Hundegesetz
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Als Hundegesetz oder Hundeverordnung bezeichnet man rechtskräftige Regelungen über die Haltung von Haushunden. In der Regel beziehen sich diese primär auf Einschränkungen, die Hunden generell oder bestimmten Rassen (sogenannten Listenhunden) auferlegt werden.
In vielen bundesdeutschen Ländern gilt für die sogenannten Listenhunde ein durch Überprüfung aufhebbarer Leinen- und Maulkorbzwang. Welche Rassen im einzelnen gelistet werden, ist landesspezifisch, meist sind dies: American Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Staffordshire Bull Terrier sowie Kreuzungen mit Angehörigen der genannten Rassen; teilweise wurden auch Zuchtverbot für die genannten Rassen erlassen.
In vielen Kommunen dürfen Hunde in Grünanlagen und öffentlichen Parks nur angeleint geführt werden (mit Ausnahme ausgewiesener Hundeauslaufgebiete wie z.B. in Berlin). Manche kommunale Verordnungen begrenzen die maximale Länge der Hundeleine auf zwei Meter (im öffentlichen Raum) bzw. einen Meter (in Menschenansammlungen, Einkaufsstraßen, öffentlichen Verkehrsmitteln usw.).
Einige Bundesländer schreiben außerdem eine Kennzeichnungs durch Microchip sowie eine Haftpflichtversicherung für Hundehalter vor.
Verstöße gegen diese Regelungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Geldbußen von bis zu 50.000 Euro geahndet werden; meistens gibt es allerdings keinen festen Bußgeld-Katalog. Die Kontrollen (Parküberwachung, Hundekotbeseitigung etc.) werden durch Veterinärämter oder Ordnungsämter durchgeführt.
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[Bearbeiten] Rechtsgrundlagen
[Bearbeiten] Bundesrepublik Deutschland
- Baden-Württemberg
- Polizeiverordnung (Kampfhunde-Verordnung) über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000, .pdf
- Verwaltungsvorschrift zur Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000, .pdf
- Bayern
- Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268), zuletzt geändert am 4. September 2002 (GVBl. S. 513);
- Berlin
- http://www.berlin.de/imperia/md/content/sengsv/gesundheit/interrnetlesefassunghundegesetz.pdf löst die bisherige Hundeverordnung ab;
- Brandenburg
- Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehV) vom 16. Juni 2004
- Bremen
- Gesetz über das Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331 - 334)
- Hamburg
- Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Hundeverordnung) vom 18. Juli 2000
- Hundegesetz ab 1. April 2006
- Gesetze und Verordnungen leicht verständlich für Hundeführer in Hamburg
- Hessen
- Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) ([1])
- Mecklenburg-Vorpommern
- Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung - HundehVO M-V) vom 4. Juli 2000
- Niedersachsen
- Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) vom 12. Dezember 2002 (Nds.GVBl. Nr.1/2003 S.2), geändert am 30.10.2003 (Nds.GVBl. Nr.25/2003 S.367)
- Nordrhein-Westfalen
- Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), erlassen im Dezember 2002 (Nds.GVBl. Nr.25/2003 S.367) - VORIS 21011
- Sachsen
- Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 358: 31. August)
- Sachsen-Anhalt
- Die Hundeverordnung in Sachsen-Anhalt ist vom Gericht für rechtswidrig erklärt worden, die Landesregierung hat auf eine neue HVO verzichtet. Damit ist Sachsen-Anhalt derzeit das einzige Bundesland ohne HVO. Informationen zum Urteil. Der Gesetzentwurf der SPD für ein Hundegesetz wurde im Landtag am 2. Februar 2005 mit den Stimmen von CDU, FDP und PDS abgelehnt.
- Schleswig-Holstein
- Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) vom 28. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 51)
- Thüringen
- Ordnungsbehördliche Verordnung zur Abwehr von Gefahren durch Zucht, Ausbildung, Abrichten und Halten gefährlicher Hunde (Thüringer Gefahren-Hundeverordnung - ThürGefHuVO) vom 21. März 2000 zuletzt geändert durch die zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 30. September 2003
[Bearbeiten] Österreich
- Niederösterreich
- Hundegesetz (Mitführen und Verwahren von Hunden)
- Tirol
- Hundegesetz, verabschiedet im Juli 2003
[Bearbeiten] Schweiz
- Kanton Appenzell A. Rh.
- Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz), erlassen am 27. April 1969
- Kanton Basel-Landschaft
- Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz), SGS 342 - GS 32.289, erlassen am 22. Juni 1995, in Kraft seit 1. Januar 1997 ([2])
- Kanton St. Gallen
- Hundegesetz Kanton St. Gallen ([3])
- Kanton Nidwalden
- Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz), erlassen am 11. Februar 2003
[Bearbeiten] Kritik
In vielen Ländern wurden die Verordnungen nach einzelnen Unfällen mit sogenannten Kampfhunden verabschiedet. Interessensverbände von Hundehaltern wie z.B. der VDH, aber auch Tierärzteverbände und Tierschutzvereine kritisieren, dass die Ausarbeitung und Verabschiedung unter dem Druck der Medien und oft in großer Eile stattfand, ohne zuvor den Rat von Experten wie z.B. Ethologen und Tierärzten einzuholen. Eine Reihe von Verordnungen mussten nach Urteilen der Verwaltungsgerichte aufgehoben bzw. überarbeitet werden. Zahlen und Fakten dazu sind im Artikel Rasseliste zu finden.
Da die Zuständigkeit für entsprechende Gesetze und Verordnungen bei den Kommunen und Ländern (bzw. in der Schweiz bei den Kantonen) liegt, gibt es eine Vielzahl voneinander abweichender Regelungen. Dies kann unter Umständen schon beim Überschreiten der Grenze zwischen zwei Gemeinden dazu führen, dass ein Hundehalter aus Unkenntnis eine Ordnungswidrigkeit begeht, wenn beispielsweise Gemeinde A die Länge der Hundeleine anders regelt als Gemeinde B.
Betroffene und Tierschutzvereine kritisieren außerdem, dass die Mehrzahl der Verordnungen ausschließlich auf Einschränkungen gegenüber Hundehaltern und nicht auf die artgerechte Haltung von Tieren im Sinne des Tierschutzes abzielt. Ein pauschaler Leinenzwang, wie er von manchen Gemeinden angeordnet wurde, ist nach einem Beschluss des OVG Lüneburg unverhältnismäßig, da er die Rechte von Hundehaltern unangemessen einschränkt und lediglich von einer abstrakten Gefahr ausgehe, die sich nicht auf alle Hunde verallgemeinern lasse. Es lägen keine Erkenntnisse fachkundiger Stellen vor, welche die Notwendigkeit aufzeigen, Hunde immer und überall an der Leine zu führen. [1] .
Die von verschiedenen Tierschutzverbänden, Tierärzten und dem VDH vorgeschlagenen konstruktiven und pädagogischen Maßnahmen wie Sachkundenachweis oder Hundeführerschein werden in den meisten gesetzlichen Regelungen nicht gefordert.
[Bearbeiten] Siehe auch
Liste der indizierten Hunde im In- und Ausland
[Bearbeiten] Weblinks
- www.hundepolitik.de alle Hundeverordnungen und -gesetze der deutschen Bundesländer
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ „Oberverwaltungsgericht beurteilt generellen Leinenzwang für Hunde als unverhältnismäßig“ Beschluss des OVG Lüneburg vom 27.01.05, Az. 11 KN 38/04]
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