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Verkehrsunterricht – Wikipedia

Verkehrsunterricht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Polizeikasper zur Verkehrserziehung von Kindern
Polizeikasper zur Verkehrserziehung von Kindern

Der Verkehrsunterricht dient der Vermittlung von Verkehrsregeln bzw. der Verkehrssicherheit und hat zwei Bedeutungen

  • Der Unterricht von Kindern an Schulen (z.B. mit einer Verkehrspuppenbühne)
  • Der Unterricht als hoheitliche Maßnahme.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Der Verkehrsunterricht an Schulen

An Schulen werden die Kinder die Verkehrsregeln nahe gebracht. Dies kann durch Lehrer oder Beamte der Verkehrspolizei durchgeführt werden.

[Bearbeiten] Verkehrsunterricht als verkehrspädagogisches Angebot

Verkehrsteilnehmern, die nach Ansicht der Straßenverkehrsbehörde nachgeschult werden müssen, kann auf Anordnung der Behörde ein durch die Verkehrspolizei erteilter Verkehrsunterricht auferlegt werden. Der Vorschlag hierfür geht zumeist von der Polizei aus, wobei es jeweils einen konkreten Anlass geben muss (schwerwiegende Verstöße oder mangelnde Kenntnis der Verkehrsregeln).

Rechtliche Grundlage ist § 48 Straßenverkehrs-Ordnung sowie die dazugehörige Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (Vwv-StVO).

Die Schulung wird gewöhnlich im Frontalunterricht in Gruppen durchgeführt und findet oft in den Abendstunden in einer Sitzung statt. Es ist auch eine Einzelbeschulung möglich. Die Teilnahme ist Pflicht (das Fernbleiben ist gem. § 49 Abs. 4 Nr. 6 StVO bußgeldbewehrt).


[Bearbeiten] Struktur der Vorschrift

Die klar formulierte, in einen Satz gefasste Vorschrift des § 48 StVO beinhaltet eine Pflichtaufgabe für die Straßenverkehrsbehörden, den Verkehrsunterricht in ihrem Zuständigkeitsbereich einzurichten.

Bereits der Verordnungsgeber des Jahres 1970 konstatierte, dass über den Verkehrsunterricht „die Meinungen über die Zweckmäßigkeit der Beibehaltung geteilt“ seien, äußerte sich aber eindeutig zu dessen Sinnhaftigkeit, indem der Bundesminister für Verkehr unmissverständlich feststellte: „Der bloße Umstand, dass (noch) nicht überall geeignetes Personal in ausreichender Stärke zur Verfügung steht, rechtfertigt nicht, eine Einrichtung aufzugeben, die bei vernünftiger Anwendung ein gutes Mittel zu unfallverhütender Aufklärung der Bevölkerung ist.“

Eindeutig geht auch die Vwv-StVO zu § 48 unter I. davon aus, dass die Einrichtung des Verkehrsunterrichts eine Pflichtaufgabe der Straßenverkehrsbehörde ist, wenn sie formuliert: „Zum Verkehrsunterricht sind auch Jugendliche von 14 Jahren an, Halter sowie Aufsichtspersonen in Betrieben und Unternehmen heranzuziehen, wenn sie ihre Pflichten nicht erfüllt haben“. Das Wort „auch“ bedeutet im Erst-recht-Schluss, dass die Heranziehungspflicht zuerst für die „Verhaltenssünder“ gilt. Richtet eine Straßenverkehrsbehörde keinen Verkehrsunterricht ein, ignoriert sie damit eine ihrer Pflichtaufgaben. Wer heute unermüdlich und vollkommen zu recht die nachlassende Verkehrsmoral auf Deutschlands Straßen beklagt, die in einem gleich bleibend hohen Stand der „Verkehrssünder“ im Flensburger Verkehrs-Zentralregister (VZR) deutlich wird und auf der anderen Seite eine prinzipiell gut geeignete verkehrspädagogische Einwirkungsmöglichkeit auf Verkehrsrowdys ignoriert, muss sich nicht wundern, dass Unfallzahlen stagnieren.

