See also ebooksgratis.com: no banners, no cookies, totally FREE.

CLASSICISTRANIERI HOME PAGE - YOUTUBE CHANNEL
Privacy Policy Cookie Policy Terms and Conditions
Gewöhnlicher Aufenthalt – Wikipedia

Gewöhnlicher Aufenthalt

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist ein Rechtsbegriff, der ein tatsächliches Verhältnis beschreibt. Der gewöhnliche Aufenthalt ist Anknüpfungspunkt für zahlreiche Rechtsfolgen, so beispielsweise im Schadenersatzrecht, im Kollisionsrecht oder im Familienrecht.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Der gewöhnliche Aufenthalt auf europäischer Ebene

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist nach der Regel Nr.9 der Entschließung des Ministerkomitees des Europarates (72) I vom 18. Januar 1972 zur Vereinheitlichung der Rechtsgrundbegriffe "Wohnsitz" und "Aufenthalt" dort gegeben, wo die Dauer und die Beständigkeit des Aufenthaltes sowie andere Umstände persönlicher und beruflicher Natur die dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Danach sind die freiwillige Begründung eines Aufenthaltes und die Absicht des Betreffenden, diesen Aufenthalt beizubehalten, keine Voraussetzungen für das Bestehen eines Aufenthaltes oder eines gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Absichten einer Person können aber bei der Bestimmung, ob sie einen Aufenthalt habe, und welcher Art dieser Aufenthalt ist, berücksichtigt werden. Diese Entschließung kann bei der Auslegung des Begriffes "gewöhnlicher Aufenthalt" als Entscheidungshilfe dienen.

[Bearbeiten] Der gewöhnliche Aufenthalt im deutschen Recht

Im deutschen Recht wird der gewöhnliche Aufenthalt im Gesetz nicht definiert, aber in zahlreichen Vorschriften vorausgesetzt, so z. B. in Art. 5 II, III EGBGB, §§ 20, 606 ZPO, § 65 FGG oder § 3 I VwVfG. Er wird durch ein tatsächliches längeres und nicht nur vorübergehendes Verweilen begründet und zwar dort, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte, der sog. Daseinsmittelpunkt zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Entscheidende Kriterien nach dem BGH hierfür sind die Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes, was objektiv anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln ist. Eine bestimmte Frist für das Kriterium der Dauer gibt es nicht. Als Faustregel wird aber von sechs Monaten ausgegangen. Vor allem bei Minderjährigen genügt nach der Rechtsprechung schon ein Aufenthalt von sechs Monaten in einem anderen Staat, um eine Eingliederung in die neue soziale Umwelt im Sinne des Begriffes des Daseinsmittelpunktes anzunehmen. Der Aufenthaltswille des Betroffenen oder - im Fall von Minderjährigen - sogar ein entgegenstehender Wille der Sorgeberechtigten ist grundsätzlich unbeachtlich für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthaltes. Er wird aber in bestimmten Fällen ergänzend zur Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthaltes herangezogen:

  • Wenn der Betroffene bei einer sehr kurzen Aufenthaltsdauer den Willen hat, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, d. h. eine Eingliederung in die sozialen Verhältnisse vor Ort zu begründen, wird dieser Wille berücksichtigt und führt zur Neubegründung des gewöhnlichen Aufenthaltes. Hier verhilft das subjektive Kriterium des Aufenthaltswillens dazu, das an sich objektive Kriterium der Dauer zu kompensieren und den Wechsel des Daseinsmittelpunktes dennoch zu bejahen. Die Ermittlung des Aufenthaltswillens wird aber vorrangig an tatsächlichen Gegenbenheiten vorzunehmen sein, um willkürliche Festlegungen des Betroffenen und damit die Möglichkeit eines vorschnellen Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes auszuschliessen. Insbesondere können die tatsächlichen Umstände vor Ort beachtlich werden, wenn sie dem Aufenthaltswillen entgegenstehen, hier vor allem wenn der beabsichtigte längerfristige Aufenthalt nach fremdenrechtlichen Bestimmungen ersichtlich unzulässig ist (z.B. bei offensichtlich unbegründetem Asylantrag). Die spätere Neubegründung des gewöhnlichen Aufenthaltes durch Wechsel des Daseinsmittelpunktes anhand der objektiven Kriterien von Dauer und Beständigkeit (z.B. durch entsprechenden Zeitablauf bei jahrelangem Aufenthalt von Asylbewerbern im Inland) wird davon aber nicht berührt.
  • Auch bei zeitweiliger Abwesenheit wird kein Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes vollzogen, sofern ein Rückkehrwille des Betroffenen besteht. Auch hier wird dieser Rückkehrwille aber wiederum unter Einbeziehung äußerer Umstände objektivierbar ermittelt.

