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Radfahrstreifen – Wikipedia

Radfahrstreifen

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Ein Radfahrstreifen ist ein auf der Fahrbahn durch Bodenmarkierung abgetrennter Teil der Straße, der für Radfahrer vorgesehen ist.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Radfahrstreifen in Deutschland

Zeichen 237: (Sonderweg für) Radfahrer
Zeichen 237: (Sonderweg für) Radfahrer
Zeichen 295: Fahrbahnbegrenzung
Zeichen 295: Fahrbahnbegrenzung

Ein Radfahrstreifen ist in Deutschland ein benutzungspflichtiger Sonderweg für Radfahrer, der mit Zeichen 237 gekennzeichnet und mit Zeichen Zeichen 295 von der Fahrbahn abgetrennt ist. Zeichen 295 ist bei Radfahrstreifen gemäß VwV-StVO in der Regel in Breitstrich (25 cm) auszuführen. Zur Verdeutlichung kann das Zeichen 237 oder ein Radfahrer-Piktogramm auch markiert sein.

An Einmündungen und Kreuzungen wird der Radfahrstreifen durch eine Radfahrerfurt fortgesetzt, die durch zwei unterbrochene Breitstriche abgegrenzt wird. Anderswo darf die Trennlinie nicht unterbrochen werden.

Die Breite soll in der Regel 1,85 Meter betragen. Markiert wird dennoch meist das Mindestmaß von 1,50 m. An kurzen Engstellen darf sogar auf 1,00 Meter zurückgegangen werden. Es handelt sich dabei um die normalen Maße, wie sie ähnlich bei baulich angelegten Radwegen gelten. Die Breite des Zeichens 295 ist in dem Maß eingerechnet. Dies gilt auch für etwaige Entwässerungsrinnen, auch, wenn diese nicht gut befahrbar sind.

Da es sich um einen Sonderweg für Radfahrer handelt, ist jegliches Benutzen durch andere Verkehrsteilnehmer nicht erlaubt, insbesondere Halten und Parken. Nur das Überqueren ist unter Beachtung des Radverkehrs gestattet.

[Bearbeiten] Radfahrstreifen in Österreich

Radfahrstreifen bezeichnet in Österreich einen für den Fahrradverkehr bestimmten und besonders gekennzeichneten Teil der Fahrbahn einer Straße.

[Bearbeiten] Festlegung aus rechtlicher und baulicher Sicht

Der Radfahrstreifen zählt zu den sogenannten Radfahranlagen nach § 12 Ziffer 11b der österreichischen Straßenverkehrsordnung StVO 1960. Im begrifflichen Unterschied zum baulich getrennten Radweg (einem eigens gekennzeichneten Weg) ist der Radfahrstreifen Teil der Hauptfahrbahn. Die geometrische Abgrenzung des Radfahrstreifens vom angrenzenden Fahrstreifen erfolgt durch eine Bodenmarkierung in Form einer Sperrlinie (nicht unterbrochene Längsmarkierung). Wenn es die Verkehrsverhältnisse oder die örtlichen Gegebenheiten erfordern, kann die Sperrlinie auch durch eine Warnlinie (unterbrochene Längsmarkierung) unterbrochen oder statt einer Sperrlinie überhaupt eine Warnlinie angebracht werden. In diesem Fall wird die Anlage dann als Mehrzweckstreifen nach § 2 Abs. 1 Z 7a StVO 1960 bezeichnet. Der Beginn und der Verlauf eines Radfahrstreifens müssen durch wiederholte Markierung mit festgelegten Fahrradsymbolen gekennzeichnet werden.

[Bearbeiten] Fahren auf dem Radfahrstreifen

Ein Radfahrstreifen darf nach § 8a der StVO nur in derselben Fahrtrichtung befahren werden, wie der angrenzende Fahrstreifen. Ausgenommen sind dabei jene Einbahnstraßen, in welchen – entsprechend § 7 Abs. 5 StVO – Radfahrer ausdrücklich durch Verordnung ausgenommen sind und die Einbahnstraße damit auch in Gegenrichtung befahren dürfen. Hier werden dann aber in der Regel auch entsprechende Kennzeichnungen über Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen angebracht.

[Bearbeiten] Benutzungspflicht

Nach § 68 StVO müssen Radfahranlagen – der Radfahrstreifen ist eine solche Radfahranlage – mit einspurigen Fahrrädern ohne Anhänger benützt werden.

Mit

  1. Fahrrädern mit einem Anhänger, der nicht breiter als 80 cm oder ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmt ist,
  2. mit mehrspurigen Fahrrädern, die nicht breiter als 80 cm sind, sowie
  3. bei Trainingsfahrten mit Rennfahrrädern darf die Radfahranlage benützt werden, es besteht aber keine Verpflichtung dazu.

Fahrräder mit einem sonstigen Anhänger und breitere mehrspurige Fahrräder dürfen den Radfahrstreifen nicht befahren, hier wäre die für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn zu benützen.

Das Rollschuh fahren (Inline Skates) auf Radfahrstreifen ist nach § 88a der StVO nur außerhalb des Ortsgebietes verboten. Es gelten Fahrregeln wie für Radfahrer. Kinder unter zwölf Jahren dürfen dabei nur unter Aufsicht einer Person die das 16. Lebensjahr vollendet hat Rollschuh fahren, sofern sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 StVO sind.


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