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Mediation – Wikipedia

Mediation

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Dieser Artikel befasst sich mit Mediation im allgemeinen Sinn von Vermittlung; zur Epoche in der Schweiz (1803-1813) siehe Mediation (Geschichte).

Mediation (lat. Vermittlung) ist ein strukturiertes freiwilliges Verfahren zur konstruktiven Beilegung oder Vermeidung eines Konfliktes. Die Konfliktparteien - Medianden genannt - wollen mit Unterstützung einer dritten unparteiischen Person (Mediator) zu einer einvernehmlichen Vereinbarung gelangen, die ihren Bedürfnissen und Interessen entspricht.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Abgrenzungen

Die Mediation ist ein Verfahren, keine Institution wie Schiedsgericht, Gütestelle, Schlichtungsstelle o.ä. Es ist jedoch möglich, dass sich verschiedenste Institutionen der Mediation als Verfahren bedienen, soweit sie dem Wesen nach mit ihr vereinbar sind. Von dem Mediator oder der Mediatorin werden keine Entscheidungen getroffen, keine Empfehlungen und keine Vorschläge für eine mögliche Konfliktregelung formuliert. Es ist zu beachten, dass die Terminologien nicht einheitlich verwendet werden: auch in der Wissenschaft werden Mediation und Schlichtung gelegentlich synonym verstanden. Mit der Schlichtung hat Mediation gemein, dass keine verbindliche Entscheidung gefällt wird. Insofern kann man sie als besonderes Schlichtungsverfahren bezeichnen. Ebenso ist das Verfahren mit der Tätigkeit einer Einigungsstelle nicht vergleichbar. Weiterhin ist Mediation auch keine Form einer Psychotherapie. Im engeren Sinne läuft Mediation immer auf die Arbeit einer (oder mehrerer) den Prozess strukturierenden, mediierenden Partei(en) mit (allen) beteiligten Konfliktparteien hinaus. Insofern ist die beratende Arbeit mit einer einzelnen betroffenen Konfliktpartei keine Mediation, sondern Konflikt-Coaching.

Mediation hat das Ziel, einen sicheren Rahmen zu schaffen, in dem die Konfliktparteien über ihren Konflikt und dessen Hintergründe sprechen können und in dem sie eine selbstbestimmte, einvernehmliche und konkrete Konfliktregelung erarbeiten können. In einem Mediationsverfahren wird also weder beraten noch ein Urteil gesprochen. Von einer Beratung ist auch deshalb abzusehen, weil eine Rechtsberatung den Mediatoren und Mediatorinnen in Deutschland durch das Rechtsberatungsgesetz nicht gestattet ist. Ab dem 1. Juli 2008 gilt dieses Gesetz allerdings nicht mehr; das statt dessen in Kraft tretende Rechtsdienstleistungsgesetz bestimmt in § 2 Abs. 3 Nr. 4, dass die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung nicht reguliert sind, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift.

Material zur Diskussion der Abgrenzung bietet die 1. Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen.

[Bearbeiten] Grundlagen

Die Mediation in ihrer heutigen Form entwickelte sich aus der Praxis der außergerichtlichen Konfliktregelung. Sie hat dabei Ansätze der Konflikt- und der Verhandlungsforschung, des psychologischen Problemlösens, der Psychotherapie sowie Systemische Therapie aufgegriffen. Eingeflossen sind auch Erkenntnisse aus den Fachgebieten Konflikt- und Kommunikationswissenschaft und Humanistische Psychologie, sodass die Grundlagen der Mediation interdisziplinäre Quellen haben. In Deutschland hat sich das Verfahren seit etwa 1990 zunehmend etabliert und auch empirisch evaluiert.

Im Speziellen bilden folgende Konzepte die Mediationsgrundlagen:

Mediatoren sind grundsätzlich nicht verantwortlich für das Verhandlungsergebnis, also für die Abschlussvereinbarung. Sie sind jedoch verantwortlich für die Sicherung eines Rahmens, innerhalb dessen die Kommunikation so geführt werden kann, dass die Medianden die Eskalation des Konfliktes vermeiden und zu einer Konfliktregelung finden können.

