Bundesebene (Deutschland)
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Das Staatsmodell des Föderalismus bedingt in der Bundesrepublik Deutschland eine Trennung des Staates in eine Bundesebene und eine Landesebene.
Dieser Konzeption liegt der Gedanke eines föderativen Staatssystems zugrunde: Die einzelnen Bundesländer besitzen zwar eine eigene Landesregierung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit, ihre Kompetenzen leiten sich jedoch vom Bund ab. Die Länder sind aber trotzdem Staaten im Sinne des Völkerrechts, die sich dem Bundesstaat untergeordnet haben.
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[Bearbeiten] Gesetzgebungsbefugnis
Im korporativen Föderalismus, wie er in Deutschland existiert, werden auf Bundesebene vom Deutschen Bundestag Bundesgesetze mit Geltung für das gesamte Bundesgebiet verabschiedet. Die auf Bundesebene beschlossenen Normen stehen grundsätzlich in der Normenhierarchie über denen des Landesrechts, vgl. Art. 31 des Grundgesetzes (GG): „Bundesrecht bricht Landesrecht“. Bei in der Kompetenz des Bundes stehenden Gesetzgebungsbefugnissen wirken die Länder über den Bundesrat an der Bundesgesetzgebung mit.
[Bearbeiten] Verwaltung
Auf Bundesebene steht die Bundesregierung an der Spitze der Verwaltung.
[Bearbeiten] Gerichtsbarkeit
Der Bund verfügt über fünf Bundesgerichte, die an der Spitze ihrer jeweiligen Fachgerichtsbarkeit stehen, Art. 95 Abs. 1 GG. Dies sind für Straf- und Zivilsachen der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, der für Steuern und Zölle zuständige Bundesfinanzhof in München, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und für das Gebiet der Sozialgerichtsbarkeit das Bundessozialgericht in Kassel. Das Bundespatentgericht in München nimmt eine Sonderstellung ein, als es ein auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisiertes Gericht im Rang eines Oberlandesgerichts bei bundesweiter örtlicher Zuständigkeit ist.
[Bearbeiten] Verfassungsorgane des Bundes
Die wichtigsten Verfassungsorgane der Bundesebene:
- Bundestag
- Bundesrat
- Bundespräsident
- Bundeskanzler
- Bundesregierung
- Bundesverfassungsgericht
- Bundesversammlung
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