[Bearbeiten] Der gewöhnliche Aufenthalt im österreichischem Recht

Im österreichischen Recht ist der gewöhnliche Aufenthalt im § 66 Abs 2 JN definiert, und stellt allein auf faktische Umstände ab, ohne ein Willenselement vorauszusetzen. Fraglich ist, wieviel Zeit vergehen muss, um von einem gewöhnlichen Aufenthalt zu sprechen. Der OGH sprach in familienrechtlichen Entscheidungen von einer Mindestdauer von sechs Monaten, was aber auch mit den Auswirkungen auf die Gerichtszuständigkeit zusammenhängt. Eine Mindestdauer eines Aufenthalts ist nämlich dem § 66 JN nicht zu entnehmen.

In schadenersatzrechtlichen Entscheidungen hat der OGH das Vorliegen eines gewöhnlichen Aufenthaltes differenzierter begründet. So kann der "gewöhnliche Aufenthalt" einerseits durch die tatsächliche Dauer des Aufenthaltes und die dadurch tatsächlich entstandenen Bindungen begründet werden, andererseits kann ein gewöhnlicher Aufenthalt auch durch die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes und die zu erwartende Integration entstehen. Ergibt sich nämlich aus den Umständen, dass ein Aufenthalt auf eine längere Zeitspanne angelegt ist und künftig anstelle des bisherigen Daseinsmittelpunkt sein soll, so wird der neue gewöhnliche Aufenthalt auch ohne Ablauf einer entsprechenden Zeitspanne begründet.

[Bearbeiten] Siehe auch

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!


aa - ab - af - ak - als - am - an - ang - ar - arc - as - ast - av - ay - az - ba - bar - bat_smg - bcl - be - be_x_old - bg - bh - bi - bm - bn - bo - bpy - br - bs - bug - bxr - ca - cbk_zam - cdo - ce - ceb - ch - cho - chr - chy - co - cr - crh - cs - csb - cu - cv - cy - da - de - diq - dsb - dv - dz - ee - el - eml - en - eo - es - et - eu - ext - fa - ff - fi - fiu_vro - fj - fo - fr - frp - fur - fy - ga - gan - gd - gl - glk - gn - got - gu - gv - ha - hak - haw - he - hi - hif - ho - hr - hsb - ht - hu - hy - hz - ia - id - ie - ig - ii - ik - ilo - io - is - it - iu - ja - jbo - jv - ka - kaa - kab - kg - ki - kj - kk - kl - km - kn - ko - kr - ks - ksh - ku - kv - kw - ky - la - lad - lb - lbe - lg - li - lij - lmo - ln - lo - lt - lv - map_bms - mdf - mg - mh - mi - mk - ml - mn - mo - mr - mt - mus - my - myv - mzn - na - nah - nap - nds - nds_nl - ne - new - ng - nl - nn - no - nov - nrm - nv - ny - oc - om - or - os - pa - pag - pam - pap - pdc - pi - pih - pl - pms - ps - pt - qu - quality - rm - rmy - rn - ro - roa_rup - roa_tara - ru - rw - sa - sah - sc - scn - sco - sd - se - sg - sh - si - simple - sk - sl - sm - sn - so - sr - srn - ss - st - stq - su - sv - sw - szl - ta - te - tet - tg - th - ti - tk - tl - tlh - tn - to - tpi - tr - ts - tt - tum - tw - ty - udm - ug - uk - ur - uz - ve - vec - vi - vls - vo - wa - war - wo - wuu - xal - xh - yi - yo - za - zea - zh - zh_classical - zh_min_nan - zh_yue - zu -