Weitere Grundlagen für die Durchführung einer Mediation sind:

  • Eine strenge Verschwiegenheit der Mediatorin oder des Mediators über die erlangten Kenntnisse gegenüber jedermann ist gefordert. Ein Problem kann sich allerdings aus dem fehlenden Zeugnisverweigerungsrecht ergeben.
  • Die Freiwilligkeit bedeutet das Recht aller Beteiligten, eine Mediation zu beginnen, aber auch jederzeit abbrechen zu können. Im Fall der Trennungs- und Scheidungsmediation wird das Prinzip der Freiwilligkeit hinsichtlich der Aufnahme des Verfahrens in Frage gestellt.
  • Das Verfahren startet mit einer Ergebnisoffenheit aller Beteiligten: es gibt keine Vorbedingungen.
  • Die geforderte Allparteilichkeit beinhaltet, dass der Mediator oder die Mediatorin für die Sichtweisen aller Konfliktparteien dasselbe Verständnis hat, also quasi auf Seiten aller Medianten steht. Eventuell ist ein Machtgefälle zwischen den Parteien auszugleichen, indem der Mediator als ein vorübergehendes Sprachrohr einer momentan kommunikationsschwächeren Partei auftritt.

[Bearbeiten] Ziele

Ein grundsätzliches genuines Ziel der Mediation ist die Veränderung des Konfliktes – möglichst durch den wechselseitigen Austausch über die Konflikthintergründe und mit einer verbindlichen, in die Zukunft weisenden Vereinbarung der Medianden. In diesem Bestreben kommt der Aspekt der Zeit zum Tragen: Ein Mediationsverfahren ist grundsätzlich zukunftsorientiert – es wird nicht nach einer Schuld gefragt. Die Historie eines Konfliktes, die persönlichen Anteile bei seiner Entstehung sowie seiner Eskalation, das alles gehört der Vergangenheit an. Im Gegensatz dazu sind Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ausschließlich Rechte, die retrospektiv, also mit Blick zurück auf die Vergangenheit, entschieden werden. Gerichtsentscheidungen haben oft keine in die Zukunft weisenden, gestalterischen Elemente.

Aus dem Zeitpostulat ergibt sich für die Beteiligten einer Mediation die Forderung nach Aufmerksamkeit. Damit ist gemeint, dass immer wieder neu der Bezug zur Gegenwart, zur aktuellen Situation einer Sitzung geschaffen wird oder erhalten bleibt.

Es gibt aber auch Ziele, die außerhalb des eigentlichen Verfahrens stehen, nämlich wenn die Konfliktparteien gemeinsame Ziele einbringen, z.B.

  • diskrete Regelung von Vermögensfragen bei einer Scheidung;
  • beidseitige Kindeserziehung trotz Trennung der Eltern;
  • Berücksichtigung von Interessenlagen, die in einem Zivilprozess unbeachtet bleiben würden;
  • Reduzierung der Verfahrenskosten und der Konfliktfolgekosten;
  • Fortsetzung einer Kooperation zweier Unternehmen;
  • Möglichkeit eines unbürokratischen und flexiblen Verfahrens;
  • Schonung personeller und betrieblicher Ressourcen;
  • keine Öffentlichkeit durch Berichte in den Medien.

[Bearbeiten] Anwendungsfelder

Historisch gesehen hat in Deutschland die Entwicklung vor mehr als 20 Jahren in der Familienmediation begonnen. Inzwischen ist eine zunehmende Diversifikation der Anwendungsfelder zu beobachten, die zu einer speziellen Aufteilung geführt hat:

Zur Hervorhebung der Diversifikation sind hier einige markante Anwendungsfelder genannt:

  • Trennung und Scheidung
  • Ambivalenz in Paarbeziehungen
  • Probleme zwischen Eltern und Kindern
  • Auseinandersetzungen um ein Erbe
  • Nachfolgeregelungen für Unternehmen
  • Konflikte von Arbeitnehmern, insbesondere Mobbing
  • Konflikte aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • Nachbarschaftsstreitigkeiten
  • Täter-Opfer-Ausgleich

Oft ist die Mediation in betrieblichen oder familiären Konfliktsituationen die einzige Alternative zur Gerichtsverhandlung, die zeitlich und finanziell höhere Risiken für die Beteiligten birgt.