Wenn § 48 auch von „beauftragten Beamten“ spricht, die anstatt der Straßenverkehrsbehörde zum Verkehrsunterricht vorladen dürfen, bedeutet diese Formulierung keineswegs eine mögliche Verlagerung der Verantwortlichkeit für die Einrichtung und Durchführung des Verkehrsunterrichts. Diese Auslegung entspricht der grundlegenden sachlichen Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden für die Ausführung der StVO gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 StVO.


[Bearbeiten] Die Voraussetzung: „Nichtbeachten von Verkehrsvorschriften“

Die Vorschrift über den Verkehrsunterricht ist für eine andere Gruppe von Verkehrsteilnehmern konzipiert worden, nämlich für Regelverletzer im Straßenverkehr.

Als Voraussetzung für eine Anordnung und Vorladung zum Verkehrsunterricht fordert der rechtlich sparsam gestaltete § 48 lediglich die Tatsache, dass von der vorzuladenden Person die Verkehrsvorschriften nicht beachtet werden. Nichtbeachten heißt i.d.S. das Zuwiderhandeln gegen Rechtsvorschriften, umfasst jedoch von der Wortbedeutung her nicht grundsätzlich ausschließliche Verstöße gegen mit Sanktionen bedrohte Vorschriften. In jedem Fall muss jedoch der Verkehrsverstoß dokumentiert sein, also eindeutig feststehen.

Straßenverkehrsbehörden haben es im Rahmen ihrer Verantwortung für den Verkehrsunterricht zu organisieren, dass ihnen von denjenigen Personen aktuelle Auszüge aus dem VZR vorgelegt werden, die den Adressatemkreis für den Verkehrsunterricht bilden. Sachlich ist mit der Formulierung des § 48 ein weites Feld angesprochen, das von der fachlichen Breite her grundsätzlich das gesamte Verkehrsrecht umfasst. Die amtliche Begründung zum § 48 grenzt den Kreis der Verkehrsvorschriften, die den Anlass für den Verkehrunterricht geben können nicht ein und auch die Vwv-StVO zu § 48 erwähnt unter II. als materielle Grundlage für eine Vorladung lediglich die Tatsache, dass „im Verkehr Fehler begangen“ worden sind.

Ist damit also eine große Bandbreite von Verhaltensfehlern angesprochen, besteht die dogmatische Notwendigkeit, den Regelungsgehalt der Vorschrift sinnvoll einzugrenzen, will man nicht die Gefahr laufen, ins uferlose auszuschweifen und dadurch der Vorschrift den konkreten Boden zu entziehen.

Sinnvoll ist es i.d.S., die verschiedenen möglichen Verhaltensfehler zunächst der Schwere der Taten bzw. Tatfolgen nach einzuteilen, um in einem zweiten Schritt der in sinnvoller Auslegung folgenden Frage nachzugehen, bei welchen Taten ein Verkehrsunterricht überhaupt sinnvoll wäre und ob es nicht bei den derart ermittelten Taten bereits andere staatliche Sanktionen oder Reaktionen gibt, neben denen ein zusätzlich angeordneter Verkehrsunterricht inhaltlich nicht mehr sinnvoll ins Gewicht fiele. Je schwerer jedoch das begangene Delikt die Verkehrssicherheit und damit in erster Linie die Sicherheit für Menschen, vor Verletzungen im Straßenverkehr verschont zu bleiben, negativ beeinträchtigt, desto eher sollten die Täter zu einem straßenverkehrsbehördlichen Verkehrsunterricht vorgeladen werden. Dies gilt in jedem Fall nach Verkehrsstraftaten, die generell dazu geeignet sind, die Verkehrssicherheit einschneidend zu beeinträchtigen. Gegenüber erwachsenen Tätern bestehen nach Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht keine ausreichenden Möglichkeiten, neben strafrechtlichen Sanktionen mittels präventiver Maßnahmen für ein künftig verkehrsgerechtes Verhalten der Straftäter zu sorgen.

