Vollstreckungsverjährung
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Die Vollstreckungsverjährung verhindert die Vollstreckung einer Strafe oder (nach deutschem Recht) Maßnahme nach der Verstreichung der jeweiligen Frist. Beginn der Vollstreckungsverjährung ist der Tag der Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung (in der Regel ein Urteil).
Die Verjährungsvorschriften im Strafrecht haben sowohl materiell- (umstr.) wie auch formellrechtlichen Charakter.
Grundsätzlich werden alle hoheitlichen Tätigkeiten, die zur Durchsetzung der Vollstreckung mit Eintritt der Verjährung vorgenommen werden, unzulässig.
Nach deutschem Recht ist die Vollstreckungsverjährung in §§ 79-79b StGB und in § 34 OWiG geregelt.
Demnach gelten folgende Fristen:
- lebenslange Freiheitsstrafen und Sicherheitsverwahrung verjähren nicht
- Freiheitsstrafen über zehn Jahren verjähren innerhalb von 25 Jahren
- Freiheitsstrafen über fünf Jahren verjähren innerhalb von 20 Jahren
- Freiheitsstrafen über einem Jahr verjähren innerhalb von 10 Jahren
- alle übrigen Freiheitsstrafen und Geldstrafen über dreißig Tagessätze verjähren innerhalb von 5 Jahren
- bei Geldstrafen unter dreißig Tagessätzen ist die Verjährungsdauer drei Jahre
- bei den Maßnahmen nach § 11 StGB gilt grundsätzlich eine Verjährungsdauer von 10 Jahren, die Anordnung von Führungsaufsicht und die erste Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verjährt innerhalb von 5 Jahren
- Geldbußen von mehr als EUR 1.000 verjähren in 5 Jahren
- alle anderen Geldbußen verjähren innerhalb von 3 Jahren
Grundsätzlich unterliegen die Maßregeln, die Folgen auf den bürgerrechtlichen Status auslösen (§§ 45-45b StGB), das Fahrverbot (umstr.) und die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht der Vollstreckungsverjährung.
Die Verjährung ruht, wenn die Vollstreckung ausgesetzt wurde, rechtliche Hindernisse bestehen oder dem Betroffenen Aufschub oder Zahlungserleichterungen gewährt wurden. Eine Verlängerung der Verjährungsdauer strafrechtlicher Sanktionen ist möglich, allerdings nur um die Hälfte der gesetzlichen Frist. Wenn sich der Verurteilte im Ausland aufhält, ruht die Verjährung, sobald die deutschen Behörden einen Antrag auf Auslieferung gestellt haben (§ 78b Abs. 5 StGB; Inkrafttreten am 11. August 2005).
Bei länger zurückliegenden Taten bzw. Taten im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 sind Art. 309 bzw. 315a EGStGB zu beachten.
Siehe auch: Verfolgungsverjährung, Verjährung
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