Sonstige Einkünfte
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Die Einkunftsart sonstige Einkünfte ist eine der sieben Einkunftsarten die das deutsche Einkommensteuerrecht kennt. Sie zählt zu den Überschusseinkünften. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in §§ 2 I Nr. 7, 22 ff. Einkommensteuergesetz.
Zu den sonstigen Einkünften gehören:
- Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit diese nicht unter eine der anderen sechs Einkunftsarten fallen (§ 22 Nr. 1 EStG), insbesondere Einkünfte aus Sozialversicherungs-Renten
- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG), soweit sie der Leistende als Sonderausgaben geltend macht.
Die Verknüpfung zu den in § 10 EStG genannten Sonderausgaben stellt klar, daß keineswegs alle Unterhaltsleistungen steuerpflichtig sind. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG erfasst vielmehr nur solche Unterhaltsleistungen, die ein Ehegatte als Trennungsunterhalt erbringt, und die er mit Zustimmung des Empfängers als Sonderausgaben geltend macht. Erst durch diese Zustimmung führt der Empfänger also seine eigene Steuerpflicht nach § 22 Nr. 1a EStG herbei, was er regelmäßig nur tun wird, wenn ihm der Ausgleich der entstehenden steuerlichen Belastung zugesagt ist. - Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§§ 22 Nr. 2, 23 EStG)
- Einkünfte aus nicht nachhaltigen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)
- Bezüge von Abgeordneten (§ 22 Nr. 4 EStG)
- Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (Riester-Rente) (§ 22 Nr. 5 EStG).