Kampfhund
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Als Kampfhunde im eigentlichen Sinne werden Hunde bezeichnet, die zu Tierkämpfen, insbesondere zu Hundekämpfen, aber auch Kämpfen z.B. gegen Bullen oder Ratten gezüchtet, ausgebildet und eingesetzt wurden. Der Begriff bezeichnet also keine bestimmte Hunderasse, sondern ein bestimmtes Einsatzgebiet. Hundekämpfe sind in den meisten Ländern der Welt verboten, finden aber mancherorts im kriminellen Umfeld dennoch statt.
In der aktuellen Diskussion dagegen werden als Kampfhunde Hunde der Rassen Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier und Bullterrier sowie Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen Rassen bezeichnet.
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Kriegs- und Kampfhunde
Bereits in den Kulturen der Frühzeit der Menschheit wurden sehr große Hunde des Mastiff-Typs als Kriegshunde eingesetzt. Griechische und assyrische Armeen beispielsweise sandten ihren Kriegern Kriegshunde voraus, die das gegnerische Feuer auf sich ziehen oder den Feind aufspüren sollten. Häufig trugen sie Messer oder Fackeln am Halsband, um Tod und Verwirrung in die gegnerischen Reihen zu tragen.
Im antiken Rom ließ man in der Arena Hunde gegen Bären, Löwen und auch Gladiatoren kämpfen.
Durch neue Methoden der Kriegsführung wurden Kriegshunde im Mittelalter bedeutungslos. Stattdessen wurden sie jetzt als Wächter großer Anwesen oder zum Treiben von Vieh, besonders auch Bullen, zum Markt eingesetzt. Daraus entwickelte sich der blutige Sport des so genannten Bullenbeißens, der sich über Jahrhunderte fortsetzte, bis er Anfang des 19. Jahrhunderts endgültig verboten wurde. Im 19. und 20. Jahrhundert erlebten Wachhunde wieder eine neue Blüte infolge der statischer werdenden Kriegführung (Grabenkrieg). Sanitätshunde halfen beim Auffinden von Verletzten. So genannte Vorpostenhunde unterstützten die Wachen bei ihrer Arbeit und trugen Meldungen von Feldposten oder Patrouillen zurück. Auch plante man, Ziehhunde einzusetzen, um die Frontsoldaten mit Munition zu versorgen. Im deutschen Heer hatte jedes Jägerbataillon 10 bis 12 abgerichtete Kriegshunde. Ebenso hatten auch Österreicher, Franzosen, Italiener, Türken und andere Kriegshunde benutzt.
Im 18. und 19. Jahrhundert hatten die Hundekämpfe ihre Blütezeit. In den Arenen kämpften alle möglichen Rassen, nicht nur gegen die gleiche Art, sondern auch gegen andere Tiere. Da wegen der großen Kraft der beteiligten Bulldoggen bei ihrem Wettkampf ein Gewinner recht schnell feststand und damit in der Regel für die Zuschauer zu schnell entschieden war, wurden Terrier eingekreuzt, damit der Kampf länger "spannend" bleibt. Daraus entwickelten sich dann die sogenannten "Bull-and-Terrier". Das Ergebnis waren kräftige Hunde mit dem Temperament und der Schnelligkeit von Terriern. Bei Kämpfen in der Arena (englisch pit, daher hat der amerikanische Pit Bull Terrier seinen Namen) konnte der Besitzer des Siegers leicht einen Monatsverdienst oder mehr gewinnen. Die Hunde durften während eines Hundekampfes keine Aggressivität gegenüber Menschen zeigen, da sich bei einem regulären Kampf drei Menschen (ein Schiedsrichter und zwei Sekundanten) mit in der Kampfarena befanden und sie auch während der Kämpfe angefasst und hochgehoben werden mussten. Biss einer der Hunde einen Menschen, wurde er disqualifiziert und war damit für seinen Besitzer wertlos.
Nicht nur große und mittelgroße Hunde wurden zum Kampf eingesetzt, auch Winzlinge wie der Yorkshireterrier, der damals allerdings noch nicht so klein war wie heute. Auch Hunde dieser Rasse wurde manchmal als echte Kampfhunde eingesetzt, wobei sie freilich gegen Gegner gleicher Größe antraten, etwa auch gegen Ratten. Sieger war dann der Hund, der innerhalb eines bestimmten Zeitraums die meisten Ratten getötet hatte.
Ende des 19. und Anfang des 20. Jahrhunderts wurden Hundekämpfe praktisch weltweit verboten. Seither gibt es – abgesehen von illegalen Hinterhofzuchten – keine Zucht von Hunden für den Einsatz in Hundekämpfen mehr. Die Bezeichnung "Kampfhund" für diese Rassen reflektiert daher historische Gegebenheiten des 18. und 19. Jahrhunderts, die gegenwärtig nicht mehr vorliegen. Hunde der Bullterrier-Rassen wurden weiter gezüchtet: der American Staffordshire Terrier beispielsweise als Wachhund auf Farmen. Der englische Staffordshire Bullterrier, einer der beliebtesten Haushunde Großbritanniens, erhielt den Beinamen „nurse dog“.