Anders ist dies gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden zu sehen. Haben Jugendliche oder Heranwachsende Verkehrsstraftaten begangen, so können Jugendrichter den Tätern neben anderen Maßnahmen auch eine Erziehungsmaßregel in der Form einer Weisung zur Teilnahme an einem Verkehrsunterricht erteilen. Die Rechtsgrundlage für diese Weisung findet sich in § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 Jugendgerichtsgesetz (JGG). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 JGG bestimmt der Jugendrichter auch die Laufzeit der Weisung, die sich jedoch regelmäßig in der vollständigen Teilnahme am angebotenen Verkehrsunterricht erschöpfen wird.

Aber derselbe Anordnungsgrund für den Verkehrsunterricht gilt auch nach allen Ordnungswidrigkeiten, die dem Gewicht der Zuwiderhandlung folgend im BKat aufgeführt bzw. in den §§ 49 StVO, 69 a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), 75 Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV) erwähnt und nicht geringfügig sind. Das Mehrfachtäter-Punktsystem (§§ 4 Straßenverkehrsgesetz (StVG), 40 ff. FeV) und die damit verbundene Aufarbeitungspraxis mittels Aufbauseminaren und verkehrspsychologischer Beratung sind zwar grundsätzlich dazu geeignet, den in den zahlreichen begangenen Verkehrsverstößen sichtbaren Fahreignungsdefiziten wirksam zu begegnen, jedoch bietet ein von behördlicher Seite in professionellem Rahmen angebotener Verkehrsunterricht daneben einen weiteren Ansatzpunkt, auf ein zukünftig regelkonformes Verhalten im Straßenverkehr hinzuwirken.

Das im übrigen in wesentlich zu geringem Umfang als Besinnungsfrist angeordnete Fahrverbot gem. § 25 StVG i.V.m. § 2 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) verfolgt, da ohne verkehrspädagogische Begleitung strukturiert, keinen präventiven Ansatz und erfordert geradezu eine Ergänzung durch Verkehrsunterricht in der laufenden Zeit des Fahrverbots. Im übrigen werden jedoch durch das Mehrfachtäter-Punktsystem Vielfahrer und Berufskraftfahrer keineswegs strukturell gegenüber weniger fahrenden Fahrzeugführern benachteiligt, da im Sinne eines effektiven Schutzes der Verkehrssicherheit gerade von Fahrern, die überdurchschnittlich große Fahrtstrecken bewältigen müssen, ein erhöhtes Maß an verkehrssicherem Verhalten erwartet werden muss.

Wie im Falle des Verkehrsstrafrechts gilt auch im Falle von VerkehrsOWi ein möglicher Sonderweg für Jugendliche und Heranwachsende. Werden nämlich für Jugendliche und Heranwachsende wegen Verletzungen von Verkehrsvorschriften Geldbußen festgesetzt und können diese von den Tätern nicht gezahlt werden, so kann der Jugendrichter nach § 98 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) gegenüber den Delinquenten u. a. auch die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht anordnen. In diesem Zusammenhang obliegt es dem Jugendrichter auch, die Art und den Umfang des Verkehrsunterrichts festzulegen.

Daneben sollten aber auch Delikte, die sich zwar im Verwarnungsgeldbereich befinden, aber häufig von derselben Person begangen werden, ebenfalls zu einer Anordnung des Verkehrsunterrichts führen können. Aus der Tatsache, dass bestimmte Fahrzeugführer vermehrt Delikte derselben Art begehen, ist nämlich zu schließen, dass es sich um ein andauerndes Fehlverhalten im Straßenverkehr handelt, das einer grundsätzlichen Korrektur bedarf. Große Kreise von Fahrzeugführern bewegen sich in ihrem Fahrverhalten gerade unterhalb der durch den Bußgeld-Katalog (BKat) vorgegebenen Grenze und kalkulieren Verwarnungsgelder ohne weiteres in ihr Verkehrsverhalten ein. Die bisherigen Versäumnisse in der Dunkelfeldforschung sind hier dennoch immens und bedürfen dringend eines neuen Anstoßes aus der Verkehrspolitik.

