Lebensmittelrecht
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Das Lebensmittelrecht ist Querschnittsmaterie zwischen Verbraucherschutz, Gefahrenabwehr und Gewerberecht im weiteren Sinne. Es regelt die Behandlung und Produktion von Lebensmitteln.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Schutzgut
Das Lebensmittelrecht soll nicht nur die Gesundheit der Bevölkerung zum Beispiel vor Lebensmittelkrisen schützen, sondern auch zugleich den Wettbewerb auf den Lebensmittelmärkten durch die Qualitätsanforderungen und Täuschungsschutz regeln. Die Verpflichtung der staatlichen Gewalt ergibt sich in Deutschland aus Art. 2 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG.
[Bearbeiten] Wichtige einschlägige Normen
[Bearbeiten] Europarecht
Im Zuge der Vereinheitlichung des Europäischen Binnenmarktes und des Europäischen Verbraucherschutzes hat die Bundesrepublik Deutschland zahlreiche hoheitliche Befugnisse auf die Europäische Gemeinschaft abgetreten. Diese hat mit der EG-Verordnung 178/2002 eine bedeutende Regelung auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts mit der Einrichtung einer Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und mit Erlass allgemeiner Grundsätze auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts reagiert (Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
Am 30. Dezember 2006 wurde die Verordnung EG Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel veröffentlicht (Health-Claims-Verordnung). Sie trat am 1. Juli 2007 in Kraft und hat tiefgreifende Auswirkungen auf das Lebensmittelrecht in ganz Europa. Zeitgleich trat auch die Anreicherungsverordnung (Verordnung EG Nr. 1925/2006) in Kraft. Beide Verordnungen nehmen gegenseitig aufeinander Bezug.
[Bearbeiten] Nationales Recht
[Bearbeiten] Gesetzgebungskompetenz
Der deutsche Bundesgesetzgeber hat die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Lebensmittelrecht aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 17, 20 GG. Er hat mit zahlreichen Gesetzen und Verordnungen im Bereich des Bundesministeriums für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums für Gesundheit und Sozialordnung von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Inzwischen sind auch Regelungen innerhalb des Gebiets der Europäischen Gemeinschaft ergangen (s.u.).
[Bearbeiten] Gesetzliche Regelungen
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Da das bis zum 6. September 2005 geltende „Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen“ kurz Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) mit Bestimmungen der VO(EG)178/2002 (sogenannte Basisverordnung) kollidierte wurde als Nachfolgegesetz das „Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch“ (LFGB) eingeführt. Dabei wurden die Tabakerzeugnisse nicht mit in das neue LFGB über- und die Futtermittel neu aufgenommen. Die Kernpunkte der im LFGB getroffenen Regelungen betreffen den Gesundheits- und den Täuschungschutz (gemeinhin als Verbraucherschutz aufgefasst). Ersterer wird „schärfer“ geregelt als der Täuschungsschutz: Beispielsweise sind Maßnahmen (§ 39 LFGB), wie z. B. die Rücknahme (wenn das Lebensmittel den Endverbraucher noch nicht erreicht hat) oder der Rückruf (wenn das Lebensmittel den Endverbraucher womöglich bereits erreicht hat) und eine Information der Öffentlichkeit (§ 40 LFGB) mögliche Instrumentarien der zuständigen Behörden, um den Gesundheitsschutz zu garantieren. Des weiteren ermächtigt das LFGB die zuständigen Bundesministerien dazu eine Reihe von Verordnungen zu erlassen. Dazu zählt z. B. die Zusatzstoffzulassungs Verordnung, die den Zusatz von Zusatzstoffen zu Lebensmittel regelt. In der Fertigpackungsverordnung (die auf dem Eichgesetz beruht) sind z. B. Schriftgrößen für bestimmte Kennzeichnungselemente und Abweichungstolleranzen für Füllmengen auf Fertigpackungen geregelt. Die Kennzeichnung von Lebensmittel ist in der Lebensmittelkennzeichnungs Verordnung geregelt. Jedoch gibt es für eine Reihe von Lebensmittel, wie z. B. Wein und Käse eigene bzw. ergänzende Vorschriften.
Weitere Regelungen für einzelne Lebensmittel und Lebensmittelgruppen sind z. B.:
- die Hackfleischverordnung
- die Käseverordnung
- die Verordnung über Milcherzeugnisse
- die Honigverordnung
- die Bierverordnung
- die Diätverordnung
- die Eier und Eiproduktverordnung
- die Magarine- und Mischfettverordnung
- die Kakaoverordnung
- die Fruchtsaftverordnung
- die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Daneben gelten noch einige EU-Vermarktungsnormen z. B. für Kartoffeln, Äpfel und Zwiebeln die z. B. die Einordnung von Lebensmitteln in Handelsklassen regeln.
Um das in der Basisverordnung geforderte „hohe Schutzniveau“ (Art 1 Abs(1) VO(EG)178/2002) zu gewährleisten wurde von der EU das sogenannte Hygienepaket verabschiedet:
- VO(EG) 852/2004 (allgemeine Hygienevorschriften)
- VO(EG) 853/2004 (spezifische Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs)
- VO(EG) 854/2004 (besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Lebensmittelüberwachung)
Diese Regeln einerseits bestimmte vom Hersteller einzuhaltende Qualitätssicherungsmaßnahmen (HACCP-Konzept) und andererseits enthalten sie Vorschriften für die amtliche Überwachung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs.
Weitere Verfahrensweisen für die Lebensmittelkontrolle werden in der VO(EG) 882/2004 festgelegt.
[Bearbeiten] Zuständige Behörden
Die Lebensmittelkontrolle an sich ist Ländersache (§ 38 Absatz (1) LFGB, Art 83 GG). In den Ländern sind diejenigen Behörden angesiedelt, die für Probenahme und die Laborkontrollen verantwortlich sind. Auf Art. 84 Abs. 2 GG erlassene allgemeine Verwaltungsvorschriften garantieren ein koordiniertes Vorgehen im gesamten Bundesgebiet. Die oberste Bundesbehörde ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz), dieser ist die Bundesoberbehörde Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit unterstellt und bei Ihr liegt neuerdings die Hauptkompetenz des Krisenmanagements in Verbindung mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung, welches für die Risikobewertung zuständig ist. Krisen- oder Risikomanagement sind ebenfalls neu entstandende Aktivitäten, die mit der Basisverordnung und der damit errichteten europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ins Leben gerufen wurden.
[Bearbeiten] Lebensmittelrecht als Forschungsgegenstand
Die Komplexität und Vielfalt der lebensmittelrechtlichen Fragestellungen erfordert einen europarechtlich konturierten und interdisziplinären wissenschaftlichen Ansatz. Dieser muss neben den mannigfaltigen juristischen Verschränkungen einzelner Rechtsgebiete auch natur- und geisteswissenschaftliche sowie nicht zuletzt wirtschaftliche Aspekte in starkem Maß berücksichtigen. In Deutschland existiert zu diesem Zweck an der Universität Bayreuth eine der dortigen rechtswissenschaftlichen Fakultät angegliederte Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Lebensmittelrecht.
[Bearbeiten] Literatur
Walter Zipfel, Lebensmittelrecht, Verlag C.H. Beck; Stand: 127. Ergänzungslieferung
[Bearbeiten] Weblinks
- Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- Offizielle deutschsprachige Website der EFSA
- Forschungsstelle für Deutsches und Europäisches Lebensmittelrecht
- Wie viel Kalbsleber muss eigentlich in einer Kalbsleberwurst sein?
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