Umlegung
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Eine Umlegung ist ein gesetzlich geregeltes förmliches Grundflächentauschverfahren das im Baugesetzbuch geregelt wird. Bei einer Umlegung sollen im Wesentlichen Grundstücke geschaffen werden, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche oder sonstige Nutzung geeignet sind. Das Gegenstück für land- und forstwirtschaftliche Neuordnung ist die Flurbereinigung.
Die Umlegung wird von der Gemeinde angeordnet, wobei die Erfordernis zur Umlegung gegeben sein muss. Um von einer Umlegung sprechen zu können, müssen vier Prinzipien erfüllt sein:
- Konformitätsprinzip, d.h. die Rechtsverhältnisse der Grundstücke werden durch Grenzveränderung an die beabsichtigte Verbesserung der Nutzung angepasst.
- Solidaritätsprinzip, d.h. die Grundflächen für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen müssen zu gleichen Anteilen von allen betroffenen Grundstückseigentümern aufgebracht werden.
- Konservationsprinzip, d.h. das die Substanz des Grundeigentums darf durch die Umlegung nicht vermindert werden.
- Privatnützigkeitsprinzip, d.h. die Umlegung muss im Interesse der Grundeigentümer erfolgen.
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[Bearbeiten] Voraussetzungen für eine Umlegung
- es muss ein qualifizierter Bebauungsplan vorliegen (§ 30 BauGB), wobei das Umlegungsverfahren vor bzw. während eines B-Plan-Verfahrens begonnen werden kann oder
- das Gebiet muss innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen (§ 34 BauGB).
[Bearbeiten] Arten der Umlegung
- Erschließungsumlegung
Diese Art der Umlegung dient dazu, bis dahin nicht zur Bebauung geeignete Grundstücke baureif zu machen. Eine Hauptaufgabe der Erschließungsumlegung ist meist die Bereitstellung von Flächen für vorgesehene Straßen, da ohne diese eine Erschließung der Grundstücke nicht möglich ist. Allerdings darf eine Umlegung nicht nur zur Beschaffung von Straßenland dienen; die Neuordnung muss auch nach der Abtretung des Straßenlandes noch notwendig sein.
- Neuordnungsumlegung
Wenn der Bebauungsplan die Neuordnung eines bereits bebauten Gebietes vorsieht, kann diese durch eine Neuordnungsumlegung erreicht werden. Diese Art der Umlegung beinhaltet auch die Sanierungsumlegung.
[Bearbeiten] Die Umlegung
Alle im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zur sogenannten Umlegungsmasse vereinigt, somit hat jeder Grundstückseigentümer einen bestimmten prozentualen Anteil an dieser Masse. Anschließend werden Flächen aus der Umlegungsmasse ausgeschieden, die zum einen als örtliche Verkehrsflächen oder öffentliche Grünflächen festgesetzt sind (§55 Abs. 2 BauGB), oder zum anderen als Ausgleichsflächen (§1a Abs. 3 BauGB). Der Rest der Umlegungsmasse bildet nunmehr die Verteilungsmasse. Aus dieser werden nun den beteiligten Eigentümern, entsprechend ihrem Anteil, zweckmäßig gestaltete bebauungsfähige Grundstücke zugeteilt. Die neuen Grundstücke sollen den gleichen Verkehrswert und nach Möglichkeit auch die gleiche oder gleichwertige Lage wie die eingeworfenen Grundstücke haben.
Das Bundesverfassungsgericht hat 2004 entschieden, dass die Umlegung eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art 14 GG ist, solange es dabei im Wesentlichen um die Herrichtung bebaubarer Parzellen (auch im öffentlichen Interesse städtebaulicher Entwicklung) und den Ausgleich der betroffenen Eigentümer untereinander geht. Eine fremdnützige Umlegung zu Gunsten von Dritten wie etwa im Boxberg-Fall (Teststrecke für Mercedes auf ehemals privatem Boden) wurde ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht behandelt und scheiterte an der überwiegenden Fremdnützigkeit und der dabei niedrigen Bedürfnisbefriedigungsqualität der somit widerrechtlich von Seiten der lokalen Wirtschaftsförderung für fremde Zwecke irgendwo nach Nirgendwo "offiziell umgelegten" aber eigentlich enteigneten Eigentümer.