Straßenverkehrsbehörden haben nach wie vor ihre Mühen mit der statistischen Erfassung von massenhaft begangenen Delikten im Verwarnungsgeldbereich, so dass ein großer Kreis von insbesondere Geschwindigkeitstätern (§ 3 Abs. 3), ohne weitere Konsequenzen befürchten zu müssen, unbehelligt weiterhin im durch den VwKat eröffneten Rahmen zu schnell fährt. Von polizeilicher Seite her verwarnte Fahrzeugführer werden im übrigen nicht einmal namentlich statistisch erfasst, so dass die im wesentlichen wünschenswerte Erledigung ihrer verwarnungsfähigen Delikte über das Mittel des polizeilichen ersten Zugriffs (§§ 56, 57 OWiG) tatsächlich im Ergebnis dazu führt, dass tausende von Tätern hinsichtlich ihrer – zugegebenermaßen geringfügigen – Delikte keine weiteren Folgen zu gewärtigen haben. Gerade gegenüber diesen hinsichtlich des mangelnden Kontrolldrucks durch die Polizei und kommunale Überwachungsbehörden genau kalkulierenden und damit generell vorsätzlich handelnden Tätern, die regelmäßig – ein weiterer struktureller Mangel im staatlichen System möglicher Sanktionen – auf Grund des schwierigen Nachweises ihrer Vorsatztaten aus rein verfahrensökonomischen Gründen nur wegen fahrlässiger Verstöße herangezogen werden, wäre eine Anordnung des Verkehrsunterrichts äußerst sinnvoll.

[Bearbeiten] Entscheidung der Straßenverkehrsbehörde

Auf die Feststellung der genannten einschlägigen Delikte hin, würde von Seiten der Straßenverkehrsbehörde die Konsequenz der Notwendigkeit des Verkehrsunterrichts zu folgern und dieser anzuordnen sein. Bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die sich ausschließlich im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens der Straßenverkehrsbehörde bewegen darf. Pflichtgemäßes Ermessen bedeutet in diesem Fall, dass die Anordnung des Verkehrsunterrichts nur zum Zwecke der Anhebung der Verkehrssicherheit erfolgen darf.

Erst die Vorladung durch die Straßenverkehrsbehörde statuiert die Teilnahmepflicht. Sie ist als Verwaltungsakt im Verwaltungsrechtsweg anfechtbar und kann über das Widerspruchsverfahren, Widerspruchsbescheid und Anfechtungsklage bis zum Verwaltungsgericht führen. Der Widerspruch hat zunächst einmal, wenn durch die Straßenverkehrsbehörde nicht ausnahmsweise die sofortige Vollziehung der Vorladung angeordnet worden ist, aufschiebende Wirkung. D.h. so lange über den Widerspruch noch nicht entschieden worden ist, muss der Adressat noch nicht am Verkehrsunterricht teilnehmen. Das Verwaltungsgericht darf jedoch die Vorladung der Straßenverkehrsbehörde nur auf eine die äußeren Grenzen des Ermessens überschreitende fehlerhafte Ermessenanwendung hin überprüfen. Keineswegs ist es zulässig, dass Verwaltungsgerichte ihr Ermessen an die Stelle des von der Straßenverkehrsbehörde zu praktizierenden Ermessens setzen. Adressaten des Verkehrsunterrichts

Mit dem erkennbaren und an den verschiedenen bereits verhängten staatlichen Sanktionen ablesbaren Status eines „Verkehrsrechtsbrechers“ ist noch nichts darüber ausgesagt, ob sich jeder Täter einer VerkehrsOWi auch als Adressat einer Vorladung zum Verkehrsunterricht eignet. Verkehrsunterricht richtet sich als pädagogisches Angebot von der Sache her nur an diejenigen Täter, die einem Verkehrsunterricht überhaupt zugänglich sind, also prinzipiell Einsicht in ihr jeweiliges Fehlverhalten zeigen.