Neue Wege geht in diesem Zusammenhang die

Hinzugekommen sind als neue Anwendungfelder seit Anfang des 21. Jahrhunderts die Gebiete der

In Ostwestfalen/ NRW ist die Justiz ebenfalls sehr engagiert im Bereich der Mediation. Im Rahmen des Modellprojektes "Justizmodell OWL", das in erster Linie für Bürokratieabbau in der Modellregion Ostwestfalen steht, ist die Mediation ein großes Standbein geworden. In den Landgerichtsbezirken Paderborn und Detmold, sowie am Verwaltungsgericht Minden werden sehr erfolgreich seit Anfang 2005 Gerichtsinterne Mediationen durchgeführt. Bei diesen wird ein Richter als Mediator tätig, an den das Verfahren von seinem für das streitige Verfahren zuständigen Richterkollegen abgegeben wird. Gelingt die Mediation, wird das Ergebnis als vollstreckbarer Vergleich vom Richtermediator protokolliert. Scheitert die Mediation, wird das streitige Verfahren beim originär zuständigen Richter weitergeführt und von diesem entschieden. Für die Parteien entstehen neben den Gerichtskosten keine zusätzlichen Kosten. Ebenfalls im Rahmen des Projektes "Justizmodell OWL" wird in Kürze auch am Landgericht Bielefeld Mediation in der Form der Gerichtsnahen Anwaltsmediation stattfinden. Hierbei wird das bei Gericht anhängige Verfahren an einen ausgebildeten Anwaltmediator zwecks Durchführung einer Mediation abgegeben. Gelingt die Mediation, protokolliert der Richter des streitigen Verfahrens den geschlossenen "Vergleich". Gelingt die Mediation nicht, wird der Fall im streitigen Verfahren weiter verhandelt und vom Richter entscheiden. Durch die Mediation beim Anwalt entstehen den Parteien vor Gericht nur geringfügige Zusatzkosten, die zu gleichen Teilen zu tragen sind.

Am Landgericht Köln ist im Februar 2007 ebenfalls die Gerichtsnahe Anwaltsmediation - vergleichbar mit dem beschriebenen Bielefelder Modell gestartet. Wie erfolgreich das Modell der gerichtsnahen Anwaltsmedaiton ist, ist spannend und muss noch abgewartet werden.

In Österreich verpflichtet das seit 1. Juli 2004 geltende Nachbarrechtsänderungsgesetz streitende Nachbarn, eine außergerichtliche Einigung anzustreben, ehe eine Klage eingebracht werden kann. Die Forcierung von Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung wie Mediation, Schlichtung und Schiedsgerichtsbarkeit trägt zur Gerichtsentlastung bei. Eine von einem eingetragenen Mediator durchgeführte Mediation bewirkt, dass die Verjährungsfristen während der Dauer der Mediation gehemmt sind.[3]

[Bearbeiten] Kostenvergleich

Die Konfliktlösung mit Unterstützung eines stundenweise honorierten professionellen Mediators ist meist kostengünstiger als die streitige Austragung mit Hilfe eines Rechtsanwaltes, wo der Streitwert die Höhe der Gebühr bedingt, die in Rechnung gestellt wird. Bei untergeordneten Streitigkeiten mit geringem Streitwert und geringen persönlichen Beziehungen zwischen den Betroffen kann ein reines Gerichtsverfahren kostengünstiger sein.

Mitunter bringt die Mediation keine Konfliktregelung, sodass Kosten des Gerichtsverfahrens zusätzlich anfallen. Andererseits besteht die Gefahr weiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen, soweit vor Gericht keine Einigung erzielt werden konnte. Bei einer Mediation ohne anwaltliche Begleitung kann die Konsequenz bestehen, dass sich im Nachhinein eine Konfliktpartei durch die erzielte Regelung rechtlich benachteiligt fühlt. So sollten bei existenziellen Streitigkeiten hierzu befähigte Anwälte in die Mediation einbegezogen werden, was wegen des Rechtsberatungsgesetzes sogar geboten sein kann.

[Bearbeiten] Methoden

Die Methode der Mediation ist eine Synthese zahlreicher Elemente diverser Disziplinen. In methodischer Hinsicht sind es insbesondere Elemente aus den Fachgebieten Problemlösen, Kommunikation (Systemtheorie), Themenzentrierte Interaktion und Transaktionsanalyse. Ein zentrales Anliegen jeder Mediation ist es, die Konfliktparteien wieder in ein Gespräch zu bringen. Der neu beginnende kommunikative Ablauf ist so zu steuern, dass die Konfliktparteien

  • den Versuch wagen, Sache und Person von einander zu trennen;
  • ihre eigenen Wahrnehmungs- und Entscheidungsmuster erkennen können;
  • individuelle Wahrnehmungsphänomene als Konfliktfaktoren anerkennen und
  • für sich Entscheidungsverzerrungen aufdecken.