Hundeverordnungen und Gesetze
Deutschland
Die aktuelle Kampfhundediskussion wurde entfacht, als bei einem Angriff durch zwei American Staffordshire Terrier eines mehrfach einschlägig vorbestraften Halters am 26. Juni 2000 in Hamburg-Wilhelmsburg ein Kind getötet wurde. In den Medien wurde eine heftige und vielfach unsachliche Debatte über das Thema geführt. In kürzester Zeit erließen alle Bundesländer jeweils unterschiedliche Hundeverordnungen. Gemeinsam war ihnen, dass sie durch Einschränkungen bei der Haltung bestimmter Hunderassen die Sicherheit der Bevölkerung vor Angriffen durch Hunde vergrößern sollten.
Zahlen und Fakten dazu sind im Artikel Rasseliste zu finden.
Als gefährliche Hunde benannt wurden dabei in der Regel die Rassen Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, American Pit Bull Terrier und Bullterrier, außerdem wurden häufig in einer zweiten Liste weitere Rassen aufgeführt wie Tosa Inu, Bullmastiff, Dogo Argentino, Bordeaux-Dogge, Fila Brasileiro, Mastín Español, Mastino Napoletano, Mastiff und weitere. Teilweise wurden auch Fantasierassen wie Bandog oder Römischer Kampfhund benannt. Ausnahmen bildeten Thüringen,[1] das einerseits Hunde, die auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet sind, sowie generell als gefährliche Hunde solche Hunde definierte, die sich durch ihr Verhalten als gefährlich erwiesen haben. In Nordrhein-Westfalen fallen unter die Verordnung alle Hunde, die größer als 40 cm oder schwerer als 20 kg sind. Aufgrund der in den meisten Bundesländern aufgestellten Rasselisten spricht man auch von Listenhunden.
Folgende Auflagen wurden in der Regel gegen Halter dieser Hunde erlassen:
- Nachweis der Zuverlässigkeit des Halters (Polizeiliches Führungszeugnis),
- Nachweis der Befähigung des Halters (Sachkundenachweis),
- Zwang zum Tragen von Maulkorb und Leine für die Hunde in der Öffentlichkeit (Befreiung nach Wesenstest möglich)
- Wesenstest für Hunde
- Zugangsverbot z.B. bei öffentlichen Festen, in Freibädern, auf Spielplätzen (Nicht jedes Bundesland)
- Sterilisation bzw. Kastration der Hunde (nicht jedes Bundesland)
- Kennzeichnung durch Tätowierung oder Mikrochip.
- In Hessen[2] sowie auch in Thüringen: Kennzeichnung aller Zugänge eines eingefriedeten Besitztums oder der Wohnung mit deutlich sichtbarem Warnschild in Signalfarbe (Hessen) mit der Aufschrift „Vorsicht Hund!“
Die Wesenstests waren nicht normiert. In einigen Bundesländern führte der bestandene Wesenstest zur Befreiung vom Maulkorbzwang, in anderen nicht. Ein nicht bestandener Wesenstest konnte die Tötung des Hundes zur Folge haben. In Nordrhein-Westfalen musste darüber hinaus beispielsweise ein besonderes Interesse für die Haltung der Hunde nachgewiesen werden. Viele Gemeinden erhöhten die Hundesteuer für Listenhunde drastisch, teilweise auf den zehn- bis zwanzigfachen Satz. Die Tierheime füllten sich mit hunderten von kaum vermittelbaren Tieren.
Folge der Verordnungen war eine Fülle von Klagen betroffener Hundehalter und -züchter, die bei den Oberverwaltungsgerichten beispielsweise von Schleswig-Holstein, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt zum Erfolg führten. Die Hundeverordnungen wurden in Teilen oder ganz für nichtig erklärt, überwiegend mit der Begründung, dass so tiefreichende Eingriffe in die Rechte der Bürger nicht auf dem Verordnungswege zulässig seien. Einige Bundesländer erließen daraufhin Gesetze, andere verzichteten unter Berufung auf die ohnehin gültige allgemeine Gefahrenabwehrverordnung.
Am 21. April 2001 erließ der Deutsche Bundestag ein "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde", das zum einen die Einfuhr, zum anderen die Zucht von Hunden der Rassen American Pit Bull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und deren Kreuzungen verbot.
