Scratching
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Scratching (englisch: to scratch - kratzen) bezeichnet das absichtliche Zerkratzen von Glas -, Plastik - oder Farboberflächen im öffentlichen Raum. Besonders betroffen sind dabei Fensterscheiben von öffentlichen Verkehrsmitteln, wie Zügen, Straßenbahnen und Bussen. Gekratzt wird meist mit Glasscherben, Marmorsteinen oder Nothämmern. Meist werden dabei Tags ähnlich wie beim Graffiti hinterlassen. Eine weitere, erst später aufgetauchte Variante des Scratchings besteht im Anätzen der Scheibe durch mit Flusssäure gefüllte Markerstifte. Wegen der Gefährlichkeit des Hautkontaktes von ahnungslosen Fahrgästen oder Reinigungspersonal mit der Säure wird diese Art des Scratchings (zumindest in Berlin) intensiv verfolgt.
Ende der 1990er ist das Scratching erstmals aufgetreten und hat sich danach von einzelnen Gebieten über das ganze Bundesgebiet verbreitet. Besonders in Berlin ist es ein derart weitverbreitetes Phänomen, dass die Verkehrsbetriebe dazu übergegangen sind, Glasflächen mit Klarsichtfolie zu überziehen, die das eigentliche Fensterglas vor Zerstörung schützen. In regelmäßigen Intervallen werden die Folien abgezogen und durch neue ersetzt, bspw. plante die S-Bahn Berlin GmbH rechtzeitig zur Fußballweltmeisterschaft 2006 den Austausch aller zerkratzten Folien/Scheiben. 2003 wurden von der S-Bahn Berlin 2.325 zerkratzte Scheiben ausgetauscht.
Zumeist wird Scratching als Vandalismus oder Sachbeschädigung betrachtet. Juristisch ist es unbestritten eine strafbare Handlung, deren Ahndung aber oft schwierig ist, da die Täter selten auf frischer Tat ertappt werden. Legales Scratching ist im Gegensatz zu legalem Graffiti nicht sehr verbreitet.
[Bearbeiten] Strafrechtliche Relevanz
Das Scratching erfüllt ebenso wie das Anbringen von Grafitti auf Objekten jeglicher Art ohne Zustimmung des privaten oder öffentlichen Eigentümers den Tatbestand der Sachbeschädigung. Neben der zivilrechtlichen ergibt sich damit auch eine strafrechtliche Relevanz. In Deutschland sind die dafür geltenden Rechtsnormen:
§ 303 StGB. Sachbeschädigung
- (1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
- (3) Der Versuch ist strafbar.
§ 304 StGB. Gemeinschädliche Sachbeschädigung
- (1) Wer rechtswidrig Gegenstände der Verehrung einer im Staat bestehenden Religionsgesellschaft oder Sachen, die dem Gottesdienst gewidmet sind, oder Grabmäler, öffentliche Denkmäler, Naturdenkmäler, Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich aufgestellt sind, oder Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen oder zur Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze oder Anlagen dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer in Absatz 1 bezeichneten Sache oder eines dort bezeichneten Gegenstandes nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
- (3) Der Versuch ist strafbar.
In Österreich regeln diese Sachverhalte die §§ 125 und 126 StGB, in der Schweiz der Artikel 144 StGB.
[Bearbeiten] Siehe auch:
[Bearbeiten] Weblinks
- Strafgesetzbuch Deutschland
- Strafgesetzbuch Österreich
- Schweizerisches Strafgesetzbuch
- [http://www.tagesspiegel.de/berlin/index.asp?ran=on&url=http://archiv.tagesspiegel.de/archiv/24.10.2005/2133426.asp#art
Weil es alle kratzt] Tagesspiegel vom 24. Oktober 2005