außer Dienst
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außer Dienst (a. D.) ist ein Zusatz zur Amtsbezeichnung von Beamten, Richtern, Soldaten usw. im Ruhestand.
Dieses ist zum Beispiel im deutschen Bundesbeamtengesetz (BBG), § 81, geregelt:
„(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der Versetzung in den Ruhestand zustehende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ‚außer Dienst‘ (‚a. D.‘) und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt übertragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des neuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Besoldungsgruppe mit mindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige Amt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz ‚außer Dienst‘ (‚a. D.‘) führen. Ändert sich die Bezeichnung des früheren Amtes, so darf die geänderte Amtsbezeichnung geführt werden.“
Entsprechende Regelungen befinden sich auch in den Beamtengesetzen der Länder.
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