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Paenitemini – Wikipedia

Paenitemini

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Apostolische Konstitution Paenitemini (Abkürzung: P) vom 17. Februar 1966, ist eine päpstliche Anordnung von Papst Paul VI., mit der das Fasten und die Abstinenz, für den Bereich der römisch-katholischen Kirche, in einigen Bereichen neu definiert und angeordnet wird.

Die Neuregelungen sind unmittelbare Auswirkungen der Beratungen und Beschlüsse des Zweiten Vatikanischen Konzils. In dieser Apostolischen Konstitution wird die traditionelle kirchliche Lehre, unter Einbeziehung der entstandenen Problematik, sowie der gegebenen gesellschaftlichen und religiösen Veränderungen festgehalten. In der Konstitution wird aufgezeigt, dass das Fasten nicht auf Kosten der Gesundheit oder der Pflichterfüllung ausgelegt sei, auch würde das Fasten gleichsam zur Förderung der Gesundheit, von medizinischer Seite, befürwortet. Es werden in dieser Fastenregelung genau Kriterien vorgegeben, die bei den Fasten- und Abstinenztagen einzuhalten sind.

[Bearbeiten] Fastenregeln (Auszug)

  • Die Vorschrift der Enthaltung von Fleisch verbietet den Genuss von Fleischspeisen, nicht aber wie ehedem von Eiern, Milchprodukten u. tierischen Fetten als Zutaten zu anderen Speisen (P III § 1).
  • Verpflichtet sind zur Abstinenz alle Katholiken, die den Vernunftgebrauch erlangt und das 14. Lebensjahr vollendet haben ; schon vor Vollendung des 14. Lebensjahres sollen sie von Eltern u. Seelsorgern klug zum Verständnis und zur Übung der Buße erzogen werden (P IV).
  • Das Abstinenzgebot gilt für alle Freitage, die nicht auf gebotene Feiertage fallen, und den Aschermittwoch (P II § 2).
  • Entpflichtet sind von der Abstinenz Personen, die das Gebot nicht ohne großen Nachteil halten können: a) Arme, die von Geschenken leben, b) Kranke, Genesende, hoffende u. stillende Mütter, c) Schwerarbeiter, d) alle, denen nur Fleischspeisen zur Verfügung stehen, etwa die abhängigen Familienmitglieder, denen Fleisch vorgesetzt wird; Personen, die in Gasthäusern essen u. dort nichts anderes bekommen; Gäste, die mit Fleisch bewirtet werden u. nicht ohne Nachteil ablehnen können; Leute, die irrtümlich Fleisch zubereitet haben u. es nicht ohne Schaden aufheben oder nichts anderes mehr beschaffen können.
  • Das Gebot des Abbruchfastens ( einmalige Sättigung) schreibt vor, dass man nur eine sättigende Mahlzeit am Tag halte, gestattet aber, etwas Speise am Morgen u. am Abend zu nehmen, wobei man sich in der Menge u. der Beschaffenheit an die anerkannten Ortsgewohnheiten halten kann (P III § 2).
  • Dem Sinn des Abbruchfastens entsprechend sollen die beiden anderen Mahlzeiten spärlicher als gewöhnlich ausfallen; man soll jedoch zur Erfüllung der täglichen Pflichten fähig bleiben. Die Hauptmahlzeit kann zur normalen Tageszeit gehalten werden, kann aber auch verlegt werden. Hinsichtlich der Getränke (zur Stillung des Durstes) setzt das Gebot auch an solchen Tagen keine Schranken.
  • Verpflichtet sind zum Abbruchfasten alle Katholiken vom vollendeten 21. bis zum begonnenen 60. Lebensjahr (P IV) das Abbruchfasten ist zusammen mit der Abstinenz am Aschermittwoch und am Karfreitag geboten (P II § 2).
  • Entpflichtet sind vom Abbruchfasten alle, die ihn nicht ohne schweren Nachteil halten können: a) wegen Körperschwäche Kranke, Genesende, hoffende u. stillende Mütter, Schwächliche; alle, die in einer Mahlzeit nicht viel zu sich nehmen können; b) wegen Armut Bettler, die nicht Speisen in der Menge u. Beschaffenheit bekommen, dass sie sich auf einmal sättigen können; c) wegen Anstrengung Schwerarbeiter; Reisende, an deren Kräften der Weg zehrt; geistig Arbeitende, die bei Einhaltung dieser Fastenform ihre Aufgaben nicht erfüllen könnten.

[Bearbeiten] Regionale Sonderregelungen

Durch diese Apostolische Konstitution werden alle allgemeinen und besonderen Privilegien und Indulte (Nachsichten) hinsichtlich des Fastens abgeschafft, dabei wird die Fastenverpflichtung aus Gelübden natürlicher u. moralischer Personen oder aus gebilligten Konstitutionen oder Regeln von Orden oder Institutionen nichts geändert (P V). Den Bischofskonferenzen steht das Recht zu, a) Bußtage mit Berücksichtigung der Fastenzeit zu verlegen, b) Abstinenz oder Abbruchfasten ganz oder teilweise durch andere Formen der Buße zu ersetzen; von solchen Änderungen sollen sie den Heiligen Stuhl verständigen (P VI; 2.). In der Ostkirche haben die Patriarchen mit ihren Synoden oder die höchsten Autoritäten mit ihren Räten das Recht, die Fastenfrage zu regeln. Sehr erwünscht ist es, dass die Bischöfe und alle Seelsorger die Gläubigen zum häufigen Empfang des Bußsakramentes und zu außerordentlichen Bußwerken in Sühne- u. Bittabsicht aneifern; allen Gläubigen wird die Festigung im christlichen Bußgeist, der sie zu Werken der Nächstenliebe, der Buße und des Opfers drängt, ans Herz gelegt (P IX).

[Bearbeiten] Weblinks

Text der Apostolischen Konstitution (englisch)


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