See also ebooksgratis.com: no banners, no cookies, totally FREE.

CLASSICISTRANIERI HOME PAGE - YOUTUBE CHANNEL
Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions
Kunstfreiheit – Wikipedia

Kunstfreiheit

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Deutschlandlastige Artikel
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Kunstfreiheit ist ein Grundrecht und in Deutschland geschützt durch Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Grundinhalt nach deutschem Recht

Geschützt sind die künstlerische Betätigung und die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks; der sog. Werkbereich und der Wirkbereich. Die Kunstfreiheit enthält das Verbot, auf Methoden, Inhalte und Tendenzen der künstlerischen Tätigkeiten einzuwirken, insbesondere den künstlerischen Gestaltungsraum einzuengen, oder allgemein verbindliche Regelungen für diesen Schaffungsprozess vorzuschreiben.

Dabei wird heute von der Rechtsprechung und der Rechtswissenschaft ein "offener" Kunstbegriff vertreten. Kunst ist also nicht nur in den überkommenen Formen wie Literatur, Malerei, Musik etc. existent, sondern ist gekennzeichnet durch einen subjektiven schöpferischen Prozess, dessen Ergebnis vielfältige Interpretationsmöglichkeiten zulässt. Verständlicher: Kunst ist das, was der Künstler als Kunst bezeichnet, wenn auch andere möglicherweise darüber streiten, ob es Kunst ist.

Insbesondere in der Zeit des Nationalsozialismus wurde die Kunstfreiheit stark eingeschränkt, zum Beispiel durch die Bücherverbrennung 1933, Berufsverbote für Künstler oder durch die Ausstellungen "Entartete Kunst".

Da die Kunstfreiheit im Brennpunkt zwischen (politischer) Meinungsäußerung und den allgemeinen Persönlichkeitsrechten steht, ist sie auch heute noch von großer Bedeutung: so zum Beispiel bei der Entscheidung des BVerfG zum Tucholsky-Zitat "Soldaten sind Mörder" oder der Darstellung des Schauspielers Gustaf Gründgens in Klaus Manns Roman Mephisto. (sog. "Mephisto-Entscheidung"). Auch der Veranstalter der "Körperwelten"-Ausstellung Gunther von Hagens beruft sich neben der Wissenschaftsfreiheit auf die Kunstfreiheit.

Ein Kennzeichen der Kunstfreiheit ist, dass sie verfassungsrechtlichen vorbehaltlos gewährleistet ist. Im Gegensatz zu anderen Grundrechten sieht das Grundgesetz für sie keinen ausdrücklichen Gesetzesvorbehalt vor. Der Gesetzgeber ist aber gehalten, durch Gesetze einen Ausgleich mit anderen Grundrechten und Verfassungswerten herzustellen. Damit ist die Kunstfreiheit zwar nicht schrankenlos, es muss aber letztlich in jedem Einzelfall bestimmt werden, ob sie durch eine staatliche Maßnahme verletzt wird. Besondere Probleme ergeben sich hierbei bei Vorschriften zum Schutz der persönlichen Ehre (s.o.) und im Rahmen der politischen Straftaten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vertritt hierbei die Theorie von der Wechselwirkung, d.h. Gesetze, die die Kunstfreiheit beschränken, sind wiederum ihrerseits im Lichte der Kunstfreiheit (kunstfreundlich) auszulegen.

[Bearbeiten] Schutz des Werkbereiches und Wirkbereiches der Kunst

Nach der Mephisto-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird systematisch hinsichtlich der Kunstfreiheit unterschieden zwischen einem Werkbereich (künstlerische Betätigung) und einem Wirkbereich (Verbreitung des Kunstwerks) der Kunst. [1]

[Bearbeiten] Werbung für ein Kunstwerk

Kunst ist als "Kommunikationsgrundrecht" auf Öffentlichkeit bezogen und auf die Wahrnehmung in der Öffentlichkeit angewiesen. Damit liegt auch die Werbung für ein Kunstwerk im "Schutzbereich der Kunstfreiheit" und ist "vom Wirkbereich der Kunst geschützt". [2]

Nach einer Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 77, 240) muss die Werbung nicht selbst künstlerischen Ansprüchen genügen, die Kunstfreiheit kann hier unabhängig von der Gestaltung wahrgenommen werden.[3]


Siehe auch: Medienrecht, Mutzenbacher-Entscheidung

[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. BVerfGE 30, 173 - Mephisto [1]; Vgl. Ulrich Karpen, Katrin Hofer: Die Kunstfreiheit des Art 5 III 1 GG in der Rechtsprechung seit 1985. Teil I. In: Juristenzeitung, Heft 47/1992, Seite 952 ff.
  2. Ulrich Karpen, Katrin Hofer aaO.
  3. Ulrich Karpen, Katrin Hofer, aaO.

[Bearbeiten] Literatur

  • Ulrich Karpen, Katrin Hofer: Die Kunstfreiheit des Art 5 III 1GG in der Rechtsprechung seit 1985. Teil I. In: Juristenzeitung. 47, 1992, Seite 954.

[Bearbeiten] Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!


aa - ab - af - ak - als - am - an - ang - ar - arc - as - ast - av - ay - az - ba - bar - bat_smg - bcl - be - be_x_old - bg - bh - bi - bm - bn - bo - bpy - br - bs - bug - bxr - ca - cbk_zam - cdo - ce - ceb - ch - cho - chr - chy - co - cr - crh - cs - csb - cu - cv - cy - da - de - diq - dsb - dv - dz - ee - el - eml - en - eo - es - et - eu - ext - fa - ff - fi - fiu_vro - fj - fo - fr - frp - fur - fy - ga - gan - gd - gl - glk - gn - got - gu - gv - ha - hak - haw - he - hi - hif - ho - hr - hsb - ht - hu - hy - hz - ia - id - ie - ig - ii - ik - ilo - io - is - it - iu - ja - jbo - jv - ka - kaa - kab - kg - ki - kj - kk - kl - km - kn - ko - kr - ks - ksh - ku - kv - kw - ky - la - lad - lb - lbe - lg - li - lij - lmo - ln - lo - lt - lv - map_bms - mdf - mg - mh - mi - mk - ml - mn - mo - mr - mt - mus - my - myv - mzn - na - nah - nap - nds - nds_nl - ne - new - ng - nl - nn - no - nov - nrm - nv - ny - oc - om - or - os - pa - pag - pam - pap - pdc - pi - pih - pl - pms - ps - pt - qu - quality - rm - rmy - rn - ro - roa_rup - roa_tara - ru - rw - sa - sah - sc - scn - sco - sd - se - sg - sh - si - simple - sk - sl - sm - sn - so - sr - srn - ss - st - stq - su - sv - sw - szl - ta - te - tet - tg - th - ti - tk - tl - tlh - tn - to - tpi - tr - ts - tt - tum - tw - ty - udm - ug - uk - ur - uz - ve - vec - vi - vls - vo - wa - war - wo - wuu - xal - xh - yi - yo - za - zea - zh - zh_classical - zh_min_nan - zh_yue - zu -