Aufwandsentschädigung
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Eine Aufwandsentschädigung stellt die Deckung der Mittel dar, die für die Erbringung einer Leistung notwendig sind.
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[Bearbeiten] Rechtslage in Deutschland
Aufwandsentschädigungen, die ein Arbeitnehmer
- aus öffentlichen Kassen,
- als nebenberuflicher Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit,
- für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
erhält, sind steuerfrei im Sinne des Einkommenssteuerrechtes.
Als nebenberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle beträgt. Für die Nebenberuflichkeit ist das Vorliegen eines „Hauptberufes“ ohne Belang (auch Rentner oder Studenten kommen also in Frage), die Nebentätigkeit muss sich aber vom ausgeübten Hauptberuf unterscheiden.
Die Aufwandsentschädigung bleibt bis 2.100 Euro jährlich (175 € monatlich) steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG). Der Freibetrag wird nur einmal gewährt, also nicht mehrfach für verschiedene nebenberufliche Tätigkeiten. Bei höherer Aufwandsentschädigung ist nur der 2.100 Euro übersteigende Betrag steuerpflichtig.
Ob die Tätigkeit abhängig oder freiberuflich ausgeübt wird, ist unerheblich.
Der Abzug von Werbungskosten oder Betriebsausgaben ist bei der steuerfreien Aufwandsentschädigung ausgeschlossen.
Nicht unter die Steuerfreiheit fällt die Aufwandspauschale von 323 Euro jährlich für ehrenamtlich tätige Vormünder oder Betreuer nach dem Betreuungsrecht (§ 1835a BGB). Diese Entschädigung sei vielmehr eine grundsätzlich steuerpflichtige sonstige Einnahme nach § 22 Nr 3 EStG, so die Finanzminister der Bundesländer in übereinstimmenden Weisungen an die Oberfinanzdirektionen.
[Bearbeiten] Weblinks
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