EU-Überweisung
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Grenzüberschreitende Überweisungen innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, auch EU-Überweisungen oder EU-Standardüberweisungen genannt, sind eine besondere Form der Auslandsüberweisung. Sie dürfen für Kunden seit dem 1. Juli 2003 laut EU-Verordnung 2560/2001 nicht teurer sein als innerstaatliche Überweisungen.
Eine EU-Überweisung muss, um der EU-Verordnung zu entsprechen, folgende Kriterien erfüllen:
- Als Empfängerdaten müssen IBAN und BIC angegeben sein.
- Als Währung ist nur der Euro zulässig. Dies gilt auch für Staaten, die den Euro nicht als Zahlungsmittel eingeführt haben. Lediglich Überweisungen von und nach Schweden können wahlweise in Schwedischen Kronen vorgenommen werden.
- Der Überweisungsbetrag darf 50.000 € nicht überschreiten.
- Die Spesen müssen zwischen Empfänger und Auftraggeber geteilt werden (Gebührenregelung SHA).
Seit 2005 sind auch die EWR-Staaten (Norwegen, Island, Liechtenstein) der EU-Preisverordnung beigetreten, so dass Überweisungen, die die Bedingungen der Verordnung erfüllen, ebenfalls wie EU-Standardüberweisungen bepreist werden. An die Preisgrenzen nicht gebunden ist die Schweiz.
In Deutschland schreibt das Überweisungsgesetz eine Laufzeit für EU-Überweisungen von weniger als fünf Tagen vor. Zahlungen über 12.500 € müssen der Bundesbank für die Außenwirtschaftsstatistik gemeldet werden.
Den organisatorischen Rahmen für Auslandsüberweisungen bildet der Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA).
[Bearbeiten] Abgrenzung zur SEPA-Überweisung
- SEPA-Zahlungen können neben den EU- und EWR-Staaten auch in die Schweiz vorgenommen werden
- SEPA-Zahlungen können für innerdeutsche Überweisungen genutzt werden
- keine Betragsobergrenzen bei SEPA-Überweisungen
- europaweite Gutschrift von SEPA-Überweisungen innerhalb von drei Bankarbeitstagen