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Leihe – Wikipedia

Leihe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Eine Leihe ist die auf einem Vertragsschluss basierende unentgeltliche Überlassung einer Sache für eine bestimmte Zeit. Sie ist einer der im besonderen Schuldrecht des BGB geregelten Typenverträge (§§ 598 ff BGB).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Vertragsparteien

Der Eigentümer der zu verleihenden Sache wird Leihgeber oder Verleiher genannt, seine komplementäre Vertragspartei ist der Empfänger der Leihsache, der Leihnehmer oder Entleiher.

[Bearbeiten] Vertragspflichten

Bei der Leihe handelt es sich um einen unvollkommen zweiseitigen Vertrag. Die Vorschriften für das Synallagma, wie die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 BGB, sind daher nicht anwendbar.

Der Verleiher ist zur kostenlosen Gebrauchsüberlassung der Leihsache über den vereinbarten Zeitraum verpflichtet. Durch die Kostenfreiheit der Überlassung grenzt sich der Leihvertrag insbesondere von der Miete und vom Darlehen ab, bei welchen die Überlassung einer (vertretbaren) Sache kostenpflichtig ist.

Daher sind viele scheinbare Leihverträge wie etwa der Bootsverleih oder der Videoverleih in einer Videothek rechtlich gesehen Mietverträge, da in diesen Fällen die Gebrauchsüberlassung entgeltlich erfolgt.

[Bearbeiten] Leihgebühr

Die Leihgebühr bezeichnet umgangssprachlich ein Entgelt für die zeitweilige Überlassung einer Sache zum Gebrauch (Nutzung, Vermietung von Gegenständen, Inanspruchnahme). Da eine Leihe jedoch immer unentgeltlich ist, es somit keine Leihgebühren geben kann, bedeutet Leihgebühr im allgemeinen Sprachgebrauch eigentlich Mietgebühr.

So sind bereits seit geraumer Zeit die früher in den 1950er Jahren üblichen Leihgebühren für öffentliche Bibliotheken zunächst für Rentner und Studenten, dann auch für Kinder und schließlich für alle Ausleiher abgeschafft worden. Teilweise werden noch einmalige Aufnahmegebühren erhoben.

[Bearbeiten] Regelung der Leihgebühr in der DDR

Der umgangssprachliche Begriff war insofern ungenau, da das ZGB die Leihe als im sozialistischen Sinne unentgeltliche Gebrauchsüberlassung definierte und das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung im Ausleihdienst als Preis bezeichnete.

Erst die AO Nr. Pr. 2/1 vom 28. Juni 1968 (GBl II, S. 573) ersetzte den Begriff "Leihgebühr" durch die allgemeine Bezeichnung Entgelt (z.B. Entgelte für die Vermietung von sonstigen beweglichen Gegenständen wie Sportgeräten, Fotoapparaten, u.ä., Entgelte für Leistungen der Leihbüchereien). Für sogenannte Leihverpackungen wurden in der Regel Abnutzungsbeträge vereinbart.

[Bearbeiten] Haftung

Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung wird der Verleiher privilegiert. Er haftet nach § 599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Leistungsstörungsrechts. Man wird diese Wertung jedoch bei Schäden, die im Rahmen des Deliktsrechts ausgeglichen werden und durch den Leihvertrag verursacht sind, übertragen müssen und auch hier nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften lassen.

Umgekehrt haftet der Leihnehmer in vollem Umfang für die Leihsache, wenn diese während der Leihe durch den Leihnehmer beschädigt wird oder verloren geht.

[Bearbeiten] Siehe auch

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