Berliner Dekret
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Als Berliner Dekret bezeichnet man eine von Napoleon I. am 21. November 1806 in Berlin erlassene Verordnung, mit dem die gegen England gerichtete Kontinentalsperre eine erste wesentliche Verschärfung erfuhr.
Schon seit 1793 wurden die militärischen Auseinandersetzungen zwischen England und Frankreich von einem wenig wirksamen Wirtschaftskrieg begleitet. Mit der französischen Hegemonie über das kontinentale Europa und als Folge der Niederlage in der Schlacht von Trafalgar 1805 suchte Napoleon England durch einen totalen Wirtschaftskrieg niederzuringen.
Mit dem Berliner Dekret verhängte der französische Kaiser ein vollständiges Handelsembargo über die Britischen Inseln, was England mit den Orders in Council (7. Januar und 11. November 1807), die eine Gegenblockade bedeuteten, beantwortete.
So wurde am 7. Januar bestimmt, dass neutrale Schiffe keine Häfen anlaufen dürfen, die zu Frankreich oder dessen Verbündeten gehörten oder von ihnen kontrolliert würden. Bei Nichtbeachtung drohte die Konfiskation der Ladung. Am 11. November wurde das Verbot auf alle Häfen und Plätze Frankreichs und seiner Verbündeter einschließlich ihrer Kolonien, generell auf mit Großbritannien Krieg führende Staaten sowie jene Länder erstreckt, welche den Handel mit englischer Flagge untersagten. Als gesetzwidrig wurde auch der Verkauf von Schiffen der Kriegsgegner an neutrale Staaten betrachtet. [1]
Die napoleonischen Dekrete von Mailand (1807), Paris (1808), Trianon und Fontainebleau (1810) führten zu einer weiteren Eskalation der Auseinandersetzungen.
Blieben die negativen Auswirkungen der Kontinentalsperre im großen und ganzen begrenzt, so brachte das Kontinentalsystem, in das Napoleon mit besonderer Härte seit 1810 zur Protektion der französischen Wirtschaft vor allem die Rheinbundstaaten preßte, erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die den Widerstand der Bevölkerung hervorriefen und den Freiheitsdrang begünstigten.
[Bearbeiten] Auszug aus dem Berliner Dekret vom 21. November 1806
Artikel 1: Die Brittischen Inseln sind in Blockade-Zustand erklärt.
Artikel 2: Aller Handel und alle Correspondenz nach den Brittischen Inseln sind verboten.
Artikel 4: Jedes Individuum, welches Englischer Unterthan ist, es möge seyn, von welchem Stande es wolle, welches man in den Ländern finden wird, die von unseren Truppen, oder von den Truppen der Alliireten besetzt sind, soll zum Kriegsgefangenen gemacht werden.
Artikel 5: Jedes Magazin, jede Waare,jedes Eigentum, es sey von welcher Art es wolle, welches einem Englischen Unterthan gehört, soll für gute Prise erklärt werden.
Artikel 6: Der Handel mit Englischen Waaren ist verboten, und jede Waare, die England gehört, oder aus seinen Fabriken oder Colonien kommt, wird für gute Prise erklärt.
Artikel 11: Gegenwärtiges Dekret soll von unserem Minister der auswärtigen Angelegenheiten den Königen von Spanien, von Neapel, von Holland und Hetrurien und Unseren andern Alliirten mitgetheilt werden, deren Unterthanen, so wie die Unsrigen, das Opfer der Ungerechtikeit und der Barbarey der Englischen Gesetzgebung zur See sind.