Bundesjagdgesetz
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das Bundesjagdgesetz (BJagdG) ist seit der Föderalismusreform 2006 ein der Abweichungsgesetzung der Länder unterliegendes Bundesgesetz der konkurrierenden Gesetzgebung, welches in Deutschland das Jagdrecht regelt. Es bestimmt die jagdbaren Tiere und enthält Vorschriften zur Jagdausübung. Es regelt, wer wann was, wo und wie jagen darf.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Bundesjagdgesetz |
Abkürzung: | BJagdG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
FNA: | 792-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 29. November 1952 (BGBl. I S. 780) |
Inkrafttreten am: | |
Letzte Neufassung vom: | 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
1. April 1977 |
Letzte Änderung durch: | Art. 5 G vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426, 439) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. April 2008 (Art. 7 G vom 26. März 2008) |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Dabei stellt es jedoch nur die einstweilen weiter fortgeltenden Rahmenbedingungen auf, die vorrangige Gesetzgebungskompetenz liegt nunmehr bei den Länder in ihren jeweiligen Landesjagdgesetzen (siehe Jagdgesetz).
Das Bundesjagdgesetz enthält in § 38 Strafvorschriften (wg. der unzulässigen Jagdausübung: Verstoß gegen die Schonzeiten oder Tötung eines Elterntieres nach § 22) und gehört somit zum Nebenstrafrecht. Daneben eröffnet § 42 BJagdG den Ländern die Möglichkeit, in den Landesjagdgesetzen Strafvorschriften zu erlassen
[Bearbeiten] Zur Geschichte
Das Gesetz geht stark auf das Reichsjagdgesetz vom 3. Juli 1934 zurück, vor allem in dessen erstmaliger Hervorhebung der Hege (vgl. Ulrich Scherping: Waidwerk zwischen den Zeiten, Paul Parey, Berlin/Hamburg 1950).
[Bearbeiten] Weblinks
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |