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Ghusl – Wikipedia

Ghusl

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Quellenangaben
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Als Ghusl (arab. غسل‎) bezeichnet man im Islam die Waschung des ganzen Körpers, um die für die Gottesdienste (arab. 'Ibadat) erforderliche rituelle Reinheit (Tahāra) zu erreichen. Es wird auch als Große Gebetswaschung bezeichnet, im Gegensatz zum Wudu’, der Kleinen Gebetswaschung.

In den Grundzügen des Ghusls sind sich alle Rechtsschulen einig. In den Details gibt es aber Meinungsverschiedenheiten. Hier sollen die Ansichten der Malikitischen Rechtsschule angeführt werden.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Wann muss das Ghusl vollzogen werden?

Der Muslim muss das Ghusl verrichten, wenn einer der folgenden Umstände eingetreten ist:

  • Samenerguss mit Lust oder im Schlaf
  • Berührung der Eichel mit der Vagina
  • Ende der Periode oder des Wochenbetts der Frau
  • Tod

In diesen Fällen ist das Ghusl obligatorisch, da sich der Muslim nach ihrem Eintreten im Zustand der großen Unreinheit (Dschanaba) befindet. Vor dem Beginn der nächsten Handlung, die im Zustand ritueller Unreinheit verboten ist (siehe unten) muss diese durch das Ghusl aufgehoben werden.

[Bearbeiten] Ablauf des Ghusl

Ein ideales Ghusl sieht wie folgt aus:

Bevor man mit dem eigentlichen Ghusl beginnt, begibt man sich in die Position, deren Richtung man auch beim fünfmaligen täglichen Gebet einnimmt: die Qibla. Anschließend fasst man die Absicht (arab. Niyyat), Ghusl zu machen, die bei jedem Gottesdienst obligatorisch ist. Diese könnte beispielsweise folgendermaßen formuliert werden: „Ich werde jetzt das Ghusl vollziehen, damit ich mich von der Großen Unreinheit befreie und beten darf.“. Gefolgt wird dies vom Aussprechen der Basmala (Bismillahi-rrahmani-rrahim, „Im Namen Gottes, des Allerbarmers, des Barmherzigen“). Nun beginnt der Muslim mit der eigentlichen Waschung: Dem dreimaligen Waschen der Hände schließt sich die Reinigung des Genitalbereichs an, verbunden mit der Entfernung jeglicher Unreinheiten vom Körper. Nun sollten diejenigen Körperteile jeweils ein Mal gewaschen werden, die auch zum Wudu’ gehören, hinzu kommt die Spülung des Mundes und der Nase, sowie das Waschen des Gehörgangs. Anschließend werden Kopf und Haare drei Mal gewaschen, gefolgt vom Hals. Dem schließt sich das Waschen - erst der der rechten, dann der linken - Oberkörperhälfte (Bauch, Brust, Rücken, Oberarm). Mit dem Waschen der Beine ist das Ghusl komplett.

Beim Waschen muss der entsprechende Körperteil gerieben werden, damit sichergestellt ist, dass das Wasser alle Stellen erreicht. Dementsprechend muss der Muslim auch auf versteckte Körperstellen achten (Falten, Bauchnabel usw.). Man sollte mit dem Wasser sparsam umgehen und während des Ghusl möglichst schweigen.

[Bearbeiten] Was dem Muslim mit Dschanaba untersagt ist

Das islamische Recht untersagt (haram) es dem Muslim, im Zustand der Dschanaba das rituelle Gebet zu vollziehen, den Koran zu berühren, oder einen Teil des Korans vorzutragen, selbst wenn dies nur ein Vers ist. Weiterhin darf er keine spezielle Niederwerfung beim Lesen bzw. Hören einer bestimmten Stelle des Korans durchführen, denn die Niederwerfung wird als eine Art des Gebets gewertet, dessen Durchführung wie schon beschrieben im Zustand der Dschanaba verboten ist. Aus demselben Grund darf der Muslim in diesem Fall keine Umrundung der Kaaba in Mekka antreten. Selbst das Betreten einer Moschee ist untersagt.
Sollte er einen der genannten Punkte ungeachtet dessen trotzdem durchführen, würde er sich einer Sünde schuldig machen.

[Bearbeiten] Das freiwillige Ghusl

Zu einigen besonderen Ereignissen ist es beliebt, ein freiwilliges Ghusl zu vollziehen. Dazu zählen die Festtage des Opfer- und Zuckerfestes, sowie das Freitagsgebet. Auch nach der Durchführung der Totenwaschung und nach dem Eintritt in den Islam ist das Ghusl beliebt. Während der Pilgerfahrt gibt es vier Ereignisse, zu denen das Ghusl als verdienstlich gilt: vor der Einnahme des Weihezustandes, dem Betreten von Mekka, dem Aufenthalt in Arafat und dem Betreten von Medina.

[Bearbeiten] Quellen

  • Kaukab Ubaid: Fiqh Al-Ibadat 'ala Al-Madhhab Al-Maliki, 1986
  • Doktor Muhammad Jumua Abdallah: Al-Kauatib Al-Durriyyah fi Fiqh Al-Malikiyyah, 2002, Benghasi-Libyen, Band 1, ISBN 9959-29-078-6
  • Abdullah b. Abu Zaid Al-Qayrawani: Al-Risalah, Kap. 5
  • Abd Al-Rahman Al-Akhdary: Fil-Ibadat 'ala Al-Madhhab Al-Maliki, Kap. 2 englische Übersetzung hier
  • Abi-l-Walid bin Ahmad bin Muhammad ibn Ruschd Al-Qurtubi (Averroës): Al-Muqaddimat Al-Mumahhidat, Bd. 1, S. 8, Auflage 1, 2002, Dar Al-kotob Al-ilmiyah, Beirut - Libanon


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