Gegen dieses Gesetz richtete sich eine Verfassungklage, die vom Bundesverfassungsgericht am 16. März 2004 entschieden wurde. Danach ist das Importverbot nicht verfassungswidrig, dagegen verstoße das Zuchtverbot gegen die Verfassung, da eine solche Regelung Ländersache sei.[3]
Kritik
Die Befürworter der Hundeverordnung sagen: "Oberstes Ziel der Hundeverordnung ist und bleibt der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier vor gefährlichen Hunden" (Senatorin Roth aus Hamburg). Dabei wird bei diesen Rassen eine erhöhte Aggressionsbereitschaft sowie besondere Körper- und Beißkraft angenommen. Der Schutz von Leben und Gesundheit soll dabei kurzfristig durch die aufgeführten Auflagen und Einschränkungen bei der Hundehaltung erreicht werden, langfristig auch dadurch, dass die als Kampfhunde im engeren Sinne bezeichneten Rassen durch das bundesweite Import- und Zuchtverbot im Gebiet der Bundesrepublik (bzw. durch eine einheitliche Gesetzgebung europaweit) verschwinden sollen.
Gegner der Rasselisten wie etwa die Bundestierärztekammer argumentieren, dass es keine aggressiven Hunderassen per se gebe, sondern die Gefährlichkeit eines Hundes nur im Einzelfall einzuschätzen sei. Insofern werde durch die Rasselisten der Bevölkerung eine Sicherheit "vorgegaukelt" und es wäre eine "pauschale Maßregelung von Hunden" und Haltern.[4] Sinnvoll sei es vielmehr, von jedem Hundehalter einen Befähigungsnachweis zu verlangen, da gefährliche Hunde nicht geboren, sondern von ihren Haltern erzogen würden. Zudem werden eine Haftpflichtversicherung und eine Kennzeichnung aller Hunde per Mikrochip gefordert.
Einen ähnlichen Standpunkt vertreten unter anderem die Kynologen Erik Zimen, Dorit Feddersen-Petersen und Günther Bloch. Auch Gutachten der Tierärztlichen Hochschule Hannover, des Instituts für Haustierkunde der Christian-Albrechts-Universität Kiel und der Veterinärmedizinischen Universität Wien kommen zu ähnlichen Schlüssen.
Schweiz
Nachdem am 1. Dezember 2005 in Oberglatt im Kanton Zürich ein kleiner Junge von drei Pitbull Terriern getötet wurde, nahm die Legislative des Bundes und der meisten Kantone Bemühungen auf, schärfere Halter- und Besitzregeln einzuführen. Der Blick, eine Boulevardzeitung, startete eine Petition für ein Kampfhundeverbot, welches von über 185'000 Schweizern unterzeichnet wurde. Der Bundesrat reagierte mit einer eigenen Vorlage.
Im Kanton Wallis ist ab 1. Januar 2006 die neue Anschaffung und Haltung von zwölf als gefährlich geltenden Hunderassen und deren Kreuzungen verboten (Pitbull-Terrier, American-Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, Dobermann, argentinische Dogge, Fila Brasileiro, Rottweiler, Mastiff, spanischer Mastiff, Neapolitan Mastiff und Tosa). Für bereits gehaltene Hunde werden Übergangsregelungen getroffen.[5]
Literatur
- Dieter Fleig: "Kampfhunde". Bd.1+2, Kynos Verlag, ISBN 3924008027 und ISBN 3924008035
- Dieter Fleig: "Kampfhunde, wie sie wirklich sind". Kynos Verlag, ISBN 3933228042
- Dieter Fleig u.a.: "Die große Kampfhundelüge". Kynos Verlag, ISBN 3933228298
- Gina Barth-Muth: "Feindbild Hund und Halter". Müller Rüschlikon, ISBN 3275013718
- Thomas Duffe, Eric Horlitz: "Dog Face". BoD GmbH, Norderstedt, ISBN 3831122652
- Vicki Hearne: "Bandit" - Dossier über einen gefährlichen Hund. Kynos Verlag, ISBN 3929545187
- Su Winter: "Kampfhund sucht Schutzengel". Kynos Verlag, ISBN 3933228263
- René Schneider: Das sächsische Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (SächsGefHundG) Zugleich eine Untersuchung über die Kampfhundeproblematik in Deutschland aus öffentlich-rechtlicher Sicht, Studien zum Verwaltungsrecht, Bd. 22, Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2007, ISBN 9783830031215
Siehe auch
Quellen
- ↑ Thüringer Gefahren-Hundeverordnung - ThürGefHuVO (pdf)
- ↑ Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO). (Verordnung des Bundeslandes Hessen vom 22. Januar 2003) [12. August 2005]
- ↑ Urteil 1 BvR 1778/01 des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 [6. April 2004]
- ↑ Tierärzte bedauern Urteil: „Rasselisten“ bleiben zulässig – und ungeeignet. (Pressemitteilung der Bundestierärztekammer vom 16. März 2004) [6. April 2004]
- ↑ Statut der potentiell gefährlichen Hunde im Kanton Wallis vom 9. Dezember 2005 [15. Dezember 2005]
Weblinks
- www.hundepolitik.de alle Hundeverordnungen und -gesetze der deutschen Bundesländer
- Dissertation Thema Kampfhund (PDF-Format)
Bilder von Hunden im Kriegseinsatz: