Tierheilpraktiker
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Ein Tierheilpraktiker ist eine Person, die ohne tierärztliche Approbation Behandlungen an Tieren ausübt. Die Ausübung dieses Berufes ist, anders als beim Heilpraktiker, gesetzlich nicht geregelt. Die Berufsbezeichnung „Tierheilpraktiker“ ist nicht geschützt und kann zur Zeit von Personen, mit einer fachliche Ausbildung geführt werden (siehe: BGH, Urteil vom 22. 4. 1999 - I ZR 108/ 97). So stehen heute Tierheilpraktiker, deren Kenntnisse auf einem Wochenendlehrgang beruhen neben solchen mit mehrjähriger Ausbildung, so dass der Berufsstand als sehr heterogen angesehen werden muss. In Österreich ist der Beruf nach dem Tierärztegesetz verboten und gilt als Kurpfuscherei.
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[Bearbeiten] Geschichte
Die Tierheilkunde ist aus dem Stand der Tierheilkundigen hervorgegangen. Die in jahrhundertelanger Entwicklung überlieferten Verfahren und das meist mündlich überlieferte praktische Wissen haben der medizinischen Tierheilkunde als Grundlage und Ausgangspunkt gedient. Erst die Neuzeit brachte die Professionalisierung der Tierärzte durch die Entstehung tierärztlicher Ausbildungsstätten. Bereits 1762 entstand die erste Schule in Lyon, gefolgt von einer Schule in Alfort bei Paris 1765. Die ersten deutschen Schulen wurden 1790 in Berlin und München gegründet. Erst seit dem 19. Jahrhundert wurde für ihren Besuch eine höhere Vorbildung verlangt, seit 1830 die Universitätsreife.
Trotz der akademischen Ausbildung von Tierärzten an veterinärmedizinischen Fakultäten hat sich die Laienbehandlung durch Tierheilpraktiker bis auf den heutigen Tag erhalten. Die tierärztlichen Lehrinstitute sind zunächst dazu errichtet worden, über die Einführung der Amtstierärzte die damals grassierenden Tierseuchen zu bekämpfen. Mit Herausbildung des freiberuflich arbeitenden Tierarztes wurden aufgrund der Behandlungserfolge mit Hilfe der modernen medizinischen Methoden die Tierheilpraktiker im Laufe des 20. Jahrhunderts fast völlig verdrängt. Erst mit der Renaissance alternativmedizinischer und esoterischer Therapieformen erlangte die Tierheilpraxis wieder größere Bedeutung, da Tierheilpraktiker Methoden anwenden können, die Tierärzte aus ethischen Gründen und durch bindende Sorgfaltspflichten nicht durchführen würden. In der Nutztierhaltung und anderen ökonomisch bestimmten Bereichen spielen Tierheilpraktiker nur eine geringe Rolle. Vor allem auf Biohöfen wird der Einsatz von homöopathischen Mitteln praktiziert, da diese keine oder nur geringe Wartezeiten haben.
[Bearbeiten] Tätigkeitsfeld
Die Behandlung mit homöopathischen und pflanzlichen Mitteln, aber auch die Beratung der Tierhalter über Fütterungs- und Haltungsprobleme sind Kernpunkte der Tätigkeit. Auch wird von Tierheilpraktikern immer häufiger zusätzlich eine Behandlung durch Akupunktur angeboten. Vielfach finden ausdrücklich auch andere esoterische Diagnose- und Therapieverfahren Einsatz.
Ein Tierheilpraktiker ist in der Ausübung seiner Tätigkeit frei. Er kann eine Behandlung ablehnen, z. B. wenn kein Vertrauensverhältnis zwischen Tierheilpraktiker und Tierhalter besteht. Die Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt. Tierheilpraktiker unterliegen als Laien den Beschränkungen des Arzneimittelrechts und Tierschutzes. Sie können keine rezeptpflichtigen Arzneimittel einsetzen oder rezeptieren und keine Impfungen vornehmen. Chirurgische Eingriffe sind ihnen untersagt, da sie aufgrund arzneimittelrechtlicher Bestimmungen keine Anästhesien durchführen dürfen, die nach dem Tierschutzgesetz für schmerzhafte Eingriffe vorgeschrieben sind.