Auf der Seite der Betroffenen ist also vor der Anordnung des Verkehrsunterrichts zunächst einmal ein sichtbares Ausbildungsdefizit zu fordern, das sich auf bestimmte Verhaltensweisen im Straßenverkehr beziehen muss.

Nach II. der Vwv-StVO zu § 48 liegen im Regelfall bei den Adressaten folgende Defizite vor:

– unzureichende Kenntnisse der Verkehrsvorschriften, – unzureichende Beherrschung der Verkehrsvorschriften, – Nichterfassen der Bedeutung und Tragweite der Verkehrsvorschriften.

Grundsätzlich ist eine Vorladung zum Verkehrsunterricht nur dann notwendig und dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend nur dann rechtmäßig, wenn der Betroffene nachweisbar einer verkehrspädagogischen Belehrung über sein an den Tag gelegtes Fehlverhalten bedarf. Dieses Bedürfnis ist im Falle des Bestreitens durch den Vorgeladenen von der einladenden Verwaltungsbehörde auf den Einzelfall bezogen nachzuweisen, was allerdings anhand der zuvor begangenen und statistisch festgehaltenen Verkehrsdelikte unproblematisch sein dürfte. Insbesondere ist eine Anordnung des Verkehrsunterrichts, dem Gedanken der Spezialprävention folgend, auch eine geeignete Maßnahme zur Anhebung der Verkehrssicherheit sowie auch eine erforderliche Maßnahme, da vor deren Anordnung augenscheinlich keine andere ähnlich wirksame Möglichkeit zur Einwirkung auf den einzelnen Täter genutzt werden konnte.

Vorgeladen werden dürfen im übrigen nicht nur Täter, die im fließenden Verkehr gehandelt haben, sondern darüber hinaus auch verantwortliche Personen, die ihrer einschlägigen Aufsichtspflicht nicht oder nicht in dem wünschenswerten Umfang nachgekommen sind. Damit sind auch Fahrzeughalter und deren beauftragte Personen (etwa Fuhrparkleiter) angesprochen, die zumindest ein verkehrswidriges Handeln nachweisbar geduldet haben. Die Vwv-StVO zu § 48 spricht diesen Personenkreis unter I. in einem zu einengenden Kreis an als „Aufsichtspflichtige in Betrieben und Unternehmen“.

In vielen Fällen reicht die Wirkung der Verhängung eines Verwarnungsgeldes, eines Bußgeldes oder gar eines zusätzlich angeordneten Fahrverbotes eben gerade nicht aus, um den Betroffenen zu einer in jeder Hinsicht wünschenswerten Verhaltensänderung zu bewegen.

Verkehrsunterricht kann vom Alter der Adressaten her gegenüber allen Tätern angeordnet werden, die 14 Jahre alt und älter sind. Die Vorladung zum Verkehrsunterricht muss jedoch als Präventivmaßnahme auch auf die Möglichkeit des Adressaten zur Teilnahme Rücksicht nehmen (Vwv-StVO zu § 48 unter V.). Eine Anordnung zu ungewöhnlichen Zeiten (etwa Sonntagvormittag) sollte daher vermieden werden und wäre im übrigen unverhältnismäßig (entgegen Vwv-StVO zu § 48 unter V.). Würde der Verkehrsunterricht jedoch in den frühen Abendstunden eines Werktages oder am Samtsagvormittag stattfinden, wäre es für die vorgeladenen Personen kaum noch möglich, sich auf der Grundlage terminlicher Probleme herauszureden.

[Bearbeiten] Zweck des Verkehrsunterrichts

Der Verkehrsunterricht sollte aus spezialpräventiven Gründen ausschließlich im Interesse einer Steigerung der Verkehrssicherheit angeordnet werden sollte und somit weder als eine Buße noch als eine andere repressive Maßnahme nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht anzusehen ist.

