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Überleitungsvertrag – Wikipedia

Überleitungsvertrag

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Überleitungsvertrag – eigentlich: Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der gemäß Liste IV zu dem am 23. Oktober 1954 in Paris unterzeichneten Protokoll […] geänderten Fassung) – beseitigte die noch bestehenden Beschränkungen für die deutsche Justiz hinsichtlich der Strafverfolgung nationalsozialistischer Verbrechen.

Er trat mit Beendigung des Besatzungsstatuts in der Bundesrepublik Deutschland am 5. Mai 1955 im Rahmen des Deutschlandvertrags in Kraft.

Artikel 3, Absatz 3 des Vertrages sah vor, dass Täter, die von britischen, französischen oder US-amerikanischen Gerichten verurteilt oder freigesprochen wurden, in Deutschland nicht mehr für die fraglichen Taten vor Gericht gestellt werden konnten, auch wenn der Schuldbeweis später möglich gewesen wäre. Aufgrund der alliierten Begnadigungspraxis und durch Urteile in Abwesenheit der Angeklagten – die durch das Grundgesetz vor einer Auslieferung geschützt waren – kam es deshalb zu Fällen, in denen hohe SS-Offiziere vor Gericht als Zeugen gegen Untergebene auftraten, die dadurch zu langen Haftstrafen verurteilt wurden, während die Befehlsgeber den Gerichtssaal frei verlassen konnten.

Erst das am 30. Januar 1975 ratifizierte Zusatzabkommen zum Überleitungsvertrag ließ eine Wiederaufnahme solcher Verfahren in der Bundesrepublik zu. Dieses Zusatzabkommen war bereits vier Jahre zuvor, am 2. Februar 1971 von Paris und Bonn unterzeichnet worden. Erst nachdem diese Verzögerung zu einem Skandal geführt hatte – Beate Klarsfeld hatte mit einigen Franzosen versucht, den ehemaligen SS-Obersturmbannführer Kurt Lischka nach Frankreich zu entführen, wo ihn wegen seiner Beteiligung an der Durchführung des Holocaust eine lebenslange Freiheitsstrafe erwartete – verabschiedete der Deutsche Bundestag das Zusatzabkommen. Allerdings kam es nur selten zu einer neuen Anklage, da viele Verbrechen inzwischen verjährt waren oder die Täter inzwischen verhandlungsunfähig oder verstorben waren.

Der Überleitungsvertrag wurde am 28. September 1990 infolge der Unterzeichnung des Zwei-plus-Vier-Vertrags außer Kraft gesetzt. Lediglich einige wenige Passagen behalten ihre Gültigkeit. Immer noch gültig sind Erster Teil: Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 5 Abs. 1 und 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8. Zweiter Teil: Art. 3 Abs. 5 Buchstabe a des Anhangs, Art. 6 Abs. 3 des Anhangs. Sechster Teil: Art. 3 Abs. 1 und 3. Siebter Teil: Art 1 und Art. 2. Neunter Teil: Art. 1. Zehnter Teil: Art. 4.

[Bearbeiten] Rechtsfolgen aus Art. 7 Abs. 1 des Überleitungsvertrags

Entgegen der Behauptungen von Revisonisten, die auf eine alliierte Festschreibung der Geschichte anspielen, hat der Artikel 7 des Überleitungsvertrages keine Auswirkungen auf die Lehrinhalte der Kultusministerien oder liegt dadurch ein Verbot der Abänderung und Wiederaufnahme von Urteilen und Verfahren der Besatzungsmächte vor.

Art. 7 Abs. 1 Überleitungsvertrag legt die Rechtswirksamkeit der Entscheidungen der Besatzungsgerichte fest und lautet:

(1) Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben bisher in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln.

Damit legt Artikel 7 fest, dass die Urteile und Entscheidungen der alliierten Gerichte nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam bleiben, d.h. sie haben die gleiche Wirkung wie rechtskräftige Urteile von deutschen Gerichten. Daraus folgt, dass eine erneute Verfolgung oder Wiederaufnahme der Verfahren durch deutsche Gerichte oder Behörden ausgeschlossen ist. [1]

Gleiche Wirkung bedeutet Feststellung der Rechtskontinuität, ein Ausschluss erfolgt nur insofern, als das eine doppelte Verfolgung für den gleichen Tatbestand (durch deutsches Recht) ausgeschlossen ist und kein Wiederaufnahmegrund durch ein rechtsungültiges Urteil besteht. Ein Festschreibung der im Prozess festgestellten Fakten erfolgt nicht, ein Bindung der Kultusbehörden ebenfalls nicht.

Eine weitergehende Wirkung geht von einem rechtskräftigen Urteil nicht aus. Insbesondere werden nicht alle deutschen Behörden, insbesondere die Kultusbehörden, an die in den Urteilen festgestellten Tatsachen gebunden. [2]

Weiterhin gültig bleibt Art. 2 Abs. 1 Überleitungsvertrag:

(1) Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder auf Grund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Verpflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künftigen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnahmen wie gleichartige nach innerstaatlichem deutschem Recht begründete oder festgestellte Rechte und Verpflichtungen.

Damit werden die entsprechenden Maßnahmen der Besatzungsbehörden entsprechendem Bundesrecht gleichgestellt, mit der Folge, dass sie durch nachfolgendes Bundesrecht aufgehoben werden können. [3]

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. Creifelds-Kauffmann, Stichwort „Überleitungsvertrag“
  2. Überleitungsvertrag
  3. Überleitungsvertrag

[Bearbeiten] Weblinks


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