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Disziplinarrecht – Wikipedia

Disziplinarrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Disziplinarrecht dient im Bereich der öffentlichen Verwaltung dazu, die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten. Es regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beamter ein Dienstvergehen begeht, wie dieses aufzuklären und wie auf dieses zu reagieren ist.

Verletzt ein Beamter schuldhaft die ihm obliegende Pflicht, so begeht er ein Dienstvergehen, welches disziplinarrechtliche Folgen haben kann. Die Pflichten ergeben sich aus dem Bundes- und Landesbeamterecht.

Das Disziplinarrecht steht neben dem Strafrecht. Das bedeutet, dass ein straffälliger Beamter neben einem Strafverfahren in der Regel auch mit einem Disziplinarverfahren zu rechnen hat. Dies verstößt jedoch nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung aus § 103 III GG, da Disziplinarrecht und Strafrecht unterschiedliche Intentionen haben. Während des Strafverfahrens ruht jedoch in der Regel das Disziplinarverfahren. Spätestens bei Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils ist das Verfahren vom Dienstherren wieder aufzunehmen. (§ 22 BDG)

Strafrecht: Zweck ist vorrangig die Vergeltung für das begangene Unrecht, daneben spielt der Präventivgedanke eine wichtige Rolle. Disziplinarrecht: Die Disziplinarmaßnahme dient dazu den Beamten an die Einhaltung seiner Beamtenpflichten zu ermahnen und ihn im Extremfall aus dem Dienst dauerhaft zu entfernen.


Das Disziplinarrecht ist Teil des Beamtenrechts.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutschland

In Deutschland ist das Disziplinarrecht des Bundes im Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelt. Die Bundesländer haben jeweils eigene Disziplinargesetze oder planen, ihre bisherigen Disziplinarordnungen durch Gesetze zu ersetzen.

[Bearbeiten] Arten der Disziplinarmaßnahmen

Folgende Arten von Disziplinarmaßnahmen gibt es für Bundesbeamte (§ 5 BDG):

Gegen Ruhestandsbeamte können ausschließlich verhängt werden:

  • Kürzung des Ruhegehalts,
  • Aberkennung des Ruhegehalts.

Für Landesbeamte und ehemalige Landesbeamte gelten die vom Inhalt her identischen jeweiligen Landesdisziplinargesetze.

Das Verfahren kann als behördliches oder gerichtliches Disziplinarverfahren geführt werden.

[Bearbeiten] Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Bei den Verwaltungsgerichten bestehen spezielle Kammern für Disziplinarsachen, bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen. Neben den Berufsrichtern entscheiden dort Berufsbeamte als ehrenamtliche Richter, sogenannte Beamtenbeisitzer, die der Laufbahn des angeschuldigten Beamten angehören.

Letztinstanzlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ohne Mitwirkung von Beamtenbeisitzern.

[Bearbeiten] Soldaten

Für Soldaten (Berufs- und Zeitsoldaten, Wehrdienstleistende) gilt die Wehrdisziplinarordnung (WDO). Es sind besondere Wehrdienstgerichte zuständig.

[Bearbeiten] Richter

Gemäß § 63 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) gelten für Richter die Bestimmungen des BDG sinngemäß. Zudem existieren in Deutschland Ehrengerichte.

[Bearbeiten] Zivildienstleistende

Die von Zivildienstleistenden begangenen Dienstvergehen werden in einem speziellen Disziplinarverfahren nach § 58 ff. Zivildienstgesetz (ZDG) verfolgt. Die Vorschriften entsprechen im wesentlichen denen des Disziplinarrechts für Bundesbeamte mit einigen Abweichungen, die die Besonderheiten des Zivildienstes berücksichtigen. So dürfen, wenn bereits behördliche oder gerichtliche Maßnahmen vollzogen wurden, Disziplinarmaßnahmen nur noch verhängt werden, wenn die Ordnung innerhalb des Zivildienstes dies erfordert.

Als Disziplinarmaßnahmen kommen ausschließlich in Betracht:

  • Verweis
  • Ausgangsbeschränkung (mindestens ein Tag und höchstens 30 Tage, nur für Zivildienstleistende die eine Dienstunterkunft bewohnen)
  • Geldbuße (bis zu vier Monatseinkünften)
  • Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe
  • Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe

Geldbuße und Ausgangsbeschränkung können auch nebeneinander verhängt werden.

Disziplinarvorgesetzte sind

  • Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst und von ihm beauftragte Beamte des Bundesamtes für alle Disziplinarmaßnahmen
  • vom Präsidenten des Bundesamtes beauftragte Leiter und deren Stellvertreter von Dienststellen, Schulen und Regionalbeauftragte des Bundesamtes für Verweise, Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes

Gegen Disziplinarmaßnahmen der letztgenannten kann Beschwerde beim Präsidenten des Bundesamtes eingelegt werden. Weißt er diesen zurück oder ändert er die Maßnahme nach Meinung des Zivildienstleistenden nur ungenügend ab, so kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Für die Klage ist die jeweils zuständige Bundesdisziplinarkammer zuständig. Anstelle des im Bundesdisziplinargesetz vorgesehenen Beamten als Beisitzer tritt ein Zivildienstleistender. Wird eine Disziplinarmaßnahme durch den Präsidenten oder einen beauftragten Beamten des Bundesamtes verhängt, so kann gegen diese Entscheidung gleich Klage erhoben werden.

Außerdem kann der Präsident Disziplinarmaßnahmen jederzeit aufheben; eine Verschärfung ist jedoch nur binnen sechs Monate nach Erlass der ersten Verfügung zulässig. Außerdem müssen Disziplinarmaßnahmen aufgehoben werden, wenn in einem Straf- oder Bußgeldverfahren eine rechtskräftige Entscheidung in derselben Sache getroffen wird und diese von der Disziplinarverfügung abweicht.

[Bearbeiten] Österreich

In Österreich ist das Disziplinarrecht der Bundesbeamten im Beamtendienstgesetz (BDG 1979) §§ 91 ff leg.cit. geregelt.

[Bearbeiten] Schweiz

[Bearbeiten] Kirchen

Die Kirchen haben ihr eigenes Disziplinarrecht (kirchliches Disziplinarrecht). In einigen Fällen wurde dieses Recht nach 1990 gegen Pfarrer zur Anwendung gebracht, die mit dem MfS der DDR zusammengearbeitet hatten, wie im Falle des Thüringer Pfarrers Peter Franz.

[Bearbeiten] Literatur

  • Kirche im Sündenfall. Als Pfarrer in Kapellendorf, Reihe: Weißbücher Unfrieden in Deutschland Band 4, hgg. Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V., 1995, ISBN 3-929994-42-9
  • Ernst Uhl: Der Fall Peter Franz. Eine Nachlese zur Thematik evangelische Kirche und DDR-Staatssicherheit, Bremen 2003
  • Michael Ploenus: Der Fall des „roten Franz“ von Kapellendorf. Oder: die Kontinuität von Feindbildern, in: Gerbergasse 18, 4-2006, S. 15

[Bearbeiten] Sonstiges

Außerhalb des Beamtenrechtes können für Gefangene Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen werden, § 102 StVollzG.

[Bearbeiten] Literatur

  • Hans-Joachim Bauschke und Achim Weber: Bundesdisziplinargesetz - Kommentar. Stuttgart 2003.
  • Fritjof Wagner: Beamtenrecht. 9. Auflage 2005 § 15, C.F. Müller Verlag
  • Franz Werner Gansen: Disziplinarrecht in Bund und Ländern - Kommentar. R. v. Decker, ISBN 978-3-7685-3043-9
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