Tierheilpraktiker bedürfen einer Ausbildung. Diese ist jedoch von größter Wichtigkeit, wenn man den „Beruf“ erfolgreich ausüben möchte. Nach einer absolvierten Ausbildung kann man sich Tierheilpraktiker nennen und als solcher eine Praxis eröffnen:
„Die Verwendung der (gesetzlich nicht geschützten) Berufsbezeichnung Tierheilpraktiker durch Personen, die – ohne Arzt zu sein – bei der Behandlung von Tieren Naturheilverfahren anwenden und eine entsprechende Ausbildung abgeleistet haben, ist nicht als irreführend i. S. von § 3 UWG zu beanstanden. Eine etwaige Fehlvorstellung nicht zu vernachlässigender Teile des Verkehrs über das Erfordernis einer – nicht bestehenden – staatlichen Erlaubnispflicht ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung als nicht schützenswert anzusehen.“
– Urteil vom BGH, vom 22. 4. 1999 - I ZR 108/ 97
Anzumelden ist die Tätigkeit und/oder eine Praxiseröffnung bei dem zuständigen Veterinäramt, durch das eine Praxisbesichtigung stattfindet. Dafür sind auch gewisse Sachkundenachweise zu erbringen, z. B. die Sachkundenachweis über freiverkäufliche Arzneimittel.
Ein Tierheilpraktiker kann bei Fehldiagnosen oder Falschbehandlungen haftbar gemacht werden. Deshalb empfiehlt sich eine Berufshaftpflichtversicherung für Tierheilpraktiker.
[Bearbeiten] Berufsordnung
Die Grundsätze, die die Mitglieder eines Verbandes in Ausübung ihres Berufs beachten sollten, sind in einer Berufsordnung für Tierheilpraktiker zusammengefasst. Änderungen und Ergänzungen werden mit 2/3-Mehrheit durch die Versammlung der Landesverbandsvorsitzenden beschlossen. Die Berufsordnung für Tierheilpraktiker ist nicht rechtsverbindlich. Der Grund dafür liegt darin, dass es den Beruf des Tierheilpraktikers in Rechtsverständnis nicht gibt, mit der Folge, dass auch kein rechtliches Reglement und keinerlei Mindestanforderungen für die tierheilpraktische Tätigkeit existieren. Tierheilpraktiker dürfen im Rahmen der für jedermann geltenden Tierschutz-, Arzneimittel- oder Seuchengesetze praktizieren, dürfen also all das, was jeder Halter mit seinen Tieren auch darf, und dürfen all das nicht, was jedem anderen Laien untersagt ist.
[Bearbeiten] Literatur
- Martin Fritz Brumme: Tierheilkunde in Antike und Renaissance. Historiographische Untersuchungen zur Konstituierung und Legitimierung. Habil.-Schr. Berlin, 1997.
- Sylvia Dauborn: Lehrbuch für Tierheilpraktiker. 2. Aufl. Sonntag, Stuttgart 2004, ISBN 3-8304-9063-1 (dieses Buch ist mit Vorsicht zu genießen, da es inhaltliche Fehler enthält!)
- Angela von den Driesch, Joris Peters: Geschichte der Tiermedizin. 5000 Jahre Tierheilkunde. 2. Aufl. Schattauer, Stuttgart u.a. 2003, ISBN 3-7945-2169-2
- Manfred Helmut Erben: Die Behandlung von Herzerkrankungen beim Hund mit allopathischen und homöopathischen Arzneimitteln im Vergleich. Diss. München 1993
- Colin Goldner: Vorsicht Tierheilpraktiker. „Alternativveterinäre“ Diagnose- und Behandlungsverfahren. Aschaffenburg: Alibri Verlag 2006, ISBN 3865690041
- Birgit Limbach: Die praktische Anwendung von Naturheilverfahren beim Tier. Homöopathie, Phytotherapie, zytoplasmatische Therapie, Akupunktur. Diss. München 1993.
- Ingo F. Rittmeyer: Heilpraktiker werden, aber wie? Berufliche Chancen, Existenzgründung, Praxisführung, Erfahrungsberichte, Ausbildung, Fachschulen, Überprüfung, Checklisten, Adressen. Mit Tierheilpraktiker werden, aber wie? 3. Aufl. Unikat, Weilrod/Taunus 1998, ISBN 3-930634-18-X
- Martin Schilling: Studie zur Anwendung der Compositae in der Roßarznei des 16. bis 18. Jahrhunderts. Diss. München 1995.
- Rolf Schneider: Prüfungsfragen für Tierheilpraktiker 1. Aufl. Sonntag, Stuttgart 2006, ISBN 978-3-8304-9145-3 (empfohlen von der Kooperation deutscher Tierheilpraktiker Verbände e.V.)
[Bearbeiten] Weblinks
- Ältester Verband der Tierheilpraktiker Deutschlands e.V., seit 1931
- Kooperation deutscher Tierheilpraktiker Verbände e.V. (kthp)
- Fachverband niedergelassener Tierheilpraktiker e.V.
- Deutsche Gesellschaft der Tierheilpraktiker u.Tierphysiotherapeuten e. V. (DGT)
- Verband freier Tierheilpraktiker e. V. (VfT)
- Verband deutscher Tierheilpraktiker e.v.