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Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten – Wikipedia

Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten ist ein Erwerb von einem Nichtberechtigten bei einer Übereignung in Gutgläubigkeit.

[Bearbeiten] Österreich

Der gutgläubige Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 367 ABGB ist im österreichischen Sachenrecht eine originäre Art des Eigentumserwerbes.

Er ist ein rechtspolitischer Kompromiss zwischen den Interessen des Käufers, der redlich und entgeltlich erwirbt, und den Interessen des wahren Eigentümers (Dritter). Das Gesetz löst diese Problematik dadurch, dass bei Fehlen des Eigentums doch bestimmte Qualifikationen des Vormannes zum Erwerb auf gegenständlich Art führen können. Der bisherige Eigentümer (Dritter) hat nach erfolgtem Erwerb keine Bereicherungsansprüche gegen den Erwerber, da er sein Eigentum im gleichen Zug verloren hat.

Früher unterschied das österreichische Recht nach dem „Gewerbsmann“ und dem „Kaufmann“ nach dem HGB. Diese Unterscheidung wurde mit der Novelle des Unternehmensrechts aufgehoben, das Unternehmensgesetzbuch (UGB), das seit dem 1. Januar 2007 das HGB abgelöst hat, stützt sich alleine auf den neu definierten Gesetzesbegriff des Unternehmers. Dieser ist deckungsgleich mit dem Unternehmerbegriff im Konsumentenschutzgesetz (KSchG).

[Bearbeiten] Voraussetzungen

Voraussetzungen (§ 367 ABGB) des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten sind:

  • bewegliche Sache
  • Redlichkeit
  • Titel
  • Modus: z. B. reale Übergabe, Besitzauflassung
  • Vorliegen einer weiteren Voraussetzung (alternativ)
    • Erwerb aus öffentlicher Versteigerung: Die Schutzwürdigkeit des Erwerbers erklärt sich hier dadurch, dass staatlich ermächtigte Stellen zur Versteigerung das Vertrauen des Erwerbers nicht erschüttern sollen.
    • Erwerb vom Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens: Der Unternehmer erweckt im Rechtsverkehr den Anschein von gewerbsmäßigem Vertrieb der Sache, womit auch hier schützenswertes Vertrauen des Erwerbes besteht. Dieser Fall des Erwerbes ist im heutigen Wirtschaftsleben von höchster praktischer Bedeutung, da die meisten Waren von Unternehmern im Sinne des Gesetzes veräußert werden.
    • Erwerb vom Vertrauensmann des Eigentümers (z. B. Mieter, Entleiher, Verwahrer, Präkarist, Eigentumsvorbehaltskäufer): Der Eigentümer ist hier weniger schützenswert als der Erwerber, da er die Sache selbst aus der Hand gegeben hat.

[Bearbeiten] Deutsches Recht

Eigentum an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten kann unter den Voraussetzungen der §§ 932–936 BGB erworben werden. Unter einem Nichtberechtigten versteht man regelmäßig den Nichteigentümer z. B. einen Mieter oder den Eigentümer der nicht (mehr) verfügungsbefugt ist, z. B. wenn das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet ist. Die §§ 932–936 können jedoch nicht Mängel am Rechtsgeschäft, wie z. B. Geschäftsunfähigkeit des Veräußerers überwinden. Der Grund für das Rechtsinstitut des gutgläubigen Erwerbs liegt im Verkehrsschutzgedanken.

Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb gemäß § 932 BGB:

Ein wirksamer Erwerb ist nur durch Rechtsgeschäft möglich, daher ist ein gutgläubiger Erwerb bei der Erbfolge ausgeschlossen.

Es muss sich darüber hinaus um ein Verkehrsgeschäft handeln. Daran fehlt es bei wirtschaftlicher Identität von Veräußerer und Erwerber. Ein Verkehrsgeschäft liegt z. B. nicht vor, wenn der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH auf sich selbst einen Gegenstand überträgt, der vermeintlich der GmbH gehört. Auch ein Rückerwerb des Nichtberechtigen ist nicht möglich – das kann der Fall sein, wenn der Erwerber vom Kaufvertrag zurücktritt und die Sache rückübereignet- da es sich bei der Rückabwicklung eines Vertrages nicht um ein Verkehrsgeschäft handelt.

Der Rechtsschein des Besitzes muss für den Veräußerer sprechen. Das ist der Fall, wenn der Veräußerer wenigstens im mittelbaren Besitz der Sache ist.

Der Erwerber muss gutgläubig sein. Der Erwerber ist bösgläubig, wenn ihm bekannt ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist. Es besteht zwar für den Erwerber keine allgemeine Nachforschungspflicht, aber er muss sich aufdrängenden Zweifeln nachgehen. Im Handelsverkehr erweitert § 366 Absatz 1 HGB den Gutglaubensschutz des Erwerbers. Dafür muss der Veräußerer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches sein. Der Erwerber muss dann lediglich gutgläubig hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Veräußerers sein. Handelt für den Erwerber ein Vertreter, so kommt es nur auf die Gutgläubigkeit des Vertreters, nicht auf die des Vertretenen an, § 166 BGB. Gutgläubiger Erwerb scheidet aus, wenn der Erwerber vor Vollendung des Eigentumserwerbs bösgläubig wird. Bei der Übereignung einer Sache unter Eigentumsvorbehalt ist allerdings die Bösgläubigkeit vor Eintritt des Vollrechtserwerbs unschädlich.

  • Kein Abhandenkommen

Die Sache darf dem Eigentümer nicht abhanden gekommen sein, § 935 I BGB. Das ist der Fall, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen wurde, verloren gegangen oder in sonstiger Weise ohne den Willen des Eigentümers abhanden gekommen war. Damit beschränkt das Gesetz den Erwerb vom Nichtberechtigten auf diejenigen Fälle, in denen der Eigentümer in zurechenbarer Weise seinen Besitz an einer Sache willentlich an einen Dritten übertragen hat. Hat beispielsweise der Eigentümer seine Sache an einen Mieter vermietet und veräußert der Mieter dann diese Sache an einen Dritten, so ist die Sache nicht abhanden gekommen und der Dritte kann Eigentümer werden. Auch bei irrtümlicher Weggabe einer Sache liegt kein Abhandenkommen vor. Beachte aber § 935 II BGB: § 935 I BGB gilt nicht für Geld und Inhaberpapiere sowie Sachen, die im Rahmen einer öffentlichen Versteigerung erworben wurden. Außerdem gibt es in § 367 I HGB eine Ausnahmeregelung für Banken, die Inhaberpapiere, die im Bundesanzeiger als abhandengekommen angezeigt sind, nicht gutgläubig erwerben können. Ausnahme: § 367 II HGB – guter Glaube bezüglich der Nichtveröffentlichung im Bundesanzeiger wegen besonderer Umstände.


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