Im Laufe der Jahrzehnte haben sich verschiedene Phasenmodelle der Mediation entwickelt. Obwohl die Phasen von Modell zu Modell verschieden ausdifferenziert sind, finden sich bei den meisten Modellen irgendwo die folgenden fünf Phasen als Handlungsstrategie wieder[4]:

[Bearbeiten] 1. Phase: Auftragsklärung

Zunächst werden die Parteien über das Mediationsverfahren, die Rolle und Haltung des Mediators informiert, für die Konfliktvermittlung wird eine Mediationsvereinbarung abgeschlossen und das weitere Vorgehen miteinander abgestimmt.

[Bearbeiten] 2. Phase: Anfertigen einer Themenliste

Zu Beginn der zweiten Phase stellen die Parteien ihre Streitpunkte und Anliegen im Zusammenhang dar, sodass die Themen und Konfliktfelder gesammelt und für die weitere Bearbeitung strukturiert werden können.

[Bearbeiten] 3. Phase: Positionen und Interessen / Sichtweisen- und Hintergrunderkundung

In der Exploration genannten dritten, zeitlich umfangreichsten Phase wird den Konfliktparteien die Möglichkeit gegeben, ihre Sicht des Konflikts zu jedem Themenpunkt umfassend darzustellen. Informationen, Daten und Wahrnehmungen werden ausgetauscht, bevor auf die unterschiedlichen und gemeinsamen Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der Parteien vertieft eingegangen und damit der Konflikt umfassend erhellt werden kann. Dabei kommen neben den Positionen der Konfliktparteien deren Hintergründe, Ziele, Interessen, und – je nach Ausrichtung und Ausbildung des Mediators – Emotionen und Identitätsaspekte (Rollen, Selbstbild) zum Vorschein.

[Bearbeiten] 4. Phase: Sammeln und Bewerten von Optionen / Alternativen

Es beginnt eine kreative Phase der Ideenfindung, um unterschiedliche Lösungsoptionen (Brainstorming) zu entwickeln. In diese Phase gehört auch die Bewertung der Optionen, die Entscheidung im Wege von Konsens sowie die Vorbereitung einer verbindlichen Abschlussvereinbarung, in der Win-Win-Ergebnisse konkretisiert und formuliert werden. Manche Autoren empfehlen zudem Maßnahmen, um den Praxistransfer wahrscheinlicher zu machen und damit 'Rückfälle' in konfliktuöse Situationen geringere Folgen nach sich ziehen.

[Bearbeiten] 5. Phase: Abschlussvereinbarung

Hierbei regeln die Konfliktparteien in einer (oft schriftlichen) Abschlussvereinbarung die Regelung des Konfliktes. So werden im Laufe einer Mediation aus den Konfliktparteien eventuell Personen, die wieder kooperativer miteinander umgehen können.

Die Entwicklung dieser fünf Phasen sowie ihr Einsatz in den vergangenen zwanzig Jahren haben Kommunikationstechniken integriert, die in den folgenden Artikeln detailliert beschrieben sind:


Darüber hinaus ist die Mediation bemüht, eine Transformation des Konfliktes bewirken zu können durch den Einsatz folgender Techniken:

Das Vorgehen in einer Mediation nach diesen fünf Phasen dient inzwischen als Vorbild für die Didaktik und das Curriculum einer Ausbildung zum Mediator oder zur Mediatorin.

[Bearbeiten] Ausbildung

In Deutschland gibt es keine gesetzliche Regelung einer Mediationsausbildung. Die Regulierung definierter Qualitätsstandards haben bislang die Fachverbände übernommen, insbesondere die Bundesarbeitsgemeinschaft für Familien-Mediation (BAFM), der Bundesverband Mediation in Wirtschaft und Arbeitswelt (BMWA) und der Bundesverband Mediation (BM). Diese drei Verbände fordern gleichermassen eine Zusatzausbildung von mind. 200 Zeitstunden (mit teilweise unterschiedlicher Spezialisierung; so legt der BMWA z.B. den Schwerpunkt auf den Bereich der sog. Wirtschaftsmediation). Der Bundesverband Mediation e.V. fordert z.B. insgesamt 200 Zeitstunden in folgender Aufteilung:

  • 120 Stunden Grundlagen und allgemeine Methoden der Mediation;
  • 30 Stunden Mediation in ausgewählten Fachgebieten;
  • 30 Stunden allgemeine und spezielle Supervision;
  • 20 Stunden Intervision.

