Mitunternehmerschaft
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[Bearbeiten] Mitunternehmerschaft
Mitunternehmerschaft ist ein rein steuerrechtlicher Begriff. Mitunternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist, wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft Mit-Unternehmerrisiko trägt und Mit-Unternehmerinititative entfalten kann. Eine Mitunternehmerschaft ist der Zusammenschluss mehrerer Personen (Mitunternehmer) zur gemeinsamen Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb. Der Gewinn einer Mitunternehmerschaft wird nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetz iSd. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und verfahrensrechtlich nach den Vorschriften der Abgabenordnung im Rahmen der §§ 179, 180 AO gesondert (in Bezug auf den Verfahrensweg) und einheitlich (für alle Beteiligten Mitunternehmer) ermittelt und auf die Mitunternehmer verteilt.
[Bearbeiten] Mitunternehmer
Mitunternehmer ist, wer
- Mitunternehmerrisiko trägt: Der Steuerpflichtige ist unmittelbar an Erfolg bzw. Misserfolg des Unternehmens beteiligt. Kein Mitunternehmer ist, wessen Teilhabe bspg. an stillen Reserven ausgeschlossen ist.
- Mitunternehmerinitiative entfalten kann: Der Steuerpflichtige hat Einfluss auf Unternehmensentscheidungen. Dabei genügt allerdings die Stellung eines Kommanditisten.
[Bearbeiten] Beispiele
- Gesellschafter einer gewerblich tätigen GbR, OHG, KG
- stiller Gesellschafter
- Unterbeteiligter an einem Gesellschaftsanteil der eine Mitunternehmerschaft begründet
[Bearbeiten] Gewinnermittlung
Der Gewinn oder verlust eines Mitunternehmers wird in zwei Stufen ermittelt:
[Bearbeiten] Gesamthandsgewinn oder -verlust
- Es ist auf der ersten Stufe auf Ebene der Gesellschaft der Gewinn nach den Gewinnermittlungsvorschriften zu ermitteln. Dies stellt den gesamthänderisch erwirtschafteten Gewinn dar.
- Bei einem Gesellschafterwechsel ist i.d.R. eine Ergänzungsbilanz für den betroffenen Gesellschafter erforderlich. Die Ergänzungsbilanz ist Teil der Gesamthandsbilanz. Sie weist zusammen mit der Gesamthandsbilanz den steuerlich zutreffenden Anteil am Gesamthandsvermögen des einzelnen Gesellschafters aus. Hat bspw. ein Gesellschafter Anteile eines anderen Gesellschafters gegen Abgeltung der stillen Reserven erworben, so sind seine erhöhten Anschaffungskosten in seiner Ergänzungsbilanz darzustellen. Daraus ergibt sich bspw. bei Gebäuden ein erhöhtes Abschreibungspotential.
[Bearbeiten] Gewinn oder Verlust aus Sonderbilanzen
- Sodann ist auf der zweiten Stufe der außerhalb der Gesamthand erwirtschaftete Gewinn zu ermitteln. Dazu zählen die Sonderbetriebseinnahmen sowie -ausgaben, welche aus dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters erzielt werden.
- Sonderbetriebsvermögen sind alle Wirtschaftsgüter, die der Sphäre des Mitunternehmers zuzuordnen sind und die in einer vertraglichen Beziehung zu der Gesellschaft stehen. Beispiele sind hierfür Mieteinnahmen für die Überlassung eines Grundstücks des Mitunternehmers an die Gesellschaft als Sonderbetriebseinnahme sowie die entstandenen Aufwendungen aus dem Grundstück wie Grundsteuer als Sonderbetriebsausgabe. Diese werden in der Regel in Sonderbilanzen erfasst.
[Bearbeiten] Zusammenfassung
- Gesamtbilanz der MU besteht aus
- Gesamthandsbilanz
- Steuerbilanz I
- Ergänzungsbilanzen
- Sonderbilanzen
- Gesamthandsbilanz
- Gesamtgewinn oder Verlust der Mitunternehmerschaft ermittelt sich additiv aus
- Gesamthandsgewinn oder -verlust (wird verteilt nach der Gewinnverteilungsabrede)
- Gewinn oder Verlust gemäß Steuerbilanz
- Einnahmen der Gesellschaft
- − Ausgaben der Gesellschaft (zum Beispiel Mietzahlung an Gesellschafter)
- Gewinn oder Verlust aus den Ergänzungsbilanzen der einzelnen Mitunternehmer
- Gewinn oder Verlust aus den Sonderbilanzen der einzelnen Mitunternehmer (wird dem Mitunternehmer direkt zuegrechnet)
- Sonderbetriebseinnahmen (zum Beispiel Mietzahlung der Gesellschaft)
- − Sonderbetriebsausgaben
- zum Beispiel Grundstückskosten der Vermietung an die Gesellschaft,
- Darlehenszinsen zur Finanzierung des Gesellschaftsanteils
- Gewinn oder Verlust gemäß Steuerbilanz
- Gesamthandsgewinn oder -verlust (wird verteilt nach der Gewinnverteilungsabrede)
[Bearbeiten] Sonderbilanz
Die Sonderbilanz weist das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter aus, hierbei ist zu unterscheiden in Sonderbetriebsvermögen I und Sonderbetriebsvermögen II. Für die Sonderbilanz spielt diese Unterscheidung keine Rolle, sie dient jedoch der Entscheidung, ob ein Wirtschaftsgut Sonderbetriebsvermögen ist.
