären Gründen bei nichteinwilligungsfähigen Personen, bei denen vorbereitende Gespräche nicht möglich waren oder keine Patientenverfügung vorliegt. Dies geschieht auf der Grundlage des Respekts vor dem Leben und Sterben eines Menschen, um damit ein leidvolles Sterben nicht zu verlängern und das Sterben als natürlichen Prozess zuzulassen. Obwohl es sich dabei um einen international etablierten Begriff handelt, halten ihn viele für missverständlich und unglücklich gewählt und meinen, man solle besser und eindeutiger von "Sterbenlassen" sprechen. [1]


Mit derselben Begründung schlägt die Europäische Gesellschaft für Palliativmedizin vor, bei Sterbehilfe nur noch in passive und indirekte Sterbehilfe sowie Euthanasie (heute ein Synonym für ärztlich assistierten Suizid) zu unterscheiden und den Begriff der aktiven Sterbehilfe aufzugeben.

Passive Sterbehilfe als Sterbenlassen heißt somit keineswegs, den Patienten "aufzugeben". Es bedeutet das zu tun, was der Patient von Ärzten erwarten darf, nämlich unnötige oder schädigende, also sinnlose Therapiemaßnahmen überhaupt nicht erst zu ergreifen oder diese einzustellen, wenn sie sich als sinnlos erweisen. Stattdessen wird nun bei anhaltender menschlicher Zuwendung das Augenmerk auf eine "ausgezeichnete Symptomkontrolle"[2] beschränkt.

Von passiver Sterbehilfe kann nicht gesprochen werden, wenn ein entscheidungsfähiger Patient irgendeine (auch lebensverlängernde) Therapie z.B. durch eine verbindliche Patientenverfügung ablehnt. Diese Wahlmöglichkeit entspricht einem durch die Verfassung gewährleisteten Rechtsgut auf Selbstbestimmung. Eine Zuwiderhandlung als Missachtung der ausdrücklichen Willensäußerung erfüllt den Straftatbestand der Körperverletzung.


Als passive Sterbehilfe gelten somit

Passive Sterbehilfe kann auch sein, eine bereits begonnene Behandlung als solche fortzusetzen, aber nicht zu intensivieren.

[Bearbeiten] Rücksichtnahmen

Die behandelnden Ärzte, das Pflegepersonal und die Angehörigen benötigen in der Regel Zeit, die anstehende Entscheidung zur passiven Sterbehilfe zu akzeptieren. Es ist somit wichtig, sich der ethischen Dimension des Problems bewusst zu sein, die auftauchenden Fragen gewissenhaft zu beantworten und die möglichen Konsequenzen gut zu kommunizieren. Auch ein bewusstseinsklarer Patient, bei dem weitere Therapiemaßnahmen sinnlos erscheinen, braucht diese Gespräche und Zeit, Informationen zu verarbeiten. Onkologische Patienten greifen in der Mehrzahl nach jedem Strohhalm, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Heilung 1% beträgt.[3] Eine Behandlung um jeden Preis wird von Gesunden am deutlichsten abgelehnt, gefolgt von Krankenschwestern, die mit den Nebenwirkungen als Folge der Behandlung am häufigsten konfrontiert sind. Die Hausärzte stehen hier in der Mitte, während Onkologen den Patienten in ihrer Akzeptanz von Nebenwirkungen trotz fraglichem Nutzen am nächsten stehen. Auch diese unterschiedlichen Ausgangslagen gilt es zu bedenken, wenn nach der "richtigen" Entscheidung gesucht wird.

[Bearbeiten] Juristische Grundlagen

Passive Sterbehilfe ist strafgesetzlich nicht ausdrücklich geregelt aber auch bei schwerkranken Personen erlaubt, die sich nicht in einem akuten Sterbeprozess befinden, sofern der mutmaßliche Patientenwille zur Grundlage der Entscheidung herangezogen wird bzw. sich auch bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung konkrete Umstände für die Feststellung des individuellen mutmaßlichen Willens des Kranken nicht finden lassen. In diesen Fällen kann und muss auf Kriterien zurückgegriffen werden, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen – siehe das Urteil vom 13. September 1994 des Bundesgerichtshofs (BGH)[4]

"Den mutmaßlichen Willen des Patienten zu erforschen bedeutet, nach bestem Wissen und Gewissen zu beurteilen, was der Patient für sich selbst in der Situation entscheiden würde, wenn er es könnte" formuliert die Bundesärztekammer.