Parallel zur Definition von Ausbildungsstandards und zum Ausbildungsangebot durch (private) Fachverbände und Organisationen bieten semi-öffentliche Ausbildungstätten (private Einrichtungen mit öffentlicher Förderung) aber auch universitäre Bildungseinrichtungen (z.B. Universität Bielefeld, Universität Heidelberg, FernUniversität Hagen, Europa-Universität Viadrina Frankfurt/Oder, European School of Governance - EUSG Berlin) Ausbildungen zum Mediator oder zur Mediatorin an.

Die verschiedenen Bildungsträger haben unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen und bieten sehr unterschiedliche Abschlüsse an.

In der Regel wollen die Fachverbände für die Ausstellung eines Zertifikats den Nachweis einer qualifizierten, vom Verband anerkannten Ausbildung, die Dokumentation der Mediationen von vier Fällen sowie ein Kolloquium. Das berechtigt nach einem erfolgreichen Anerkennungsverfahren zur Führung des Zusatzes des jeweiligen Verbandsnamens, also beispielsweise Mediator BAFM, Mediator/in BMWA oder Mediatorin BM. Im Bereich der Juristen werden die Ausbildungsstandards hauptsächlich von den Rechtsanwaltskammern bestimmt. Diese prüfen, ob sie eine Ausbildung gem. § 7 a BORA als geeignet ansehen um als Anwalt den Zusatz "Mediator/Mediatorin" zu tragen.

In Österreich ist der Zugang zur Tätigkeit des Mediators seit 2004 gesetzlich geregelt[5]. Nach Abschluss der Ausbildung, die mindestens 365 Einheiten betragen muss, können sich die Mediatoren und Mediatorinnen in die Liste der BundesmediatorInnen eintragen lassen. Die auf Grundlage des österreichischen Mediationsgesetzes erlassene Ausbildungsverordnung (ZivMediat-AV) vom 22. April fordert von Juristen und Angehörigen psychosozialer Berufsgruppen eine Ausbildung von 220 Einheiten.

[Bearbeiten] Anerkennung

Die Berufsbezeichnung Mediator und Mediatorin ist in Deutschland gesetzlich nicht geschützt. Die Fachverbände haben jeweils eigene Anerkennungsverfahren entwickelt, um auf diesem Wege verbindliche Qualitätsstandards – vor allem in der Ausbildung – zu garantieren. Die Anerkennung durch die Rechtsanwaltskammern hängt jedoch nicht von einer Anerkennung durch einen Fachverband ab. Sie prüfen allein die Ausbildungsinhalte.

Auf der Sitzung des Niedersächsischen Landtags am 25. April 2007 haben die Fraktionen der CDU und der FDP einen Entwurf für ein Gesetz über die Einführung eines Mediations- und Gütestellengesetzes (Nds.MedG) eingebracht (LT-Drs.15/3708). Dieser Entwurf setzt gesetzliche Mindeststandards und knüpft die Anerkennung zur „Staatlich anerkannte Mediatorin“ bzw. zum „Staatlich anerkannter Mediator“ an eine Zusatzausbildung von 150 Std. sowie weitere Voraussetzungen. Der Entwurf greift damit wesentliche Empfehlungen der in der Landtagsanhörung am 28. Februar 2007 von Konsens e.V. gemachten Stellungnahme auf.[6]

[Bearbeiten] Mediation als anwaltliche Tätigkeit

Für Rechtsanwälte, die als Mediatoren tätig sind, enthält § 7a der Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) eine Regelung, derzufolge Rechtsanwälte sich nur dann als Mediatoren bezeichnen dürfen, wenn sie eine geeignete Ausbildung nachweisen können.

Unabhängig von der Frage der Berechtigung zum Führen eines entsprechenden Titels ist die Mediation jedoch als Teilbereich der anwaltlichen Tätigkeit anerkannt, sodass jeder Rechtsanwalt mediierend tätig werden darf. Der zunehmenden Bedeutung der Mediation im Anwaltsberuf entspricht deren explizite Aufnahme in die Berufsordnung, deren § 18 nunmehr lautet: Wird der Rechtsanwalt als Vermittler, Schlichter oder Mediator tätig, so unterliegt er den Regeln des Berufsrechts. Damit ist insbesondere klargestellt, daß der Rechtsanwalt, auch soweit er als Mediator tätig wird, der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt.

