Asylverfahrensgesetz
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Das Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG, auch: AsylVfG) regelt das Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland. Es konkretisiert damit das Recht auf Asyl nach Art. 16a GG.
Basisdaten | |
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Titel: | Asylverfahrensgesetz |
Abkürzung: | AsylVfG (auch: AsylVerfG) |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
FNA: | 26-5 / 26-7 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) |
Inkrafttreten am: | |
Letzte Neufassung vom: | 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361) |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 G vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 1995) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
29. August 2007 (Art. 10 G vom 19. August 2007) |
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Zusammen mit dem Aufenthaltsgesetz und den zugehörenden Verordnungen bildet das Asylverfahrensgesetz den größten Teil des Ausländerrechts.
Asylberechtigten werden die Rechte nach dem Internationalen Abkommen über die Rechtsstellung von Flüchtlingen (GFK) zuerkannt.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Besonderheiten
Nach dem Asylverfahrensgesetz sind Widersprüche ausgeschlossen. Sofern keine Anerkennung des Asylbewerbers erfolgt, kann dieser entweder geduldet oder abgeschoben werden.
Eine Verteilung der Asylbewerber auf die Bundesländer erfolgt nach einem Quoten-Schlüssel. Asylbewerber dürfen den ihnen zugewiesenen Landkreis nicht ohne schriftliche Erlaubnis verlassen.
[Bearbeiten] Rechtsweg
Grundsätzlich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Das Asylverfahrensgesetz formuliert jedoch spezielle Regelungen, die der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgehen. Insbesondere die Regelung der Rechtsmittelfrist und die Rechtsmittelbeschränkungen weichen in einschränkender Hinsicht von der VwGO ab.
[Bearbeiten] Straf- und Bußgeldvorschriften
Mit den Strafvorschriften in § 84, § 84a und § 85 AsylVerfG gehört das Gesetz zum Nebenstrafrecht. Es wird vor allem die missbräuchliche Asylantragsstellung und der Aufenthalt in einem anderen Landkreis als dem zugewiesenen (Verletzung der Residenzpflicht) unter Strafe gestellt.
[Bearbeiten] Weblinks
- Deutsches Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
- DFR - BVerfGE 65, 76 - Offensichtlichkeitsentscheidungen
- PRO ASYL
- Adressen der Flüchtlingsräte in den deutschen Bundesländern
- Europäischer Flüchtlingsrat ECRE
- Polnische Menschenrechtsorganisation und Rechtshilfe für Flüchtlinge
- Informationsverbund Asyl - Rechtsprechung und Beratungsadressen
- Datenbank zur Herkunftsländerrecherche
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- UNHCR - Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
- umfassende Linksammlung von "Aktiv gegen Abschiebung"
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