Sachschaden
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Ein Sachschaden ist die Beschädigung oder Zerstörung von Gebäuden, Straßen, Kraftfahrzeugen, Gegenständen und sonstigen Dingen unbelebter Natur.
Sachen i.S.d. § 90 BGB sind alle körperliche Gegenstände, unabhängig ihres wirtschaftlichen Wertes sowie ihres Aggregat-Zustandes. (Palandt, 65. Aufl., Heinrichs, § 90 BGB Rn 1.)
Tiere sind gem. § 90a Satz 1 BGB keine Sachen, auf sie sind die gem. § 90a Satz 3 BGB geltenen Vorschriften für Sachen entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus findet gem. § 90a Satz 2 BGB beispielsweise das Tierschutzgesetz für ihren Schutz besondere Anwendung.
Sachschäden können von leichten Kratzern (zum Beispiel auf einem Schmuckstück) bis hin zu völliger Zerstörung (beispielsweise eines Bauwerks) reichen.
In der schweizerischen Versicherungspraxis gilt Zerstörung, Beschädigung oder Verlust von Sachen als Sachschaden. Die Funktionsbeeinträchtigung einer Sache ohne deren Substanzbeeinträchtigung gilt nach schweizerischen Versicherungsbedingungen nicht als Sachschaden (vgl. Zusätzliche Allgemeine Bedingungen (ZAB) zur Haftpflichtversicherung für politische Gemeinden und Einwohnergemeinden).
[Bearbeiten] Sachbeschädigung
Die vorsätzliche und rechtswidrige Beschädigung einer fremden Sache bezeichnet man als Sachbeschädigung. Dies wird nach § 303 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
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