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Inkassobüro – Wikipedia

Inkassobüro

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Ein Inkassobüro ist ein Dienstleistungsunternehmen, das Gläubigern dazu verhilft, das ihnen geschuldete Geld zu erlangen. Dies ist juristisch ausgedrückt "gewerbsmäßige Einziehung von Forderungen".

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Tätigkeit der Inkassobüros steht in Deutschland unter Erlaubniszwang; wer nicht über die behördliche Erlaubnis gemäß Art. 1 § 1 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) verfügt, darf nicht als Inkassounternehmer arbeiten. Zuständig für die Erteilung der Inkassoerlaubnis ist der Präsident des Landgerichts oder der Präsident des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Inkassounternehmen seinen Sitz hat.

Vielfach arbeiten Inkassobüros mit Privatdetektiven und/oder Anwaltskanzleien zusammen. Die Zusammenarbeit mit Anwaltskanzleien ist die Regel, weil Inkassounternehmen nur außergerichtlich tätig sein dürfen. Um offene Forderungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen mit Hilfe des Gerichtsvollziehers gegenüber dem Schuldner durchsetzen zu können, benötigt das Inkassounternehmen einen sogenannten Schuld- oder Vollstreckungstitel. Dieser kann durch Klage vor Gericht oder über das gerichtliche Mahnverfahren erlangt werden.

Es gibt zwei Arten von Inkassogeschäften:

  • Der Gläubiger beauftragt das Inkassobüro, seine Forderungen beim Schuldner einzutreiben. Das Inkassobüro handelt dann aufgrund einer Vollmacht des Gläubigers. Das Risiko, die Forderung nicht realisieren zu können, verbleibt beim Gläubiger.
  • Der Gläubiger verkauft seine Forderung (zumeist mit einem hohem Abschlag) an das Inkassobüro. Das Inkassobüro handelt aufgrund einer Abtretungserklärung des Auftraggebers. Das Risiko, die Forderung nicht realisieren zu können, übernimmt das Inkassobüro.

[Bearbeiten] Arbeitsweise von Inkassobüros

Typische Arbeitsmethoden von Inkassobüros sind:

  • Den Schuldner durch wiederholte briefliche, telefonische oder persönliche Mahnungen zur Zahlung zu bewegen,
  • gerichtliche Mahn-/Vollstreckungsbescheide veranlassen (Inkassounternehmen dürfen derzeit nur außergerichtlich tätig werden),
  • durch Zwangsvollstreckung (bei Vorliegen vollstreckbarer Titel) mit Hilfe des Gerichtsvollziehers eine Pfändung herbeizuführen,
  • die Information des Schuldners über mögliche juristische Folgen seiner Säumigkeit (Klage, Pfändung usw.),
  • das Auffinden von Werten, die sich im Eigentum des Schuldners befinden und dem Gerichtsvollzieher für eine Pfändung empfohlen werden, z. B. vom Schuldner versteckter Schmuck oder Bankkonten
  • das Verwerten von Kreditsicherheiten
  • das Aushandeln und Abwickeln von Ratenzahlungen, Stundungs- und Vergleichsvereinbarungen

[Bearbeiten] Statistik Inkassobüros

Es gibt derzeit in Deutschland ca. 750 zugelassene Inkassobüros. Ca. 2/3 sind im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU) organisiert. Nach Angabe des Verbandes wird ein Forderungsvolumen von über 22 Milliarden Euro bewegt und ca. 4 Milliarden Euro im Jahr wieder dem Wirtschaftskreislauf zugeführt. Bei frischen Forderungen liegt die Realisierungsquote bei 50 Prozent.

Ein kleiner Teil der Inkassobüros sind Abteilungen von Rechtsanwaltskanzleien, die sich auf das Beitreiben von Forderungen spezialisiert haben. Manche davon arbeiten so schnell, effektiv und kostengünstig wie die großen Inkassounternehmen, haben dabei aber zum Teil bessere Beitreibungsquoten. Dies dürfte vor allem dem latenten psychologischen Bedrohungspotenzial durch Anwaltsbriefköpfe zu verdanken sein, die wesentlich einschüchternder wirken und, ohne speziell darauf einzugehen, eine Beitreibung mit gerichtlicher Hilfe implizieren. Hier macht man sich die (Existenz-)Ängste und Unwissenheit von Schuldnern zunutze.

Ein besonderes Inkasso ist das Insolvenzverwalter-Inkasso, ein spezielles Inkasso für Insolvenzverwalter mit dem Ziel, die Beitreibungsquote deutlich zu erhöhen und damit die Chancen auf ein Überleben der in die Insolvenz geratenen Betriebe und die Erhaltung ihre Arbeitsplätze zu erhöhen.

[Bearbeiten] Kosten des Inkassos

Befindet sich der Schuldner bei Beauftragung eines Inkassobüros bereits in Zahlungsverzug, so hat der Schuldner auch die berechtigten Kosten des Inkassobüros zu tragen.

