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Versicherungsnehmer – Wikipedia

Versicherungsnehmer

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Ein Versicherungsnehmer ist die Vertragspartei eines Versicherungsvertrages, die Versicherungsschutz nimmt. Gegenpartei ist der Versicherer, der den Versicherungsschutz leistet.

[Bearbeiten] Rechtsposition des Versicherungsnehmers

Der Versicherungsnehmer kann sowohl eine natürliche wie auch eine juristische Person sein.

Der Versicherungsnehmer schließt den Versicherungsvertrag mit dem Versicherer und entscheidet damit mit über den Vertragsinhalt. Bei der Vereinbarung des Vertragsinhaltes sind beide Parteien weitgehend frei, soweit dem nicht gesetzlich, insbesondere durch das Versicherungsvertragsgesetz Grenzen gezogen sind. Normalerweise gibt allerdings der Versicherer weitestgehend die Vertragsbestimmungen vor, da die Natur einer Versicherung in dem Risikoausgleich einer Vielzahl gleichartiger Risiken aus dementsprechend auch gleichartigen Verträgen besteht. Demzufolge müssen Versicherer, um diesen Risikoausgleich zu erreichen, alle Verträge zu einem Risiko gleichartig ausgestalten. Nur so sind die üblicherweise gravierenden Risiken beherrschbar, die versichert werden.

Der Versicherungsnehmer ist

  • verpflichtet, die für die Versicherung vereinbarten Versicherungsbeiträge zu zahlen,
  • durch die versicherte Gefahr betroffen (versichertes Interesse)
  • berechtigt, die Versicherungsleistungen zu erhalten bzw. sie werden anderweitig zu seinen Gunsten erbracht (z.B. zur Befreiung von einer Haftpflicht durch Zahlung an einen Geschädigten)
  • berechtigt, sämtliche im Vertrag vorgesehenen Gestaltungsrechte auszuüben, z.B. die Kündigung auszusprechen, Vertragsänderungen vorzunehmen, und
  • verpflichtet, für die Éinhaltung der vertraglichen Obliegenheiten zu sorgen,

soweit der Vertrag nicht ausdrücklich anderes bestimmt.

Manchmal weicht zwar der tatsächliche Beitragszahler vom Versicherungsnehmer ab, doch liegt die Beitragszahlungspflicht letztlich beim Versicherungsnehmer. Die Übernahme der Beitragszahlung durch eine andere Person erfolgt nur im Innenverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Beitragszahler. Damit die Beitragszahlungspflicht bei einer anderen Person liegt, müssen diese Person und der Versicherer ausdrücklich dem im Vertrags zustimmen.

Es ist unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich Gefahren, denen andere Personen oder deren Gut ausgesetzt sind, zu versichern.

Der Versicherungsnehmer kann auch eine andere Person als Bezugsberechtigten der Leistung bestimmen, diese verpfänden, abtreten oder beleihen und auch einer anderen Person Gestaltungsrechte aus dem Vertrag, z.B. im Rahmen einer Abtretung, übertragen. Dies wird gegenüber dem Versicherer nur wirksam, wenn der Versicherer darüber vorab informiert wurde.

Auch die Einhaltung von Obliegenheiten durch andere Personen kann im Vertrag Voraussetzung für eine Versicherungsleistung sein, insbesondere wenn Gefahren anderer Personen versichert sind oder Obliegenheiten der Bezugsberechtigten.

[Bearbeiten] Schutz des Versicherungsnehmers

Versicherungsverträge sind regelmäßig komplizierte, nur durch die juristisch formulierten Vertragsbestimmungen dargestellte Produkte. Der Versicherer hat bezüglich der Einschätzung des Risikos im Allgemeinen und der Bedeutung des Vertragsinhaltes einen deutlichen Wissensvorsprung. Andererseits hat der Versicherungsnehmer wegen der deutlich besseren Kenntnis des individuellen Risikos auch die Möglichkeit, diesen Wissensvorsprung des Versicherers zunichte zu machen und sich sogar auf Kosten des Versicherers zu bereichern. Der Versicherer kann meist das individuelle Risiko nur auf Grund von sehr oberflächlichen Untersuchungen einschätzen.

Daher sieht das Versicherungsvertragsrecht Schutzvorschriften für den Versicherer und den Versicherungsnehmer vor, in einzelnen Punkten abweichend von den allgemeinen Schutzvorschriften des bürgerlichen Rechts. Auch das Versicherungsaufsichtsrecht trägt zum Schutz der Versicherungsnehmer und anderer vom Vertrag Begünstigter bei. Es soll insbesondere sicher stellen, dass die oft auf lange Zeit und den Fall von schwerwiegenden Verlusten abgeschlossenen Verträge im tätsächlichen Leistungsfall auch vom Versicherer erfüllt werden können. In den letzten Jahren wurde das sich früher mehr auf den Schutz der Versicherer konzentrierende Recht immer mehr auf den Schutz der Versicherungsnehmer fokussiert, da diese heute als schutzbedürftiger angesehen werden.

siehe auch: Versicherungsvertrag

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!


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