Öffentliche Ordnung
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Unter öffentlicher Ordnung verstand schon 1933 das Preußische Oberverwaltungsgericht die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, soweit die Beachtung dieser Regeln nach den herrschenden Auffassungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Gemeinschaftslebens betrachtet wird (PrOVGE 91, 139, 140).
Das Bundesverfassungsgericht versteht unter öffentliche Ordnung die Gesamtheit der ungeschriebenen Regeln, deren Befolgung nach den jeweils herrschenden sozialen und ethischen Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens innerhalb eines bestimmten Gebiets angesehen wird (BVerfGE 69, 315 (352) - Brokdorf-Beschluss).
Da nahezu jedes menschliche Verhalten durch ein Gesetz erfasst ist, schrumpft der Anwendungsbereich auf
Die Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist in Deutschland die originäre Aufgabe der Polizeien, obgleich diese Aufgabenzuweisung nicht in allen Polizeigesetzen normiert ist. Rechtlich gesehen ist die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur "Beiwerk", stellt jedoch in der Praxis die überwiegende Tätigkeit der Polizei dar. So verzichten die Länder Bremen und Schleswig-Holstein auf den Begriff der öffentlichen Ordnung im Rahmen ihrer Polizei- und Ordnungsgesetze. In Niedersachsen und im Saarland wurde der Begriff hingegen wieder eingeführt. In Nordrhein-Westfalen sind die Polizeibehörden nur für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit zuständig, während der Schutz auch der öffentlichen Ordnung nur den Ordnungsbehörden obliegt (vgl. § 1 Abs. 1 NRW-PolG i.V.m. § 1 Abs. 1 OBG NW); im Koalitionsvertrag zwischen den in der Landesregierung vertretenen Parteien (CDU und FDP) ist allerdings verabredet, die öffentliche Ordnung auch wieder in das Landespolizeigesetz aufzunehmen, ohne daß dies jedoch bislang realisiert wurde.
Der Anwendungsbereich der "öffentlichen Ordnung" wird teilweise in Frage gestellt, da er einerseits mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG nur schwer in Einklang zu bringen ist und andererseits durch § 118 OWiG (ehemals Grober Unfug) ausreichend abgedeckt wird.
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