Zur Verteilung der Verteilungsmasse stehen zwei Verfahren zur Verfügung (§56 BauGB):
- Verteilung nach Werten
- Verteilung nach Flächen
[Bearbeiten] Verteilung nach Werten
Bei der Wertumlegung wird die Verteilungsmasse in dem Verhältnis verteilt, in dem die zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegung wertmäßig beteiligt sind. Dabei sollte jedem Eigentümer ein Grundstück mit dem gleichen Verkehrswert zugeteilt werden. Um dies zu erreichen ist der Verkehrswert des eingeworfenen und der des zuzuteilenden Grundstückes, bezogen auf den Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses, zu ermitteln. Der Forderung des Gesetzgebers, ein Grundstück mit mindestens dem gleichen Verkehrswert wie dem des Einwurfgrundstückes zuzuteilen, wird in aller Regel dadurch Rechnung getragen, dass die Verteilungsmasse zwar flächenmäßig kleiner, wertmäßig jedoch größer als die Einwurfsmasse ist. Umlegungstechnisch bedeutet dies, dass der Wertfaktor q, als Quotient von Verteilungsmasse (in €) und Einwurfsmasse (in €), größer als 1 sein muss. Wenn ein eingeworfenes Grundstück im Umlegungsverfahren keinen Vorteil erfährt, wird der Wertfaktor q auf 1,0 festgesetzt. Die Unterschiede zwischen den so ermittelten Verkehrswerten für die Einwurfs- und Zuteilungsgrundstücke sind nach §57 Satz5 BauGB auszugleichen.
[Bearbeiten] Verteilung nach Flächen
In Gebieten in denen die Grundstücke des gesamten Umlegungsgebietes den gleichen Wert haben, wird vornehmlich die Verteilung nach dem Verhältnis der Flächen bei der Umlegung herangezogen (Flächenumlegung). Der Fall ist dies insbesondere, wenn Ackerland in ein Wohngebiet mit einem gleich hohen Maß der baulichen Nutzung umgewandelt werden soll.
Bei der Flächenumlegung ist der Anteil der zu berücksichtigenden Eigentümer an der Umlegungsmasse nicht nach dem Wert, sondern nach seiner eingebrachten Flächengröße festzustellen. Die Umlegungsstelle hat von den eingeworfenen Grundstücksflächen einen Flächenbeitrag in einem solchen Umfang abzuziehen, dass die Vorteile, die durch die Umlegung entstehen, ausgeglichen werden. Hierbei darf in Gebieten, die erstmalig erschlossen werden, der Flächenbeitrag bis 30%, in anderen Gebieten nur bis 10% der eingeworfenen Fläche betragen. Statt des Flächenbeitrages kann die Umlegungsstelle ganz oder teilweise einen entsprechenden Geldbetrag erheben. Übersteigt der Umlegungsvorteil den Flächenbeitrag, so ist der Vorteil in Geld auszugleichen. Da die Erhebung des Flächenbeitrages nicht willkürlich erfolgen darf, sondern auf einer Festlegung der Steigerung des Verkehrswertes der Einwurfflächen beruht, sind Bewertungen grundsätzlich auch in Flächenumlegungen erforderlich. Für die Bemessung von Geldbeiträgen und Ausgleichsleistungen sind in der Regel die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses maßgebend.
[Bearbeiten] Verfahrensschritte
- Umlegungsanordnung durch den Gemeinderat
- Anweisung an die Umlegungsstelle das Verfahren einzuleiten
- Umlegungsbeschluss durch die Umlegungsstelle: hiermit ist das Verfahren eingeleitet
- ortsübliche Bekanntmachung
- Bestandskarte und Bestandsverzeichnis
- Nachweis des Bestandes von Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie weiterer grundstücksrelevanter Daten
- öffentliche Auslegung (1 Monat)
- Erörterung und Verhandlung mit den Beteiligten
- Umlegungsplan oder Teilumlegungsplan
- ortsübliche Bekanntmachung
- Auszug an alle Beteiligten
- der Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit ist der Tag, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist, bzw. an dem über das letzte Rechtsmittel gerichtlich entschieden wurde (RiBodO 13.1).
- Inkrafttreten
- ortsübliche Bekanntmachung
- Wirkung
- Einweisung in den Besitz
- Vollzug des Umlegungsplanes
[Bearbeiten] Literatur
Hartmut Dieterich, Baulandumlegung. 5. Auflage, Verlag C.H. Beck, München 2006, ISBN 3-406542255
Gerd Schmidt-Eichstaedt, Städtebaurecht., 4. Auflage, Verlag W. Kohlhammer, Berlin 2005, ISBN 3-17-018699-X
[Bearbeiten] Weblinks
- Text des Baugesetzbuches
- [1] Richtlinien zur Bearbeitung von Umlegungen und Grenzregelungen nach dem Baugesetzbuch (Rheinland-Pfalz)
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