Öffentliche Sicherheit
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Die öffentliche Sicherheit umfasst nach einer allgemein anerkannten Definition die Unversehrtheit der gesamten materiellen Rechtsordnung, von Rechten und Rechtsgütern des Einzelnen und von Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates.
Die öffentliche Sicherheit steht neben der öffentlichen Ordnung. Beide Rechtsbegriffe wurden vom Preußischen Oberverwaltungsgericht aus Paragraph 10 II 17 ALR abgeleitet. Wegweisend hierfür war das Kreuzbergerkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. Juni 1882. § 10 II 17 ALR wurde gegen Ende der Weimarer Republik durch die polizeirechtliche Generalklausel in § 14 des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 01. Juli 1931 ersetzt.
Public Security wird oft im Zusammenhang der Harmonisierung von Informationstechnologie, Netzwerken und Infrastrukturen der beteiligten Institutionen und Organisationen genannt. Dieser Begriff ist klar in Abgrenzung zur amerikanischen Homeland Security, welche auch militärische Komponenten birgt.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- Murray Rothbard: The Public Sector, III: Police, Law, and the Courts aus For a New Liberty: The Libertarian Manifesto
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