Die der Mediation eigene Neutralitätsverpflichtung eines Mediators verbietet es, daß ein Rechtsanwalt in einem Fall mediiert, mit dem er zuvor als Anwalt befasst war. Ebenso ist eine anwaltliche Tätigkeit nach der Mediation unter dem Gesichtspunkt der Verschwiegenheitspflicht und des Verbots der Wahrnehmung widerstreitender Interessen ausgeschlossen, es sei denn, der Anwalt würde im gemeinsamen Interesse aller an der Mediation Beteiligten tätig.

Schwieriger ist die Frage zu beantworten, ob ein Rechtsanwalt als Mediator tätig werden darf, wenn er eine der an der Mediation beteiligten Parteien zuvor in anderer Sache anwaltlich vertreten hat. Das berufsrechtliche Problem der Vertretung widerstreitender Interessen stellt sich hier nicht; gleichwohl dürfte die Neutralität des Mediators auch in diesem Falle in Frage gestellt sein. Die Verletzung der Neutralitätspflicht zieht jedoch keine berufsrechtlichen Konsequenzen nach sich, sondern ist lediglich die Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Mediationsvertrages, für welche der Anwalt gegebenenfalls schadensersatzpflichtig sein kann. Umgekehrt liegt eine Pflichtverletzung ersichtlich nicht vor, wenn der Rechtsanwalt auf seine frühere Tätigkeit vor Abschluss des Mediationsvertrages hinweist.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Fußnoten und Quellen

  1. Budde, A. (2003). Betriebliche Konfliktlotsen - Der Einsatz interner Mediatoren in einem Integrierten Konfliktmanagementsystem. In H. Pühl (Hrsg.), Mediation in Organisationen (S. 97-113). Berlin: Ulrich Leutner Verlag.
  2. Interview mit Prof. Dr. Alexander Redlich, Universität Hamburg (März 2007) [1]
  3. Koch, Sabine, 2005. Tendenzen der Mediation in Österreich, Hausarbeit, eingereicht an der TU Chemnitz [2]
  4. Redlich, Alexander: Konfliktmoderation - Handlungsstrategien für alle, die mit Gruppen arbeiten. Mit vier Fallbeispielen. 6. Aufl., Hamburg: Windmühle Verlag 2004. ISBN 3-922789-63-3; Trenczek, T.: Leitfaden zur Konfliktmediation; ZKM 2005, S. 193 ff.
  5. Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen. Quelle: öBGBL. I v. 6. Juni 2003.
  6. Stellungnahme Konsens e.V.

[Bearbeiten] Literatur

  • Besemer, Christoph: Mediation. Vermittlung in Konflikten. Stiftung Gewaltfreies Leben/Werkstatt für Gewaltfreie Aktion, Königsfeld 2002, 9. Aufl.
  • Diez, Hannelore : Werkstattbuch Mediation. Köln 2005, ISBN 3-935098-05-7
  • Erdmann, Daniel M. L.: "NLP-Mediation - Bessere Kommunikation für bessere Lösungen", Berlin 2008, ISBN 978-3-00-023687-7.
  • Falk, Gerhard, u.a. (Hrsg.): Handbuch Mediation und Konfliktmanagement. Leske & Budrich, Opladen 2004.
  • Fisher, R./Ury, W.: Das Harvard-Konzept. Campus, Frankfurt am Main 1984/22. Auflage 2004.
  • Haft, Fritjof/v. Schlieffen, Katharina: Handbuch Mediation. München 2002
  • Haynes / Mecke / Bastine / Fong (, 2. Aufl.): Mediation - vom Konflikt zur Lösung. Klett-Cotta, Stuttgart 2006. ISBN 3-608-91080-8.
  • Metha, Gerda/Rückert, Klaus: Mediation und Demokratie. Carl-Auer, Heidelberg 2003.
  • Montada, Leo/Kals, Elisabeth: Mediation. Lehrbuch für Juristen und Psychologen. Weinheim 2001.
  • Schäffer, Hartmut: Mediation. Die Grundlagen. Stephans Buchhandlung, o.O. 2004. ISBN 3-929734-21-4
  • Stumpf, Christoph A.: Alternative Streitbeilegung im Verwaltungsrecht. Schiedsverfahren - Schiedsgutachten - Mediation - Schlichtung. (Habilitation 2001/02). Mohr Siebeck, Tübingen 2006. ISBN 3-16-148981-0

[Bearbeiten] Weblinks



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