Opferhilfegesetz
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Basisdaten | |
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Titel: | Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten |
Kurztitel: | Opferhilfegesetz |
Abkürzung: | OHG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Schweiz |
Rechtsmaterie: | Opferschutz |
SR: | 312.5 |
Datum des Gesetzes: | 4. Oktober 1991 |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1993 |
Letzte Änderung durch: | AS 2005 5685 |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2007 |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG, SR 312.5) ist ein am 1. Januar 1993 in Kraft getretenes Bundesgesetz der Schweiz, welches vor allem einen ausgedehnten Schutz von Opfer von Sexualdelikten sowie von kindlichen Opfern bezweckt.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Inhalt
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- 2. Abschnitt: Beratung
- 3. Abschnitt: Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren
- 3a. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit von Kindern als Opfer im Strafverfahren
- 4. Abschnitt: Entschädigung und Genugtuung
- 5. Abschnitt: Finanzhilfe und Schlussbestimmungen
[Bearbeiten] Problematik
Das Opferhilfegesetz greift stark in die Rechtsstellung des Angeschuldigten ein, indem das OHG grundsätzlich Gegenüberstellungen sowie eine direkte Konfrontation des Angeschuldigten mit dem Opfer ausschliesst. Art. 6 Ziff.3 lit.d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert dem Angeschuldigten einen Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen, während Art. 5 Abs. 4 OHG ebendiesen ausschliesst, wenn das Opfer dies verlangt. Eine Konfrontation mit dem Opfer ist nur dann zwingend, wenn seine Aussage den entscheidenden Beweis darstellt und das rechtliche Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.
[Bearbeiten] Literatur
- Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. stark überarbeitete Auflage, Bern 2005