Bundestreue
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Mit Bundestreue (auch: Prinzip des bundesfreundlichen Verhaltens) bezeichnet man in einem Bundesstaat die Verpflichtung des Gesamtstaates und der Gliedstaaten zu einem bundesfreundlichen Verhalten. Dieses gebietet vor allem eine gegenseitige Rücksichtnahme und Zusammenarbeit, nicht aber ein ewiges Verbleiben im Bund. Teilweise wird bei dem Pflichtverhältnis des Bundes zu den Ländern auch von Ländertreue gesprochen.
[Bearbeiten] Deutschland
In Deutschland gehört die Bundestreue als Verfassungsgrundsatz zu den dem Grundgesetz immanenten Normen, die das Verhältnis von Bund und Ländern regeln. Sowohl der Bund als auch die Länder sind verpflichtet, „dem Wesen des sie verbindenden verfassungsrechtlichen ‚Bündnisses‘ entsprechend zusammenzuwirken und zu seiner Festigung und zur Wahrung der wohlverstandenen Belange des Bundes und der Glieder beizutragen“ (Lit.: BVerfGE 6, 309, 361).
So muss ein Land bei der Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenzen Rücksicht auf andere Länder und den Bund nehmen, sofern diese von den Auswirkungen des Gesetzes betroffen wären. Auch können die Länder wegen der Bundestreue verpflichtet sein, völkerrechtliche Verträge des Bundes zu beachten. Als Beispiel für einen Verstoß des Bundes gegen die Bundestreue ist die Gründung der Deutschland-Fernsehen-GmbH zu nennen (Lit.: BVerfGE 12, 205).
[Bearbeiten] Literatur
- Rudolf Smend: Ungeschriebenes Verfassungsrecht im monarchischen Bundesstaat. Festgabe für Otto Mayer. Tübingen, 1916. S. 247 ff.
- Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE). Band 6, S. 309–366. (Internetfundstelle)
- Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Band 12, S. 205–264. (Internetfundstelle)
- Christoph Degenhart: Staatsrecht I (Staatsorganisationsrecht). C. F. Müller. Heidelberg, 2003. Rn. 214 ff. ISBN 3811418173.
[Bearbeiten] Weblinks
- Bundestreue: the Main Principal of German Federalism – Professor Dr. Hartmut Bauer, Dresden
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |