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Postmortales Persönlichkeitsrecht – Wikipedia

Postmortales Persönlichkeitsrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Das postmortale Persönlichkeitsrecht betrifft die Fortsetzung des vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht gewährten Schutzes über den Tod einer Person hinaus (post mortem) aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes.

Das Recht bezieht sich sowohl auf die ideellen Aspekte als auch auf die kommerzielle Verwertung einer Persönlichkeit nach ihrem Tod. Ein Anspruch auf Anonymität des Verstorbenen besteht jedoch nicht.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtslage in Deutschland

Der Datenschutz, das Namensrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung enden mit dem Tod des Menschen. Der Wert- und Achtungsanspruch, der aus der Menschenwürde (Art. 1 des Grundgesetzes) abzuleiten ist, besteht jedoch für eine gewisse Zeit fort, verblasst jedoch mit zunehmendem Zeitablauf.

Der Bundesgerichtshof schrieb dazu 1989 in seiner Entscheidung Emil Nolde:

Das Schutzbedürfnis schwindet in dem Maße, in dem die Erinnerung an den Verstorbenen verblaßt und im Laufe der Zeit auch das Interesse an der Nichtverfälschung des Lebensbildes abnimmt (vgl. BGHZ 50, 133 (140 f.) = NJW 1968, 1773 = LM Art. 2 GG Nr. 40 und Art. 5 GG Nr. 27 - Mephisto; BVerfGE 30, 173 (196) = NJW 1971, 1645 - Mephisto). Anders als bei einem ausübenden Künstler, der z. B. als Theaterschauspieler oder -regisseur in der Regel nur seinen Zeitgenossen in Erinnerung bleiben wird, kann das künstlerische Ansehen und die künstlerische Wertschätzung bei einem bildenden Künstler, der seiner Nachwelt ein bleibendes Werk hinterläßt, noch Jahrzehnte nach dem Tode fortbestehen, ohne daß der erforderliche Bezug zur Person des Verstorbenen verlorengeht. Bei einem Maler, der – wie Emil Nolde – zu den namhaften Vertretern des deutschen Expressionismus zählt, ist auch rd. 3 Jahrzehnte nach dem Tode noch ein fortbestehendes Schutzbedürfnis anzuerkennen (NJW 1990, 1986, siehe Weblinks).

Gegen die Verletzung des ideellen Anteils am postmortalen Persönlichkeitsrecht können nur nahestehenden Angehörige oder Wahrnehmungsberechtigte, die der Betroffene zu Lebzeiten dazu berufen hat (dies kann unter Umständen auch eine Institution sein), vorgehen (Aktivlegitimation). Ein Anspruch auf Geldentschädigung ist dabei ausgeschlossen, weil dessen Genugtuungsfunktion nach dem Tode des Betroffenen ins Leere ginge. Bei Verletzung des vermögenswerten Aspektes des postmortalen Persönlichkeitsrechts stehen den Erben jedoch sowohl Abwehr- als auch Schadensersatzansprüche zu.

[Bearbeiten] Schutzdauer

Der Schutz des vermögenswerten Bestandteils des postmortalen Persönlichkeitsrechtes endet zehn Jahre nach dem Tod der Person. Die ideellen Bestandteile können dagegen auch nach Ablauf von zehn Jahren geschützt sein.[1]. Das Recht am eigenen Bild kann von den Angehörigen bis zu zehn Jahre nach dem Tod geltend gemacht werden. Archivische Sperrfristen tragen dem postmortalen Persönlichkeitsrecht Rechnung, indem sie die Einsicht in personenbezogene Unterlagen im Archivgut erst nach einiger Zeit (meist zehn oder 30 Jahre) nach Abschluss der Unterlagen freigeben.

[Bearbeiten] Historischer Rückblick

In Mittelalter und früher Neuzeit wurden die Toten in manchen Kontexten als eigenständige Rechtspersönlichkeiten gedacht, ihnen wurde also Rechtsfähigkeit zugesprochen. Am einflussreichsten hat der Göttinger Mediävist Otto Gerhard Oexle über Die Gegenwart der Toten gehandelt (in: Breat, H./Verbeke, W. (Hrsg:): Death in the Middle Ages. Leuven 1983, S.19-77).

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Quellen

  1. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2006, 1 ZR 277/03-kinski.klaus.de

[Bearbeiten] Weblinks

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