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Presserecht – Wikipedia

Presserecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Presserecht ist ein Teilbereich des Medienrechtes, der sich, ausgehend von der Pressefreiheit in Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, mit den rechtlichen Rahmenbedingungen der Presse befasst.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Gesetzgebungskompetenz

In der Bundesrepublik Deutschland ist das Pressewesen der Gesetzgebungskompetenz der Länder vorbehalten. Somit ergibt sich das Presserecht für jedes einzelne Bundesland aus dem jeweiligen Landespressegesetz. Der Bund hatte bis zum in Krafttreten der Föderalismusreform am 1. September 2006 nach dem Grundgesetz die Kompetenz, ein Presserechtsrahmengesetz zu erlassen. Von dieser Möglichkeit hat er jedoch bis heute keinen Gebrauch gemacht. Die Rahmengesetzgebungskompetenz wurde im Zuge der Föderalismusreform abgeschafft. Die Gesetzgebungskompetenz für das Presserecht liegt nunmehr bei den Bundesländern allein.
Tatsächlich stimmen die Regelungen in den Pressegesetzen der Länder weitgehend überein, lediglich in einigen Details bestehen Unterschiede.

[Bearbeiten] Pressebegriff

Unter Presse versteht man grundsätzlich alle zur Verbreitung geeigneten und bestimmten Druckerzeugnisse, die einmalig oder periodisch erscheinen, unabhängig von Inhalt, Preis oder Niveau. Die Pressefreiheit geht darüber hinaus von einem modernen und dynamischen Pressebegriff aus, der auch ungedruckte Verkörperungen von Gedankeninhalten umfasst, wie z.B. Hörbücher oder CD-ROM. Der verfassungsrechtliche Pressebegriff ist also umfassender als der einfachgesetzliche Pressebegriff der Landespressegesetze.

[Bearbeiten] Anforderungen an die Presse

Eine zentrale Anforderung an die Presse ist die Einhaltung der publizistischen oder journalistischen Sorgfaltspflicht bei der Berichterstattung. Es handelt sich um einen allgemeinen medienrechtlichen Grundsatz, der für die Presse in den Pressegesetzen der Länder gesetzlich verankert ist. Die journalistische Sorgfaltspflicht ist auch im Pressekodex enthalten. Träger der Pflicht ist das jeweilige Presseorgan, das dann seinerseits seine Mitarbeiter vertraglich zur Einhaltung verpflichtet.

Die Anforderungen an die Sorgfalt sind umso höher, je stärker durch die Berichterstattung möglicherweise in Rechte Dritter eingegriffen wird. Andererseits kann die Pflicht auch abgeschwächt sein, wenn derselbe Inhalt bereits andernorts ohne Beanstandung veröffentlicht wurde oder wenn er aus einer seriösen Quelle, z. B. einer Nachrichtenagentur, stammt. Das heißt, ein Bericht, der z. B. die Intimsphäre eines Politikers betrifft, muss wesentlich sorgfältiger recherchiert werden als ein Bericht, der im wesentlichen lediglich die Aussage eines Politikers auf einer Pressekonferenz wiedergibt.

Konkret bedeutet die Pflicht, dass Inhalt, Herkunft und Wahrheitsgehalt von Nachrichten vor der Veröffentlichung überprüft werden müssen und dass die Nachrichten nicht sinnentstellend wiedergegeben werden dürfen. Unbestätigte Meldungen oder Gerüchte müssen als solche gekennzeichnet werden. Kommentare müssen von der Berichterstattung erkennbar getrennt sein (in der FAZ z. B. früher durch in Fraktur gesetzte Überschriften).

Daneben sichert die Impressumspflicht, dass im Falle einer Rechtsverletzung aus dem Presseerzeugnis selbst Name und Anschrift des Druckers, Verlegers, bei Periodika auch des verantwortlichen Redakteurs (V.i.S.d.P.), ersichtlich sind. Bei Zeitungen ist in der Regel für jedes Ressort ein verantwortlicher Redakteur zu benennen.

Anzeigen und andere werbende Inhalte müssen als solche erkennbar sein oder kenntlich gemacht werden.

