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Deutscher Aero Club – Wikipedia

Deutscher Aero Club

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Deutscher Aero Club e.V.
Logo des DAeC
Gründung: 1950
Gründungsort: Gersfeld (Rhön)
Mitglieder (ca.): 67.000
URL: http://www.daec.de

Der Deutsche Aero Club e.V., kurz DAeC, ist ein deutscher Luftsportverband. Er hat 16 direkte und ca. 67.000 mittelbare Mitglieder, ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB), der Fédération Aéronautique Internationale (FAI) und von Europe Air Sports (EAS).

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Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Zweck

Sein satzungsgemäß erklärter Zweck ist es, alle Luftsporttreibenden und die für sie tätigen Verbände und Vereine in Deutschland zusammenzuschließen.

Um als Fachverband die speziellen Interessen der einzelnen Luftsportarten zu vertreten und weiter zu entwickeln, haben sich die Sportfachverbände wie DHV und DFV gegründet. Die Fachverbände sind ordentliches Mitglieder im DAeC (Luftsportverband mit besonderer Aufgabenstellung).

In der "Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV)" sind die Fachverbände teilweise gleichberechtigt als Beauftragte benannt. Für Hängegleiter und Gleitsegel ist ausschließlich der DHV zuständig. Bezüglich der Zuständigkeit für Ultraleichtflugzeuge besteht zwischen DAeC und DULV eine Absprache, der eine Art "Arbeitsteilung" nach bestimmten Ultraleichtflugzeugtypen zugrunde liegt. Vom DULV werden hauptsächlich die gewichtskraftgesteuerten Ultraleichtflugzeuge betreut, vom Luftsportgeräte-Büro de DAeC überwiegend die dreiachsgesteuerten Ultraleichtflugzeuge. Bei Sprungfallschirmen ist der DFV der von den meisten Springern für deren Administration gewählte Beauftragte. Beauftragung und Verbandsarbeit sind deutlich voneinander getrennt, worauf die Aufsicht (Luftfahrt-Bundesamt, Verkehrsministerium) achtet. Eine hoheitliche Beauftragung beinhaltet, dass die Organisationen quasi Behördenaufgaben übernehmen, allen Kunden (unabhängig von Mitgliedschaften) diese Leistungen zur Verfügung stellen müssen und sich aus den Gebühren, für die es Verordnungen gibt, finanzieren müssen.

[Bearbeiten] Gliederung

Der DAeC ist föderal gegliedert. Jedes Bundesland beheimatet einen Landesverband, der rechtlich selbständig ist. Nur diese Landesverbände sind die stimmberechtigten Mitglieder des DAeC. Für den Einzelnen besteht die Mitgliedschaft im DAeC mittelbar durch Beitritt in den jeweiligen Landesverband.

Nicht alle entsprechenden Luftsportler, Vereine oder Verbände sind dem DAeC angeschlossen.

[Bearbeiten] Präsidium und Vorstand

Das Präsidium des DAeC setzt sich aus den Vorsitzenden der Sportfachgruppen (Segelflug, Motorflug, Modellflug, Fallschirmsport, Freiballonsport, Ultraleichtflug), den Präsidenten bzw. Vorsitzenden der Luftsportverbände mit besonderer Aufgabenstellung (DFV, DHV, DFSV, DULSV, DMC, DWV), des Vorsitzenden der Luftsportjugend, der Frauenbeauftragten und des Vorsitzenden der Technischen Kommission zusammen.

Der Vorstand des DAeC teilt sich auf in den Präsidenten und dessen Vizepräsidenten. Präsident ist Klaus Koplin, Vizepräsidenten sind Hans Jürgen Kreibig, Winfried Maier, Gaidis Neimanis, Dieter Wolff und Dr. Jens Plusczyk (Schatzmeister). Die - leider auf der Website des Deutschen Aeroclubs nicht vorhandene - Liste der früheren DAeC-Präsidenten- und Präsidiumsmitglieder würde sich wie ein Who-is-Who früherer Bedeutung des DAeC lesen. Denn in den 50er, 60er, 70er Jahren war der DAeC als Dachverband tonangebend in der allgemeinen Luftfahrt. Klingende Namen früherer DAeC-Präsidenten: Günter Graf Hardenberg, Georg Fürst Waldburg-Zeil, Emich Fürst zu Leiningen, Harald Quandt - hatte 1960 den ersten Privatjet - , Herbert Culmann (ex-Lufthansa-Chef) u.a.

[Bearbeiten] Ultraleichtflugzeuge

Der DAeC ist in Deutschland gemäß § 1 der "Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden (BeauftrV)" vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2111), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. Okt. 2001 (BGBl I S. 2638), mit der Wahrnehmung der folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Ultraleichtflugzeuge betraut:

  1. Erteilung der Muster- und Verkehrszulassung dieser Luftsportgeräte,
  2. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,
  3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,
  4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt
  5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung,
  6. die Wahrnehmung der Aufgaben entsprechend den Nummern 2 bis 5 für ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einem nicht fest mit dem Luftfahrzeug verbundenen Motor und mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät.

Vollkommen gleichberechtigt ist gem. § 2 BeauftrV auch der DULV mit exakt diesen Aufgaben beauftragt.

[Bearbeiten] Gleitflugzeuge

Gem. § 3a der BeauftrV ist der DAeC ebenso wie der Deutscher Hängegleiter-Verband e. V. darüber hinaus mit der Wahrnehmung der folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Gleitflugzeuge gem. § 1 Abs. 4 LuftVZO betraut:

  1. Erteilung der Erlaubnisse und Berechtigungen für das Luftfahrtpersonal dieser Luftsportgeräte,
  2. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung dieses Luftfahrtpersonals,
  3. Erteilung der Erlaubnisse zum Starten und Landen mit diesen Luftsportgeräten außerhalb der genehmigten Flugplätze (§ 25 Luftverkehrsgesetz)
  4. Aufsicht über den Betrieb von Luftsportgeräten auf Flugplätzen und Geländen, wenn beide ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen und soweit nicht ein anderer Beauftragter die Aufsicht führt
  5. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.

[Bearbeiten] Sprungfallschirme

Darüber hinaus gilt gem. § 4 der BeauftrV eine entsprechende Beauftragung gleichberechtigt für den DAeC und den DFV bezüglich der Benutzung des Luftraums durch Sprungfallschirme.

[Bearbeiten] Flugmodelle

Gem. § 4a der BeauftrV ist der DAeC gleichberechtigt mit dem Deutscher Modellfliegerverband e. V. entsprechend mit der Wahrnehmung der folgenden öffentlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Benutzung des Luftraums durch Flugmodelle gem. § 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO betraut:

  1. Erteilung der Musterzulassung von Flugmodellen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 25 Kilogramm und bis zu 150 Kilogramm
  2. Erteilung der Erlaubnisse für Steuerer dieser Flugmodelle
  3. Erteilung der Erlaubnisse für die Ausbildung für Steuerer dieser Flugmodelle
  4. Erhebung von Kosten nach der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung in der jeweils gültigen Fassung.

[Bearbeiten] Kritik

Der DAeC wird von anderen Organisationen (z.B. der Internet-Initiative JAR-Contra) teilweise heftig kritisiert. Die Kritik richtet sich insbesondere gegen die die mangelnde Einflußmöglichkeit des Einzelnen aufgrund der föderalen Vereinsstruktur, und auf die Verwicklung von Funktionären in profitable Geschäfte wie Magazin Luftsport, DAeC Versicherungsbüro, Aero-Club Shop usw. usf.

[Bearbeiten] Weblinks


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