"An die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen mutmaßlichen Einverständnisses des entscheidungsunfähigen Patienten sind - im Interesse des Schutzes menschlichen Lebens - in tatsächlicher Hinsicht allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Entscheidend ist der mutmaßliche Wille des Patienten im Tatzeitpunkt, wie er sich nach sorgfältiger Abwägung aller Umstände darstellt. Hierbei sind frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen des Kranken ebenso zu berücksichtigen wie seine religiöse Überzeugung, seine sonstigen persönlichen Wertvorstellungen, seine altersbedingte Lebenserwartung oder das Erleiden von Schmerzen (vgl. BGHSt 35, 246, 249). Objektive Kriterien, insbesondere die Beurteilung einer Maßnahme als gemeinhin "vernünftig" oder "normal" sowie den Interessen eines verständigen Patienten üblicherweise entsprechend, haben keine eigenständige Bedeutung; sie können lediglich Anhaltspunkte für die Ermittlung des individuellen hypothetischen Willens sein." - BGH 1 StR 357/94[4]

Auch aus der Gewissensfreiheit ergibt sich kein Recht, sich durch aktives Handeln über das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Bevollmächtigen oder Betreuer vertretenen Patienten hinwegzusetzen und seinerseits in dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen (BGH Beschluss XII ZR 177/03; Hufen NJW 2001, 849, 853).

Eine gegen den z.B. in einer Patientenverfügung erklärten Willen des Patienten durchgeführte Behandlung ist eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig (BGH Beschluss XII ZR 177/03 mit Verweis auf Senatsbeschluß aaO 751).

Für den Fall, dass eine Patientenverfügung das Unterlassen von Maßnahmen bei einer Erkrankung vorsieht, die noch nicht in ein Stadium des unumkehrbaren tödlichen Verlauf getreten ist, das Befolgen der Patientenverfügung aber zum Tod führen würde obwohl noch realistische Aussichten auf Heilung bestehen, ist nach derzeitiger Rechtslage die Patientenverfügung für einen Betreuer/Bevollmächtigten nicht zwingend verbindlich, wenn der Wille des Patienten für die konkrete Behandlungssituation nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann (BVerfG 1 BvR 618/93, Beschluss vom 2. August 2001).

Im Fall, dass der Wille nicht eindeutig und sicher festgestellt werden kann, liegt es also im Ermessen des Betreuers bzw. des Bevollmächtigten, zu entscheiden, ob eine Behandlung abgebrochen oder fortgesetzt wird, und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium sich die Krankheit befindet. Hat das Gericht Kenntnis von einer Bevollmächtigung, darf es auch dann keinen Betreuer bestellen, wenn der Betroffene mittels Patientenverfügung lebensrettende Behandlungen ausschließt (BVerfG 1 BvR 618/93).

"Lassen sich auch bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung konkrete Umstände für die Feststellung des individuellen mutmaßlichen Willens des Kranken nicht finden, so kann und muß auf Kriterien zurückgegriffen werden, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen. Dabei ist jedoch Zurückhaltung geboten; im Zweifel hat der Schutz menschlichen Lebens Vorrang vor persönlichen Überlegungen des Arztes, des Angehörigen oder einer anderen beteiligten Person. Im Einzelfall wird die Entscheidung naturgemäß auch davon abhängen, wie aussichtslos die ärztliche Prognose und wie nahe der Patient dem Tode ist: je weniger die Wiederherstellung eines nach allgemeinen Vorstellungen menschenwürdigen Lebens zu erwarten ist und je kürzer der Tod bevorsteht, um so eher wird ein Behandlungsabbruch vertretbar erscheinen (vgl. BGHSt aaO S. 250)." - BGH 1 StR 357/94[4]

Im Fall des irreversiblen tödlichen Verlaufs ist eine auf die Situation bezogene Patientenverfügung auf jeden Fall verbindlich. Ein Betreuer oder Bevollmächtigter darf dann nicht einen anderen Willen annehmen (BGH XII ZB 2/ 03).

Ein Behandeln entgegen dem mutmaßlichen Willen des Patienten, also das einfache Missachten einer Patientenverfügung, erfüllt den Straftatbestand der Körperverletzung. Erfolgt die passive Sterbehilfe hingegen ohne wenigstens ausreichende mutmaßliche Einwilligung der Person ist sie als Tötung durch Unterlassen strafbar. [5]Sterben lassen durch Unterlassen ist in der BRD zumindest nach § 323c StGB wegen unterlassener Hilfeleistung oder § 225 StGB, Misshandlung von Schutzbefohlenen, strafbar. Evtl. kommen auch andere Tötungsdelikte in Betracht.