Die Höhe der Inkassogebühren ist häufig umstritten[1]. Diskutiert werden folgende Aspekte:

  • Oftmals ist neben der Einschaltung des Inkassobüros auch noch die Einschaltung eines Anwalts notwendig. In diesen Fällen ist lediglich die Berechnung der Anwaltskosten zulässig. siehe BGH URTEIL Bundesgerichtshof ,Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05
  • Im Gegensatz zu Rechtsanwälten existiert für Inkassobüros in Deutschland keine gesetzlich festgelegte Gebührenstruktur (anders z. B. in Österreich). Inkassobürokosten analog den Rechtsanwaltsgebühren werden im allgemeinen als zulässig erachtet.
  • Sofern die Inkassokosten von Inkassobüros rechtswidrig zu ungunsten eines Schuldners berechnet werden, empfehlen Verbraucherschützer zunächst nur die Hauptforderung inkl. Zinsen und den unstrittigen Teil der Gebühren zu bezahlen.
  • Im gerichtlichen Mahnverfahren können die Kosten für die Tätigkeit des Inkassobüros - ähnlich wie Mahngebühren - ganz oder teilweise dem Schuldner auferlegt werden, da das Mahngericht lediglich prüft, ob verlangte Inkassokosten nicht völlig aus dem Rahmen fallen; das Mahngericht prüft jedoch nicht, ob Inkassokosten unzulässigerweise neben vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht werden. Gegen unzulässige oder überhöhte Inkassokosten im Mahnbescheid kann sich der Schuldner durch einen Teilwiderspruch wehren.

[Bearbeiten] Vorwurf der Kostentreiberei

In der Vergangenheit sind große Gläubiger (insb. Banken) dazu übergegangen, das Inkasso an Inkassobüros auszulagern. Einer der Gründe war, dass die externen Kosten des Inkassobüros auf den Schuldner abwälzbar sind, die Kosten der internen Abwicklung der Forderungen jedoch nicht. Teilweise wurden Tochtergesellschaften gegründet, um dieses Inkasso durchzuführen.

Eine große Anzahl Amtsgerichte hält die Einschaltung von Inkassobüros unter Hinweis auf das Kostenminimierungsprinzip grundsätzlich für "Kostentreiberei", da die Verfolgung berechtigter Ansprüche durch Rechtsanwälte erfolgen könne. (AG Saarbrücken vom 11. August 1998 Az.: 36 C 44/98)[2]

Der Bundesgerichtshof erteilt am 20. Oktober 2005 der Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren vor Gericht hier eine klare Absage, allerdings nur im Prozessverfahren! (BGH Az. VII ZB 53/05)[3]:

Die anfallenden Mehrkosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsbeistands oder Inkassodienstes im (vorgerichtlichen) Mahnverfahren anfallen, sind neben den Kosten des im streitigen Verfahren beauftragten Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, unabhängig davon, ob bei Einleitung des Mahnverfahrens mit der Erhebung eines Widerspruchs zu rechnen war oder nicht.

Inkassokosten können erstattungsfähiger Verzugsschaden i. S. von § 286 BGB sein. Dies setzt jedoch voraus, dass aus der Sicht des beitreibenden Gläubigers besondere Umstände für die Annahme sprechen, dass die Beauftragung eines solchen Büros zum Erfolg führen kann. Sind solche besonderen Umstände nicht gegeben, so verstößt der beitreibende Gläubiger durch die Einschaltung eines Inkassobüros gegen seine Pflicht (§ 254 BGB), den Schaden so gering wie möglich zu halten. Besondere Umstände, die für die Einschaltung eines Inkassobüros sprechen, liegen nicht allein darin, dass der Schuldner nicht zahlt.

LG Berlin, Urteil vom 9. Oktober 1986, 20 O 156/86 (Quelle: NJW-RR 1987, S. 802)

[Bearbeiten] Vorgehensweise gegenüber Inkassobüros

Verbraucherschützer empfehlen folgende Punkte im Umgang mit Inkassobüros.

  • Unstrittige Forderungen unverzüglich begleichen, um weitere Kosten zu vermeiden. Optimalerweise sollte mit dem Hinweis "Zur Verrechnung auf die Hauptforderung" an den Ursprungsgläubiger gezahlt werden, damit die Zahlung nicht zunächst mit den Inkassokosten verrechnet wird.
  • Das Inkassobüro ist Vertreter des Auftraggebers/Gläubigers (§§ 164ff BGB). Bestehen Zweifel an der Vertretungsbefugnis, so hat das Inkassounternehmen die Bevollmächtigung auf Verlangen im Original vorzulegen, ansonsten ist die vorgenommene Handlung des Inkassounternehmens unwirksam, § 174 BGB. Eine Verpflichtung zur ungefragten Vorlage einer Vollmacht besteht nicht. Es sollte die Original-Abtretungserklärung (BGB § 410) oder eine Gläubigervollmacht vorlegen. Kopien dieser Dokumente sind ungeeignet.
  • Ohne einen derartigen Nachweis sollten Zahlungen weiter an den Gläubiger geleistet werden.
  • Eine erfolgreiche Klage explizit wegen nicht bezahlter nicht titulierter Inkassogebühren eines vom Gläubiger extern beauftragten Inkassobüros ist bisher nicht bekannt bzw. wurde verloren: Oberlandesgericht Oldenburg 11 U 8/06 sowie Landgericht Oldenburg 16 O 3484/05
  • Bei Zahlungsproblemen hilft die Einschaltung einer Schuldnerberatung
  • Diese kann auch bei Fragen über die Berechtigung von Gebühren helfen

