Schuldschein
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Der Schuldschein ist eine die Verpflichtung des Schuldners bestätigende (feststellende) oder begründende (konstitutive) Urkunde. Der Schuldschein ist das Gegenstück zur Quittung. Dieser soll dem Gläubiger in der Regel als Nachweis für das Bestehen der Schuld dienen, so z. B. bei einem Schuldschein über ein Darlehen. Der Schuldschein kann aber auch als Legitimation des Inhabers dienen, so z. B. beim Sparbuch.
Damit ein Schuldschein rechtliche Wirksamkeit entfalten kann, muss er vom Schuldner (Aussteller) unterschrieben sein. Außerdem muss er dazu geeignet sein, für sich allein den Inhalt der Schuld zu beweisen. Eine Angabe des Schuldgrundes, also aus welchem Grund der Schuldschein ausgestellt wurde, ist aber nicht erforderlich.
Kraft Gesetzes erlangt der jeweilige Gläubiger Eigentum am Schuldschein, vgl. § 952 BGB.
Siehe auch: Schuldanerkenntnis
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