Reiseausweis für Staatenlose
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Der Reiseausweis für Staatenlose ist ein Passersatz, der an einen Staatenlosen im Sinne des Artikels 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954 (Staatenlosenübereinkommen) ausgestellt wird. Rechtsgrundlage für die Ausstellung ist Artikel 28 des Staatenlosenübereinkommens.
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[Bearbeiten] Berechtigter Kreis der Staatenlosen
Unter das Staatenlosenübereinkommen fallen nach allgemeiner Auffassung nur sog. de jure-Staatenlose, also Personen, bei denen feststeht, dass sie nach dem Recht keines in Betracht kommenden Staates jeweils dessen Angehörige sind. Nicht unter das Staatenlosenübereinkommen fallen hingegen de facto-Staatenlose, also Personen, die durchaus eine Staatsangehörigkeit besitzen, die aber von ihrem eigenen Staat rechtswidrig so behandelt werden, als seien sie nicht seine Staatsangehörigen. Ebenso wenig fallen Personen unter das Staatenlosenübereinkommen, die ihre Staatsangehörigkeit aufgeben oder nicht akzeptieren wollen, die aber nicht aus dieser Staatsangehörigkeit durch den betreffenden Staat entlassen werden.
[Bearbeiten] Ausstellungsmodalitäten und Verwendung
Die Ausstellungsmodalitäten für Reiseausweise für Staatenlose sind im Anhang zum Staatenlosenübereinkommen näher geregelt. Danach gilt - ähnlich wie für den Reiseausweis für Flüchtlinge - unter anderem:
- Der Reiseausweis ist in mindestens zwei Sprachen und jedenfalls in Englisch oder Französisch abzufassen.
- In ihm können Kinder mit aufgeführt werden.
- Die Gebühren für die Ausstellung dürfen nicht höher sein als für reguläre Reisepässe, die der Ausstellerstaat an eigene Staatsangehörige ausgibt.
- Außer in besonderen Fällen soll der Reiseausweis weltweit gültig sein.
- Er wird für mindestens drei Monate und höchstens zwei Jahre ausgestellt.
- Die Neuausstellung und Verlängerung erfolgt durch den Ausstellerstaat des bisherigen Ausweises. Wenn sich aber der Inhaber in einem anderen Staat niedergelassen hat und dort erlaubt lebt, geht die Zuständigkeit auf den neuen Aufnahmestaat über (sofern er Vertragsstaat des Staatenlosenübereinkommens ist). Dieser zieht den alten Reiseausweis für Staatenlose ein und sendet ihn entweder an den Ausstellerstaat zurück oder stempelt ihn ungültig.
- Hierzu ermächtigte Auslandsvertretungen eines Ausstellerstaates können die Reiseausweise für ein halbes Jahr verlängern.
- Die Vertragsstaaten des Staatenlosenübereinkommens müssen die Reiseausweise für Staatenlose anderer Vertragsstaaten grundsätzlich anerkennen.
- Im Reiseausweis für Staatenlose können Visa angebracht werden.
- Wenn ein Visum eines Zielstaates vorliegt, sollen Durchreiseländer Transitvisa ausstellen, wenn kein Versagungsgrund vorliegt.
- Für die Visa dürfen keine Gebühren verlangt werden, welche die Mindestgebührensätze für Visa, die an Ausländer ausgestellt werden, überschreiten.
- Jeder Ausstellerstaat muss während der Geltungsdauer des Reiseausweises für Staatenlose den Inhaber grundsätzlich wieder zurücknehmen; Visa und andere Formaliäten dürfen aber verlangt werden.
- Der Reiseausweis für Staatenlose vermittelt keinen diplomatischen und konsularischen Schutz.
[Bearbeiten] Schengen-Recht
Hinsichtlich der Visumpflicht für Aufenthalte von bis zu drei Monaten im Halbjahr gilt für Staatenlose in den Schengen-Staaten, dass sie
- der Visumpflicht unterliegen, wenn der Ausstellerstaat des Reiseausweises für Staatenlose, in dem sie sich auch aufhalten, in der Liste der visumpflichtigen Staaten aufgeführt ist,
- dass sie jedoch von der Visumpflicht durch die einzelnen Schengen-Staaten befreit werden können, wenn dieser Staat in der Liste der visumfreien Staaten aufgeführt ist.
(Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001)
[Bearbeiten] Deutsches Recht
- Ausländische Reiseausweise für Staatenlose, die nach dem Staatenlosenübereinkommen ausgestellt worden sind, sind in Deutschland ohne weiteres als Passersatz zugelassen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2, § 1 Abs. 4 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)).
- Inhaber ausländischer Reiseausweise für Staatenlose sind für die Einreise und den Kurzaufenthalt vom Erfordernis eines Visums bzw. Aufenthaltstitels befreit, wenn der Ausweis von einem EU- oder einem EWR-Staat, der Schweiz oder einem visumfreien Staat ausgestellt ist, der Reiseausweis eine Rückkehrberechtigung enthält, die noch vier Monate ab dem Tag der Einreise gültig ist, und keine Erwerbstätigkeit im aufenthaltsrechtlichen Sinne ausgeübt werden soll (§ 18 Satz 1 AufenthV).
- Deutsche Reiseausweise für Flüchtlinge sind Passersatzpapiere (§ 4 Abs. 1 Nr. 5 AufenthV). Sie werden in der Regel entzogen, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (§ 4 Abs. 2 AufenthV).
- Die Muster der deutschen Reiseausweise für Staatenlose sind in der Anlage D8 zur Aufenthaltsverordnung festgelegt; vgl. auch § 58 Nr. 8 AufenthV.
- Für die Ausstellung werden nach § 48 Nr. 1 AufenthV 30 Euro, für die Verlängerung nach § 48 Nr. 2 AufenthV 20 Euro an Gebühr erhoben.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- Text des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen einschließlich Anhang bei der Rechtssammlung der Schweizer Bundesbehörden
- Der Hochkommissar für Flüchtlinge der Vereinten Nationen nimmt sich auch der Staatenlosen an
- Deutsches Bundesministerium des Innern
- Aufenthaltstitel.de mit zahlreichen Informationen und Gesetzestexten.
- Text der Aufenthaltsverordnung mit Abbildungen der Muster (Vorsicht, 15 MB)
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