[Bearbeiten] Sonderbetriebsvermögen I
Als Sonderbetriebsvermögen I werden alle Wirtschaftsgüter bezeichnet, die im Eigentum des Gesellschafters und nicht der Gesellschaft stehen, jedoch der Gesellschaft zur Nutzung überlassen sind. Beispiel
- Überlassung eines Grundstücks (Bürogebäude) im Eigentum des Gesellschafters Gustav an die Mitunternehmerschaft Gerd und Gustav GmbH und Co. KG
[Bearbeiten] Sonderbetriebsvermögen II
Als Sonderbetriebsvermögen II werden alle Wirtschaftsgüter bezeichnet, die im Eigentum des Gesellschafters und nicht der Gesellschaft stehen, und der Beteiligung des Gesellschafters an der Mitunternehmerschaft dienen Beispiele
- Gustav musste seinen Anteil an der KG über die Bank finanzieren, das zugehörige Darlehen ist Sonderbetriebsvermögen II
- Gustav hält einen Anteil an der Haftungs-GmbH, dieser Anteil wird nur gehalten, um dem Gesellschaftsanteil zu dienen.
[Bearbeiten] Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben
Im Zusammenhang mit Sonderbetriebsvermögen entstehen Sonderbetriebseinnahmen oder Sonderbetriebsausgaben.
[Bearbeiten] Beispiel 1
- Gustav überläßt der Gesellschaft ein Bürogebäude und erhält hierfür Miete mit 10.000 €.
- Diese Miete ist Betriebsausgabe der Gesellschaft, sie mindert das Gesamthandsvermögen. Dieser Umstand veringert das Ergebnis der Gesamthandsbilanz, und damit rechnerisch den Gewinn der Mitunternehmerschaft.
- Die Miete ist zugleich Sonderbetriebseinnahme des Gustav, sie erhöht sein Betriebsvermögen (oder seine Privatentnahmen). Dieser Umstand erhöht das ergebnis seiner Sonderbilanz, und damit rechnerisch den Gewinn der Mitunternehmerschaft.
- Letztendlich wirkt sich die Mietzahlung also aus auf das Ergebnis der Gesamthandsbilanz (−10.000 €) und auf das Ergebnis der Sonderbilanz (+10.000 €), nicht jedoch auf das Ergebnis der Mitunternehmerschaft (−10.000€ +10.000€ = 0 €).
- Hatte die Mitunternehmerschaft aus ihrer Tätigkeit also einen Gewinn von 100.000 €, so hat sie weiterhin einen Gewinn von 100.000 €. Allerdings teilt sich dieser auf in eine Sondervergütung 10.000 € für Gustav direkt und einen Gesamthandsgewinn 90.000 €, zu verteilen unter den Gesellschaftern.
[Bearbeiten] Beispiel 2
- Gustav entstehen durch das Bürogebäude Kosten mit 4.000 € (Grundsteuer, Darlehenszinsen, etc.).
- Diese Kosten sind Sonderbetriebsausgaben des Gustav. Sie vermindern seinen Gewinn aus der Sonderbilanz um 4.000 €.
- Spinnen wir also Beispiel 1 weiter, so verbleibt der Gesamthandsgewinn bei (100.000€ − 10.000€ =) 90.000 €, der Gewinn aus der Sonderbilanz Gustav vermindert sich jedoch auf (10.000 € − 4.000 € =) 6.000 €.
- Die Mitunternehmerschaft hat damit einen additiven Gewinn von (90.000 € + 6.000 €=) 96.000 €. Dieser teilt sich auf in den Gewinn Gustav Sonderbilanz 6.000 € für Gustav direkt und einen Gesamthandsgewinn 90.000 €, zu verteilen unter den Gesellschaftern.
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