Hierbei ist zu unterscheiden:

  • Ein einvernehmlicher Verzicht auf weitere Maßnahmen wird nicht bestraft wenn sie auf Verlangen eines einwilligungsfähigen Patienten erfolgt. Bei nicht einwilligungsfähigen Patienten gelten frühere Patientenverfügungen als wichtige Informationsquelle für den dann Ausschlag gebenden „mutmaßlichen Willen“ des Patienten. In Deutschland wird diese Fallgruppe strafrechtlich nicht von § 216 StGB sondern von § 212, § 213 StGB erfasst. Die Einwilligung führt zu einer Rechtfertigung des Arztes, da dieser die Ablehnung einer weiteren Behandlung durch den Patienten angesichts des bevorstehenden Todes im Sinne der Menschenwürde (Art. 1 GG) respektieren muss.
  • Äußerst problematisch ist der einseitige Verzicht auf weitere Maßnahmen (sowohl Nichtaufnahme als auch Nichtfortführung) durch den Arzt. Dieser wird aber in der Praxis recht häufig auftreten. Der Abbruch ist einseitig, wenn ihn der Patient ablehnt oder sich dazu nicht geäußert hat und dies auch nicht mehr kann. Hier sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:
    • Die erste typische Situation ist ein Unfallopfer, das sich nicht mehr äußern kann aber große Schmerzen hat. Hier darf der Arzt die Schmerzen auch mit Medikamenten lindern, die möglicherweise lebensverkürzend sind, wenn andere Medikamente keine ausreichende Wirkung haben. In Deutschland wird auch diese Fallgruppe wie der einvernehmliche Verzicht strafrechtlich nicht von § 212 StGB sondern von §§ 212, 213 StGB erfasst. Die Einwilligung führt zu einer Rechtfertigung des Arztes, da dieser die Ablehnung einer weiteren Behandlung durch den Patienten angesichts des bevorstehenden Todes im Sinne der Menschenwürde (Art. 1 GG) respektieren muss.
    • Eine andere typische Situation ist der einige Jahre im Koma liegende Patient, bei dem die Chance auf ein Wiedererwachen medizinisch gegen Null tendiert. Die juristische Diskussion bezieht sich hier auf ethische Kategorien: So wird vorgetragen, Aufgabe des Arztes sei die Erhaltung und Sicherung der menschlichen Selbstverwirklichungsfähigkeit. Da wo keine Kommunikation mehr möglich sei und es am Bewusstsein fehle, ende die ärztliche Garantenpflicht für das Leben des Patienten. Andere nennen Stichworte wie „Schicksalhaftigkeit“, „Sinnlosigkeit weiterer Behandlung“ oder die „Natürlichkeit des Todes“. Letztlich muss aber auch hier die Menschenwürde (Art. 1 GG für Deutschland) in den Blick genommen werden, die neben dem Recht auf ein würdevolles Leben auch das Recht auf einen würdigen Tod beinhaltet.

Der deutsche Bundesgerichtshof fordert in diesen lebensbedrohlichen Fällen, bei denen die Eilentscheidungen durch den Arzt nicht geboten sind (weil irreversiblen Schädigungen vorzubeugen wäre), die Einholung der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (analog zu § 1904 BGB) als notwendig an. Hierzu ist zunächst die Bestellung eines rechtlichen Betreuers nötig, sofern kein Bevollmächtigter aufgrund einer allgemeinen oder einer Vorsorgevollmacht tätig ist. Evtl. ist ein Verfahrensbetreuer einzusetzen.

[Bearbeiten] Literatur und Quellen

Einzelbelege
  1. Husebø/Klaschik: Palliativmedizin, Springer, Springer Medizin Verlag Heidelberg, 2006, 4. Auflage ISBN 978-3-540-29888-5
  2. Husebø/Klaschik: Palliativmedizin, Springer, Springer Medizin Verlag Heidelberg, 2006, 4. Auflage ISBN 978-3-540-29888-5
  3. M L Slevin, L Stubbs, H J Plant, P Wilson, W M Gregory, P J Armes, and S M Downer Attitudes to chemotherapy: comparing views of patients with cancer with those of doctors, nurses, and general public BMJ. 1990 June 2; 300(6737): 1458–1460.
  4. a b c BGH 1 StR 357/94
  5. BVerfG 2 BvR 1451/01
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