Der Zweck der Vorschrift wird nicht im Text des § 48, wohl aber in der Vwv-StVO zu § 48 unter II. genannt. Über die Maßnahme der Belehrung einzelner Täter und von Tätergruppen im Rahmen des Verkehrsunterrichts soll die Verkehrssicherheit insgesamt angehoben werden. Ein Schwarz-Weiß-Denken i.S.d. gerade in der Kriminologie geführten Grundsatzdebatte zur „Null-Toleranz-Frage“ ist jedoch gegenüber dem Instrument des Verkehrsunterrichts in keiner Weise angebracht. Mit den im übrigen nicht sicher zu erwartenden vordergründigen Erfolgen einer Null-Toleranz-Strategie in Sachen Verkehrssicherheit wäre nämlich noch keinerlei Aussage darüber getroffen, ob das Übel eines dauerhaften verkehrswidrigen Verhaltens an seiner Wurzel behandelt würde. Viel wichtiger wäre es, mit Anordnungen des Verkehrsunterrichts nicht lange zu warten, sondern der Straftat oder Ordnungswidrigkeit auf dem Fuße folgend zu reagieren. Diese Strategie hätte – bundesweit konsequent angewandt – die einmalige Chance in das allgemeine Bewusstsein der Verkehrsteilnehmer zu gelangen und auf diesem Weg zu konkreten Verhaltensänderungen zu sorgen. Die bislang weitestgehend praktizierte „Pseudo-Toleranz“ verkehrswidrigen Verhaltens durch Nichtanwendung des Verkehrsunterrichts bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als ein weiteres Absinken der Verkehrsmoral hinzunehmen und damit einen Status quo zu zementieren, der ein Mehr an Verkehrssicherheit allein der verstärkten Zunahme von passiver Sicherheit überantwortet (durch sicherere Konzeption von Kfz bzw. verkehrssicherere Gestaltung des Straßenraumes).

Der beste Effekt für die Verkehrssicherheit wird dem gegenüber nur aus einer Kombination dieser passiven Elemente mit dem Aus- und Fortbildungsprodukt wirklich geläuterter Verkehrstäter aus einem den heutigen Anforderungen gerecht werdenden Verkehrsunterricht zu erreichen sein. Damit ist die Frage der Planung und näheren Ausgestaltung des Verkehrsunterrichts angesprochen.


[Bearbeiten] Planung und Durchführung des Verkehrsunterrichts

Eine ganz wichtige Frage der Umsetzung ist die der Planung und Durchführung des Verkehrsunterrichts. Wird der Unterricht entsprechend qualifiziert vorbereitet und durchgeführt, so ist dieser als gutes Mittel zur unfallverhütenden Aufklärung der betreffenden Klientel anzusehen.

Eine bedeutende Voraussetzung für einen derart qualifizierten Verkehrsunterricht ist die pädagogische Eignung der im Verkehrsunterricht tätigen Behördenmitarbeiter, die ohne eine entsprechende Qualitätskontrolle bzw. verständige Anwendung der Elemente des Controlling nicht unbedingt in jedem Fall erfüllt werden dürfte. Sinnvoll wäre es von Seiten der Straßenverkehrsbehörden, von Fall zu Fall geeignetes Lehrpersonal auf Honorarbasis anzustellen. Hervorragend geeignet sind in diesem Zusammenhang pädagogisch gut geschulte Fahrlehrer, die jedoch in sinnvoller Weise über entsprechende Zusatzqualifikationen und Kenntnisse in der Nachschulung verkehrsauffälliger Fahrzeugführer verfügen müssten oder entsprechend qualifizierte Polizeibeamte, die ebenfalls im Wege der Amtshilfe zur Verfügung stehen. Wissenschaftlich ist die Bewertung von Notwendigkeit, Planung und Ausgestaltung des Verkehrsunterrichts bislang eher stiefmütterlich behandelt worden.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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