[Bearbeiten] Image der Inkassobüros

Die Inkassobranche hat in Deutschland teilweise einen schlechten Ruf. Begründet wird dies damit, dass einige ihrer Vertreter mit Methoden arbeiten, die zwar nicht alle illegal, aber zumindest moralisch fragwürdig sind, wie:

  • Anprangern: Das private und/oder geschäftliche Umfeld des Schuldners wird mit Absicht - auf direktem oder indirektem Wege - über dessen Schulden informiert. Die daraus folgende Blamage und/oder Rufschädigung (die im Geschäftsleben oft auch eine finanzielle Schädigung bedeutet) soll den Schuldner zur "freiwilligen" Zahlung bewegen,
  • Einschüchterung: Durch Suggerieren massiver juristischer Konsequenzen, mitunter unter Vorspiegelung falscher Tatsachen (letzteres überschreitet die Grenze zur Illegalität),
  • Bedrohung mit dem wirtschaftlichen Ruin: Durch Geltendmachung von Inkasso-"Gebühren", die mit jedem Schreiben steigen und oft mehrfach höher sind als die zu Recht beanspruchte ursprüngliche Forderung, wird dem Schuldner suggeriert, er könne das wirtschaftliche Aus nur durch sofortige Zahlung vermeiden.

Bei alledem darf nicht übersehen werden, dass es auch seriöse Inkassounternehmen gibt, die vollkommen berechtigte Ansprüche von Gläubigern verfolgen und damit einen wichtigen Beitrag zum Funktionieren des Wirtschaftslebens leisten. Insbesondere Branchen mit massenhaftem Waren- oder Dienstleistungsumschlag wie z. B. Versandhandel, Telekommunikation oder Banken sind auf Inkassounternehmen angewiesen, weil zu große Forderungsausfälle die Preisstabilität gefährden und letztlich von den zahlenden Kunden mitgetragen werden müssen. Ein Indiz dafür, ob ein Inkassounternehmen seriös ist, kann u. a. die Mitgliedschaft im Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) oder im Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände sein, die über die ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeiten ihrer Mitglieder wachen und bei denen man sich ggf. ebenso wie bei den jeweils zuständigen Zulassungsbehörden beschweren kann.

[Bearbeiten] Illegale Schuldeneintreibung

Die Anwender solcher Methoden fallen nicht mehr unter den Geschäftsbegriff Inkassobüro. Es handelt sich üblicherweise um Angehörige des kriminellen Milieus oder der organisierten Kriminalität, wo eine Eintreibung von Schulden auf dem Gerichtsweg nicht möglich ist. Zu den illegalen Methoden gehören:

  • Selbstjustiz, beispielsweise "Rückholen" der Schulden durch Diebstahl am Besitz des Schuldners,
  • Gewaltanwendung (Straftaten von Sachbeschädigung bis zum Mord),
  • Androhen der Gewaltanwendung gegen den Schuldner oder diesem nahestehende Personen,
  • Nötigung, die u. U. bereits durch das weiter oben beschriebene "Anprangern" begangen werden kann.

Auch äußerlich scheinbar legal arbeitende Inkassounternehmen nutzen mitunter den schlechten Ruf der Branche. Dabei wird dem Schuldner suggeriert, das betreffende Inkassobüro oder der Gläubiger verfüge über Verbindungen zum kriminellen Milieu, beispielsweise zu osteuropäischen Mafiaorganisationen. Dies geschieht durch gezielte Äußerungen gegenüber Schuldnern, durch entsprechend gestaltete Internetauftritte (mitunter inklusive des Firmennamens) oder auch durch entsprechend martialisches Auftreten von Mitarbeitern.

[Bearbeiten] Fußnoten

  1. Zusammenfassender Artikel zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten
  2. Zusammenfassung von Gerichtsurteilen mit Aktenzeichen zur Abwehr unberechtiger Kosten
  3. Beschluss des VII. Zivilsenats vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05

Das Verbrauchermagazin STIFTUNG WARENTEST schreibt über das BGH Urteil (Az. VII ZB 53/05) http://www.stiftung-warentest.de/online/steuern_recht/meldung/1356230/1356230.html

[Bearbeiten] Weblinks


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