Unzulässige Äußerungen, die in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingreifen, können zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten gegen das Presseorgan nach sich ziehen. Damit der Einzelne sich zu ihn betreffenden Tatsachenbehauptungen Stellung nehmen kann ist in den Pressegesetzen ein Recht auf Gegendarstellung verankert.

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist gesetzlich nicht geregelt und wird anhand eines jeden Einzelfalls bestimmt. Dabei wird eine Güterabwägung zwischen dem Grundrecht der Äußerungs- und Pressefreiheit einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht andererseits vorgenommen. Dabei gilt: Je größer das öffentliche Interesse an einem Ereignis ist, desto eher wird die Güterabwägung zugunsten der Meinungsäußerungs- und Pressefreiheit erfolgen.

[Bearbeiten] Privilegierung der Presse

Ein vorrangiges Privileg der freien Presse ist, dass sie keiner Zulassung bedarf.

Gegenüber Behörden und staatlichen Stellen besteht ein Anspruch auf Auskunft (Informationsrecht), bei amtlichen Bekanntmachungen müssen die Behörden die verschiedenen Zeitungen gleichbehandeln.

Im Rahmen der Beleidigungsdelikte der §§ 185ff StGB und auch des zivilrechtlichen Deliktsrechts können sich Journalisten auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB berufen. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich nicht um eine Formalbeleidigung handelt, dass ein berechtigtes öffentliches Informationsinteresse besteht und die journalistische Sorgfaltspflicht eingehalten wurde.

Im Strafverfahren steht Journalisten grundsätzlich ein besonderes Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO) zu, zur Aufklärung von Verbrechen und bestimmten schweren Straftaten kann dies zwar eingeschränkt werden (vgl. Spiegel-Urteil), ein Mindestschutz zugunsten von Informanten besteht jedoch auch dann. Anders als das Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete umfasst das journalistische Zeugnisverweigerungsrecht jedoch nicht die Ermittlung von Telefon-Verbindungsdaten (§ 100h II 1 StPO). Das heißt, insbesondere bei telefonisch begangenen Straftaten kann die Staatsanwaltschaft selbst bei Bagatelldelikten die Herausgabe von Telefonverbindungsdaten eines Journalisten vom Telefonanbieter verlangen. Dies steht im krassen Gegensatz zum Beschlagnahmeverbot für selbst recherchiertes Material, so dass diese relativ neue Vorschrift der StPO scharf kritisiert wird.

Daneben besteht auch ein Beschlagnahmeverbot (§ 97 Abs. 5 StPO) für von Journalisten selbst recherchiertes Material. Es umfasst Schriftstücke, Datenträger, und sonstige Materialien, die sich im Gewahrsam von Redaktionen, Verlagen oder einer Druckerei befinden. Auch das Beschlagnahmeverbot kann eingeschränkt werden, die Einschränkung muss aber ausdrücklich gegen die Pressefreiheit abgewogen und von einem Richter angeordnet werden.

[Bearbeiten] Haftung für Inhalte

Grundsätzlich ist der jeweilige Autor oder Redakteur für seinen Beitrag selbst verantwortlich. Daneben greift aber auch die Verbreiterhaftung ein, das ist eine Verantwortlichkeit des Presseorgans selbst, bzw. des Verlags oder des Chefredakteurs (evtl. auch des Grossisten, Druckers oder Buchhändlers) für eigene Inhalte und weiterverbreitete Inhalte Dritter. Voraussetzung der Verbreiterhaftung ist, dass eine Überwachungspflicht verletzt wurde. Eine Haftung für Inhalte Dritter tritt ausnahmsweise dann nicht ein, wenn sich das Presseorgan von der Äußerung ausdrücklich distanziert, oder wenn lediglich ein Meinungsstreit wiedergegeben wird. Hinzu kommt eine strafrechtliche Verantwortung (z. B. aus §§ 19,20  HmbPresseG) wenn eine Aufsichtspflichtverletzung von Redakteur oder Verleger dazu führt, dass die Veröffentlichung eine Straftat darstellt.

[Bearbeiten] Pressekonzentration

Die Pressekonzentration ist Teil der Medienkonzentration. Die Unternehmensverflechtungen sind teilweise in der Mediendatenbank der KEK dargestellt.

[Bearbeiten] Weblinks

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Deutschlandlastige Artikel
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